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Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Caffel am 10. Ok­tober 1835.

Kurfürstliches Finanzministerium. M o tz.

vdt. Heß.

Ausschrciken des Justizministeriums,

vom 3. November 1835,

betreffend dic Ausübung der dem kur­fürstlich hessischen, g r a f l i ch so l m si s ch e n gemeinschaftlichen Justizamte Praun- h ei m zu ste h e n d e n Gerichtsbarkeit.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben, nach vorrangiger Uebereinkunft mit des Herrn-Gra­fen von SolmS- Rödelh eim Erlaucht" zu Agen- heim gnädigst zu bestimmen geruht, daß die dem kur­fürstlich hessischen, gräflich solmsischen gemeinschaft­lichen Justizamte P r a u n h e i m zustehende Gerichts­barkeit durch den Justizbeamten zu Bockenheim nurn mehr an dessen Wohnorte bis zu etwaiger weiterer Anordnung ausgeübt werde; wonach ein Jeder, wel­chen es angcht, sich zu achten hat. Caffel am 3. No­vember 1833.

Kurplöstliches Justizministerinm. H a s s e n p f l u g.

Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und des Innern,

vom 6. November 1835,

die Aufnahme des landgräflich hessen- homburgischen Amtes Homburg in den deutschen Zollverein betreffend.

In Folge der Verträge, welche von der landgräf­lich hessen-homburgischen Regierung am 31. Dezem­ber 1829 mit der königlich preußischen und am 20. Februar 1835 mit der großherzoglich hessischen Regie­rung, unter Zustimmung der betreffenden andern Vereinsregierungen abgeschlossen worden sind , ist die erstgedachte landgräflich hessische Regierung in Hin­sicht des Amtes Homburg dem Zollsysteme des Groß- herzogtbums Hessen und damit dem der übrigen Ver­einsstaaten dergestalt bcigeircten, daß dieser Beitritt mit dem 1. Jan. 1836 zur Ausführung kommen soll.

Nach weiter getroffener' Verabredung wird auch einstweilen schon bei dem Waarcnübergange aus dem Amie Homburg in das Zollvereinsgcbict, und umge­kehrt aus diesem Gebiete in das Amt Homburg, die Freiheit von den beiderseitigen Eingangs - und AuS- gangsabgaben für alle im steuerlich freien Verkehr des einen oder des anderen Landes befindlichen Ge­genstände der Regel nach Statt haben. Es finden je­doch dabei vorerst noch dieselben Ausnahmen und nä­heren Bestimmungen Anwendung, welche nach dem Ausschreiben der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 10. September d. J. bei dem einstweili­gen Verkehr mit dem Herzogthume Nassau bestehen.

In dieser Beziehung tritt nur hinsichtlich der Aus- glcicbungsabgabcn die abweichende Bestimmung ein, daß das Bier einer solchen Abgabe nicht unterworfen ist.

Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten. Caffel am 6. Nov. 1835.

Kurfürstliches Ministerium der des

, Finanzen. Innern.

Motz. Hassenpflug.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Mittwoch den 30. Nov., Morgens 10 Uhr, soll in dem Lokal unterzeichneter Behörde die Be­nutzung der zum herrschaftlichen Hofgut dahier ge­hörigen Schäferei öffentlich an den Meistbietenden auf die Dauer von 11 Jahren verpachtet werden, und wird dieses mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die-Pachtbedin- gungen jederzeit dahier eingesehen werden können, und daß die Pachtliebhaber sich über ihre Zahlungs­fähigkeit namentlich aber darüber auf glaubhafte Weise auszuweisen haben, daß sie eine Kaution von 500 fl. sofort zu stellen vermögen. Wächters­bach den 4. November 1835.

Gräflich isenburg^ssche Rentk^miner.

2. In Genraßheit Kriegsministerialbeschlusses vom 12. d. M. soll die Lieferung der Fourage für die Offiziersdienstpferde dahier und zu Fulda, für das Jahr 1836, an den Wenigstfvrderndcn Verak- kordirt werden. Hierzu wird Termin auf den 2. Dezember l. I., Morgens 10 Uhr, bestimmt, und die allenfallsigen Unternehmer haben sich auf der hiesigen Hauptwache einzusinden. Hanau am 16* November 1835. ,

V.-Lengerke, Oberst u. Kommandant^

3. Die Lieferung der für das 5^1836 .bei der un­terzeichneten Behörde erforderlichen Schreibmateria­lien, mit Ausschluß der Schreibfedern und des Brief- und Propatriapapiers, soll unter dem Vor­behaltedaß die zu liefernden Gegenstände nur in guter Qualität angenommen dem Wenigstneb- menden überlassen werden.

Bewerber um diese Lieferung können die Proben, wonach dieselbe bewirkt werden muß, bei VcmOber- sinanzkammersekretar Knyrim dahier einsehen, und dabei zugleich Auskunft über den ungefähren jähr­lichen Bedarf an den verschiedenen Lieferungsgegem ständen erhalten.

Diejenigen, welche gesonnen sind, diese Lieferung oder einen Theil derselben zu übernehmen, haben ihre geringsten Forderungen, mit Beifügung der Proben, nach welchen sie die Lieferung zu bewirken versprechen, schriftlich und versiegelt, beziehungs­weise portofrei, unter der Aufschrift:Schreib-