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Vermischte Anzeigen.

1 Gäuselebern, frisch, welche nicht roth und ge­wässert sind, fauft Wittwe Schwcickhardt am Wilhelmsbad.

2 Unterzeichneter empfiehlt sich im Krautcinschnei- 'den, sowohl in als außer dem Hause, und bittet um geneigten Zuspruch.

J. W. G r a s m e h e r, wohnhaft bei Frau Gärtner Lammy, .gegenüber der Heuwage.

3 Ach mache hiermit besannt, daß ich das Geschäft meines fertigen Mannes forlführe. Hanau den 3. Nov. 1835.

K. Grähling's Wittwe.

4 . Es wünscht Jemand zum Lesen der Frankfurter ' Wochennachricht Antheil zu nehmen. Bei der Re­daktion das Nähere. ü. Ich fahre täglich mit einer Chaise nach Frankfurt und wieder zurück, worin Personen platzweise mit­fahren können. ller, Lehnkutscher, am Kanalthor.

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Ankündigung.

Die

Neue Sammlung der Landesordnungen, Aus- schreiben und anderer allgemeinen Verfügungen, welche bis zum Ende des Oktobers 1800 für die älteren Gebietstheile Kurhegcus ergangen sind, deren von dem Unterzeichneten übernommene Her­ausgabe durch einen allerhöchsten Beschluß vom 14. März 1826 allergnädigst genehmigt worden und von welchen der erste, die Verordnungen ic. von 1524 bis 1735 enthaltende Band im Jahr 1828 und der 2. Band, welcher die Verordnungen von 1736 bis 1748 einschließlich enthält, im Jahr 1830 erschienen ist, wird zufolge eines Beschlusses kur­fürstlichen Ministeriums des Innern vom 12. Au­gust d. I nunmehr fortgesetzt und die Heraus­gabe ferner, unter der Aufsicht der gedachten höch­sten Behörde, nach den bisher befolgten und in der Vorrede zum ersten Bande ausführlich darge­legten Grundsätzen von dem Unterzeichneten be­sorgt werden. Derselbe wird bemüht seyn, durch die den einzelnen Verordnungen rc. beizufügenden Anmerkungen, insonderheit Hinweisungen auf frü­here und spätere gesetzlich? Bestimmungen, ein- schließlick der seit dem Jahr 1831 ergangenen, so wie durch die an schicklichen Stellen zu geben­den Uebersichten, die Fortsetzung des Werkes mög­lichst nützlich und für Beförderung der Kenntniß der vaterländischen Gesetzgebung brauchbar zu ma­chen, und so demselben den Beifall zu erhalten, den es bisher gefunden hat. Cassel am 10. Okto­ber 1835.

Kulenkamp, Dberappellaiionsgerichtsrath.

Die Waiscnhausvcrlagsverwaltung wird, sobald der vollständige 3. Band des oben bezeichneten Werks die Presse verläßt, dieses und das Weitere, wegen des Preises rc. bekannt machen.

Cassel den 29. Oktober 1835.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.

1, Auf den Grund bestehender Verordnung bringe ich hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß, daß das accisfreie Schlachten nur während der Monate November, Dezember und Januar, und auch als­dann nur für den Hausbedarf gestattet, mit Rück­sicht auf den Bedarf der Gastwirthe und Garköche aber auf einen Ochsen und zwei Schweine jährlich beschränkt, und daß es jedem hiesigen Metzger bei 10 gilbt. Strafe untersagt ist, einem andern hie­sigen Einwohner ein Stück Vieh, ohne vorgängige Söehändigung einer Bescheinigung, daß solches ge­schehen könne, zn schlachten.

Die zuletzt erwähnten Bescheinigungen werden in dem Althanauer Stadthaus ausgefertigt. Hanau den 1. November 1835.

Der Oberbürgermeister Eberhard, vdt. Erni.

2. Nach geschehener Anzeige ist die, zur Sicherung der mit 4 fL von der Ohm Branntwein zu 18 Graden nach Cartier, oder 45 Graden nach Tral- les, und nach der sich hieraus ergebenden Grada­tion zu entrichtenden Hülfsteuer, bestehende An­ordnung, wonach Branntwein oder Spiritus, oh­ne vorausgegangene, vorschriftsmäßige Daklaration bei dem kurfürstlichen Provinzialsteueramt nicht eingebracht, und ohne daß derselbe vor dem Zoll­amtsgebäude, nach Quantität und Qualität revi- dirt und danach die Abgabe festgestellt worden ist, nicht abgeladen und eingelagert werden darf, bisher sehr häufig umgangen worden.

Ich sehe mich daher veranlaßt,*auf die gedachte Vorschrift, und den Inhalt des §. 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 1833die den Städten und Land­gemeinden bewilligte Hülfsteuer vom Branntwein rc. betreffend," wonach Unterschlagungen der Hülf­steuer der Bestrafung nach den §§. 2., 3., 4. 5, 6., 7. und 8. des Zollstrafgesetzes vom 31. Januar 1832 unterliegen sollen, mit dem Aufügen auf­merksam zu machen, daß nicht nur die betreffenden Steuerofsizianten von Seiten der ihnen Vorgesetz­ten Behörden, sowie die städtischen Diener zur strengsten Aufsicht und Anzeige aller Unterschleife angewiesen worden sind, sondern auch die kurfürstl. Polizeidirektion um gleiche Anweisung des Polizei­unterpersonals und der Gensd'armerie ersucht wor­den ist.