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(Hofverwaltung) ressortiren, die Verwaltung der Hofdomänen und Forste aber, welche bisher der Rotenburger Administrationskommission oblag, gegenwärtig von der II. Abtheilung (Domänenver- waltung) besorgt wird. Cassel am 19. Okt. 1835. Kurfürstl. Oberhofmarschallamt I. Abtheilung, iHolverwaltung).
4. Durch das am 16. d. M. erfolgte Ableben des AmtSwundarztes Körner zu Oedelsheim ist dessen Stelle erledigt worden. — Geeignete Bewerber können um dieselbe binnen vier Wochen bei der unterzeichneten Behörde, unter Vorlegung ihrer Zeugnisse, sich melden. Cassel am 24. Okc. 1835. Kurs. Regierung der Provinz Nicderheffcn. Ha nstein.
vt. Kuh l.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Finanzbehörden.
1. In Gemäßheit höherer Verfügung sollen fämmt- liche Verwilligungen der verschiedenen Landbau- etars pro 1835 mit ' dein 31. d. M. vollständig abgeschlossen werden, weßhalb die betreffenden Bauhandwerker rc. hiermit aufgefordert werden, ihre Rechnungen, so weit es noch nicht geschehen, bis zum 28. d. M. bei der unterzeichneten Bchor- de einzureichen, widrigenfalls darauf nicht weiter reflektirt werden kann. Hanau den 15. T1L 1835.
Der Oberbaumeister Schulz.
2. Nachdem die Gemeinde Herolz die dem Staate in der Herolzer Gemarkung zustehende Zehntberechtigung abgelöst und zur Berichtigung, des Zehntablösungskapitals aus der Landeskreditkasse ein Darlehen von 4590 Rthlr. ausgenommen, hierdurch aber die gedachte Landeskreditkasie ein Vorzugsrecht an den bisher . zehntbaren Grundstücken erlangt hat, so wird dieses mit Hinweisung auf den §. 55 des Ablösungsgesetzes vgm 23. Juni 1832 zur Nachricht für die Etwaigen ältern'Pfandgläubiger hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schlüchtern am 14. Okt. 1835.
Kurf. Nenterei.
: Deuschle. .
Aus besonderem Auftrag.
3. Mit Rücksicht aus die durch die §§. 25, 26 und 27 des Gesetzes bom 4. April 1832 .verordneten Strafen, sinden -wir uns, zur Abwendung von B enach:Heiligungen, veranlaßt, hierdurch' -wiederholt bekannt zu machen, daß:
a) nach - dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogenen Weins entweder sofort nach der Kelterung, oder überhaupt vor dem 1. August des künftigen Jahres Statt findet, mithin, sobald der Wein aus Heu Händen des WKnbaüe-s in andere Hände "b'rgch -, die Abgabe vor der Ablie
ferung des Weins, nach vorgängig Statt gehabter amtlicher .Feststellung der Quantität eingezahlt werden. muß;
b) nach dem §. 6 desselben Gesttzes kein Transport von Trauben oder Most aus einem Bezirke in den andern oder nach Orten, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet , anders, als unter steueramtlicher Kontrolle übergeführt werden darf;
e) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen, der Absendungs- und Bestimmungsorte Statt finden, pnd der Führer eines icben Transports darüber die ordnungsmäßige Legitimation vorzuzeigen im Stande seyn, muß, welche an die Sreuerstelle des Bestimmungsortes vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist., und daß
d) nach einer Entscheidung surf. Obersteuerdirektion vom 2. September 183-3 Nr? 862 St. Pr. die Besteuerung des inländischen Weins allen inländischen Wein ohne Rücksicht darauf trifft,' wohin und wozu derselbe'bestimmt ist.
Die Ortsvorgesetzten der weinbautreibenden^Ge- meinden werden hiermit äüsgeforder't, die vorstehenden Bestimmungen, mittelst Publikation, zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen, und «Mb wegen des Zeitraumes, binnen welctum jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, .den Betrag seines diesjährigen Weingewinnes anzumelden, besondere Bekanirtmachung erfolgen. Hanau, den 13. Oktober 1835.
Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Mülhause. H o h m a n n. Rainer.
4. Es sollen alle diejenigen, welche noch mit Klassensteuer zurück sind, hierdurch aufgefordcr^wcr- den, solche so gewiß in den nächstM.Z Lägen zu bezahlen, alsäußerdcm die. vorgestlnievenen Zwangsmittel gegen sie angewendet werden müssen. Hanau den 20. Okt. 1835. .
' Kurs. Renterei Hanau. Gäbe i.
Mit Beziehung auf vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch bemerkt, daß die Abholung dieser Abgabe eingetretener Hindernisse halber nicht mehr Statt haben kann. Hanau -den 20. Oktober 1835. Der Steuererheber
Göbel.
5. Demnach die Zehntpflichtigen der Gemeinde Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhos, die dem Kloster Schlüchtern in den erwähnten Ortsgemarkün- gen zustehende Zehniberechiiaung ahgelöst, und zur Abzahlung' des. Kapitals ein Darlehen von 2060 Thalern auS kurfürstlicher LandeLkreditkasse ausgenommen haben, -letztere hierdurch aber ein Vorzugsrecht. erlangt. hat',. so wird dieses ■ für die