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Zu dieser Aushebung gehören alle :
a) im Jahr 1815 gebornen und
b) die bei der' Aushebung für die Altersklasse von 1814 einstweilen befreiten oder zu- rückgesetzten Militärpflichtigen.
Ein jeder ist gesetzlich aufgefordert, die in diesen Wen etwa eingeschlichenen Mängel und Irrthümer insbesondere aber die etwa übergangenen MilitärpflichWen der Ortsbehörde zur Berichtigung und beziehungsiveife nachträglichen Einzeichnung bekannt zu machen.
Die übergangenen Militärpflichtigen sind dagegen verbunden, sich selbst bei den Ortsbehörden zur nachträglichen Einzeichnung zu melden. Dieselbe Verbindlichkeit liegt an deren Stelle deren Eltern und Vormündern ob.
Die Unterlassung der Anzeige hat die im 10. Abschnitte des Rekrufirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 «»gedrohten Nachtheile zur Folge.
An Alle, die es angeht, wird hierdurch diese öffentliche Aufforderung zu Bewirtung der ihnen obliegenden Anzeige erlassen. Witzenhausen am 7. Nov. 1835.
Der Landrath.. Heuser.
9. Auch während des verflossenen halben Jahres haben wieder viele der hiesigen Einwohner auf eine so edle und menschenfreundliche Weise unsere Armenverwaltung durch ihre reichlichen Subscriptions- beirräge unterstützt, daß es . uns zu wahrem Vergnügen gereicht,: diesen edlen Menschenfreunden hiermit öffentlich Dank zu sagen.
Dagegen haben aber auch unsere dringendsten, so oft wiederholten Aufforderungen und Bitten, die wir an solche ergehen ließen, welche bis daher gar keine, oder keine ihrem Einkommen und ihren son-' fügen Verhältnissen entsprechenden Beiträge leisteten, zu unserm größten Leidwesen bei gar vielen bisher immer nur harte Herzen gefunden.
Dennoch dürfen wir es auch diesmal — vor Eröffnung der neuen Subscription für die sechs Wintermonate, vom 1. Oktober l. I. an, — der guten Sache wegen; die wir zu vertreten haben, nicht unterlassen, Alle, die es betrifft, noch einmal nachdrucksamst auf den großen Nothstand unserer Armenkasse aufmerksam zu machen, und zugleich .auf die unvermeidlichen Nachtheile hinzuweisen, welche bei ihrer fortgesetzten Weigerung die Einführung einer Armentaxe für die hiesige Stadt Mit sich führen wurde; da es die unabweis- liche, auch gesetzlich ausgesprochene Verpflichtung jeder Gemeinde ist, ihre Armen zu unterhatten, und nothwendiger Weise zur Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel Zwang eintreten müßte, söbald die freiwilligen Gaben nicht mehr zureichend sind.
So viel uns bekannt geworden ist, hat die Einführung einer stächen Armensteuer noch in keiner Gemeinde Kurheffens Statt gefunden,- und auch
wir hegen noch immer die Hoffnung, daß es zu diesem letzten, in jeder Hinsicht mißlichen Schritte bei uns nicht kommen werde. Daher ergeht an Alle, die von der gütigen Vorsehung in den Stand gesetzt sind, die Leiden und das Elend darbender Mitbürger lindern zu können, nochmals dieser öffentliche Nothruf. Mögen sie diesmal ihre Herzen nicht verschließen, und thun, was Menschm-, Bürger- und Gewiffenspflicht gebietet!
Hanäu, am 9. November 1835.
Die städtische Armenkommjffion. Eberhard.
10. Eine Partie Mistbeetfenster, worunter noch 5 ganz neue, stehen bei unterzeichneter Stelle aus freier Hand zu verkaufen. Kauflustigen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die bezeichneten Fenster in Nr. 397. zu jeder Tageszeit zur Einsicht bereit stehen. Hanau den 8. Nov. 1835.
Kurfürst!. Renterci Hanau.
G ö b c l.
11. Alle diejenigen, die für das laufende und allen- fallstge frühere Jahre, Grundsteuern, Grundzinsen, Pacht- und Zehntgelder zur unterzeichneten Stelle zu zahlen haben, werden hiermit aufgefordert, innerhalb 14 Tagen Zahlung zu leisten , widrigenfalls die Mahnung auf den Säumigen vollzogen werden wird. Hanau den s. November 1835.
Kurfürst!! Centern Hanau. Göbel.
12. Nachdem die Zehntpflichtigen zu Oberissigheim den von ihren Grundbesitzungen an den Staat . Zehnten abgelöst, und dazu ein Dar- (efm auS der Landeskreditkasse von 10750 Rthlrn. erborgt haben, so wird dieses in Gemäßheit des §. 55 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1532 hiermit zur Kenntniß derjenigen Gläubiger derselben gebracht, welchen an jenen Grundstücken ein älteres Pfandrecht zusteht. Hanau, aM 27. Oktober 1835.
Kurf, ,Wsnterei Bucherthaff L u d w i g.
13. In Gemaßbeithochverehrlichen Beschlusses kurfürstl hessischer Obersinanzkammer in Cassel vom 6. August dieses Jahres, Ziffer 19886., soll das, dem kurhessischen Staate eigenthümlich gehörende Stück Gelände: .„Mzenköppel" benannt, (welches zu der Sckwalhnmer Gemarkung gehört, und nahe bei Schwalheim und Nauhcim, und unmittelbar an der großen, von Friedberg nach Gaffel führenden Heerstraße liegt) öffentlich und meistbietend— jedoch vorbehaltlich cher hohen Genehmigung einer hochpreislichen Obersinanzkammer— verkauft werden. Von der unterzeichneten, mit dem Verkäufe des ö besagten Grundstückes beauftragten, ^kursurstlichen
Renterei, wird dieses andurch vorschriftsmäßig zur allgemeinen Kenntniß gebracht, auch die Kauf-