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In der neu angelegten Bierbrauerei des Hrn. Grafen von Jsenburg Wachte,'sbgchwifd'.ein so vorzügliches baierisches Bier gebraut, daß es selbst den bessern im Bäirischen bereitetest Biersorten Den Vorrang streitig macht. — Und da der Herr Graf jetzt auch einen Wsenkester angelegt hat, welcher das im Winter gebraute Bier das ganze Jahr hindurch gegen ein jedes Verderben und Abschlägen schützt, so verspricht man sich Hsev- von für die Folgezeit den Genuß eines noch vollkommeneren Bieres. Hanau, am 4. November 1835.'
Aus kurfürstl. Polizeikommission.
vdt. Neuß, Polizeikommissar.
781. Hanau. Wahrend der jetzigen Saatzeit sollen die Feldtauben in hiesiger Stadt, 14 Tage lang, von heute an, eingesperrt gehalten werden; welches mit Dein Anfügen bekannt gemacht wird, daß die Uebertretung dieser Vorschrift mit Strafe bis zu 5 Rthlr. und Konfiskation der Tauben geahndet wird.
Die Forstbedicnten und Jagdberechtigten werden zugleich ersucht, alle, von jetzt an, bis zum 26. d. M., in hiesiger Feldmark herumfliegenden Tauben wegzuschießen. Hanau am 9. Nov. 1835.
AuS kurfürstl. Polizeidirektion.
Zur Beglaubigung:
R e u ß, Polizeikommissar.
Vergehen und Verbrechen.
782. . Hana u. Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 27. v. M., den, bei Pfarrer Gebig zu Rum- penheim verübten Diebstahl betr., wird noch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) in dem gestohlenen Mantel ein baumwollenes blau und roth karirtes Taschentuch;
2) in dem entwendeten Frackrock ein weißes leinenes Taschentuch, gez. II. G. und eine Lorgnette mit einem Glas, deren hörnerne Kapsel auf einer Seite zerbrochen ist.
sich befunden haben. Hanau am 2. Novemb. 1835, Kurfürstliches Landgericht.
B e ch t e l.
vt Marth.
Steckbriefe.
783. Cassel. Der unter polizeilicher Aufsicht stehende I o h a n n e s S i e b er t aus HarleShausen, welcher der Entwendung der hierunter beschriebenen Kleidungstücke verdächtig, und wahrscheinlich damit bekeidet ist, hat sich aus seiner Heimath entfernt, ohne daß sein jetziger Aufenthalt hat ermittelt werden können. — Es werden daher alle betreffende Behörden ersucht, ihn im Betretungsfalle verhaften, und falls sich die fraglichen KleidungS? stücke bei ihm vorsinden sollten, unter Beschlagnahme derselben mit solchen anher »bliefern zn lassen. Cassel am 31. Oktober 1835,
Kurfürstlich Hess. Landgericht. M o r ch u t t.
Beschreibung der Kleidungsstücke.
1) Ein vaar noch gute rindslederne Halbstikfeln, ■ mit Eisen und Nägeln beschlagen";
2) ein blauer leinener Kittel mit stehendem Kra- gen, ohne weitere Abzeichen;
3) eine leinene Jacke von selbigem Leinen;
4) eine blaugraue gewirkte wollene Mütze;
5) ein paar gute wollene gestrickte lange Strümpfe;
6) ein baumwollenes Halstuch mit weißen und gelben Streifen;
7) eine weiße lange Hose.von Wirkengarn .und
8).ein altes zugelcgtcs Taschenmesser mit einem halben schwarzen Stiel.
784. S chlüchtc rn. Die vor einigen Wochen aus dem Zwangsarbeitshaus zu Fulda entlassene Katharine Barbara Kühn aus Röhrigs, deren Signalement unten folgt, hat sich der polizeilichen Aufsicht, worunter sie steht, durch heimliche Entfernung aus ihrem Wohnorte entzogen.
Alle Polizeibehörden werden deßhalb ersucht, derselben nachspüren, sie im Betretungsfalle arre- tiren -und anher abliefern zu lassen. Schlüchtern am 2. Nov. 1835. . ,
Kurfürstliches Kreisamt. . ' Wach s.
Signalement der ic. Kuhn. Alter: 25 Jahre; Größe: 5 F. 2’ Z.; HMre: braun; Stirn: niedrig; Augenbraunen: blond; Augen: braun; Nase: klein; Mund: mittet; Zähne: gesund; Kinn und Gesicht: oval; Farbe: gesund; Statur: untersetzt; besondere Kennzeichen: Blatternarben.
785- N e uh of. Pete r H i lle n b ran d von Nothen- mann hat sich einer gegen ito wegen Fischfrevels, anhängigen Untersuchung durch Entfernung von seiner Heimath entzogen, und der ' an ihn ergan- genen öffentlichen Aufforderung vom 11, Scptem« der 1 J. kein Genüge geleistet, weßhalb alle Justiz - und Polizeibehörden ersucht werden, denselben im Betretungsfalle arretiren und anher abliefern zu lassen. Neuhof am 2. Nov. 1835.
Kurfürstliches Justizamt. Kleinbans.
, Vt. Mertz.
786. Melsungen. Der unten bezeichnete Mühlen- arzt George Hesse aus Oberbillingshausen, tm Königreiche Hannover, welcher sich seit geraumer Zeit im Kurstaate ohne Legitimation und Reife- mittel umhergetrieben hat, ist heute über die Gränze gewiesen, und für den Fall der Rückkehr mit den im §. 13 der Verordnung vom 29- Nov. 1823 gegen fremde Landstreicher bestimmten Strafen be- droht worden. Die GerichtS- und Polizerbehör-