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Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Caffel am 10. Oktober 1835.
Kurfürstliches Finanzministerium. M o tz.
vdt. Heß.
Ausschrciken des Justizministeriums,
vom 3. November 1835,
betreffend dic Ausübung der dem kurfürstlich hessischen, g r a f l i ch so l m si s ch e n gemeinschaftlichen Justizamte Praun- h ei m zu ste h e n d e n Gerichtsbarkeit.
■ Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben, nach vorrangiger Uebereinkunft mit des Herrn-Grafen von SolmS- Rödelh eim Erlaucht" zu Agen- heim gnädigst zu bestimmen geruht, daß die dem kurfürstlich hessischen, gräflich solmsischen gemeinschaftlichen Justizamte P r a u n h e i m zustehende Gerichtsbarkeit durch den Justizbeamten zu Bockenheim nurn mehr an dessen Wohnorte bis zu etwaiger weiterer Anordnung ausgeübt werde; wonach ein Jeder, welchen es angcht, sich zu achten hat. Caffel am 3. November 1833.
Kurplöstliches Justizministerinm. H a s s e n p f l u g.
Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und des Innern,
vom 6. November 1835,
die Aufnahme des landgräflich hessen- homburgischen Amtes Homburg in den deutschen Zollverein betreffend.
In Folge der Verträge, welche von der landgräflich hessen-homburgischen Regierung am 31. Dezember 1829 mit der königlich preußischen und am 20. Februar 1835 mit der großherzoglich hessischen Regierung, unter Zustimmung der betreffenden andern Vereinsregierungen abgeschlossen worden sind , ist die erstgedachte landgräflich hessische Regierung in Hinsicht des Amtes Homburg dem Zollsysteme des Groß- herzogtbums Hessen und damit dem der übrigen Vereinsstaaten dergestalt bcigeircten, daß dieser Beitritt mit dem 1. Jan. 1836 zur Ausführung kommen soll.
Nach weiter getroffener' Verabredung wird auch einstweilen schon bei dem Waarcnübergange aus dem Amie Homburg in das Zollvereinsgcbict, und umgekehrt aus diesem Gebiete in das Amt Homburg, die Freiheit von den beiderseitigen Eingangs - und AuS- gangsabgaben für alle im steuerlich freien Verkehr des einen oder des anderen Landes befindlichen Gegenstände der Regel nach Statt haben. Es finden jedoch dabei vorerst noch dieselben Ausnahmen und näheren Bestimmungen Anwendung, welche nach dem Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 10. September d. J. bei dem einstweiligen Verkehr mit dem Herzogthume Nassau bestehen.
In dieser Beziehung tritt nur hinsichtlich der Aus- glcicbungsabgabcn die abweichende Bestimmung ein, daß das Bier einer solchen Abgabe nicht unterworfen ist.
Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Caffel am 6. Nov. 1835.
Kurfürstliches Ministerium der des
, Finanzen. Innern.
Motz. Hassenpflug.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Mittwoch den 30. Nov., Morgens 10 Uhr, soll in dem Lokal unterzeichneter Behörde die Benutzung der zum herrschaftlichen Hofgut dahier gehörigen Schäferei öffentlich an den Meistbietenden auf die Dauer von 11 Jahren verpachtet werden, und wird dieses mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die-Pachtbedin- gungen jederzeit dahier eingesehen werden können, und daß die Pachtliebhaber sich über ihre Zahlungsfähigkeit namentlich aber darüber auf glaubhafte Weise auszuweisen haben, daß sie eine Kaution von 500 fl. sofort zu stellen vermögen. Wächtersbach den 4. November 1835.
Gräflich isenburg^ssche Rentk^miner.
2. In Genraßheit Kriegsministerialbeschlusses vom 12. d. M. soll die Lieferung der Fourage für die Offiziersdienstpferde dahier und zu Fulda, für das Jahr 1836, an den Wenigstfvrderndcn Verak- kordirt werden. Hierzu wird Termin auf den 2. Dezember l. I., Morgens 10 Uhr, bestimmt, und die allenfallsigen Unternehmer haben sich auf der hiesigen Hauptwache einzusinden. Hanau am 16* November 1835. ,
V.-Lengerke, Oberst u. Kommandant^
3. Die Lieferung der für das 5^1836 .bei der unterzeichneten Behörde erforderlichen Schreibmaterialien, mit Ausschluß der Schreibfedern und des Brief- und Propatriapapiers, soll unter dem Vorbehalte—daß die zu liefernden Gegenstände nur in guter Qualität angenommen — dem Wenigstneb- menden überlassen werden.
Bewerber um diese Lieferung können die Proben, wonach dieselbe bewirkt werden muß, bei VcmOber- sinanzkammersekretar Knyrim dahier einsehen, und dabei zugleich Auskunft über den ungefähren jährlichen Bedarf an den verschiedenen Lieferungsgegem ständen erhalten.
Diejenigen, welche gesonnen sind, diese Lieferung oder einen Theil derselben zu übernehmen, haben ihre geringsten Forderungen, mit Beifügung der Proben, nach welchen sie die Lieferung zu bewirken versprechen, schriftlich und versiegelt, beziehungsweise portofrei, unter der Aufschrift: „Schreib-