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(Hofverwaltung) ressortiren, die Verwaltung der Hofdomänen und Forste aber, welche bisher der Rotenburger Administrationskommission oblag, ge­genwärtig von der II. Abtheilung (Domänenver- waltung) besorgt wird. Cassel am 19. Okt. 1835. Kurfürstl. Oberhofmarschallamt I. Abtheilung, iHolverwaltung).

4. Durch das am 16. d. M. erfolgte Ableben des AmtSwundarztes Körner zu Oedelsheim ist dessen Stelle erledigt worden. Geeignete Bewerber können um dieselbe binnen vier Wochen bei der unterzeichneten Behörde, unter Vorlegung ihrer Zeugnisse, sich melden. Cassel am 24. Okc. 1835. Kurs. Regierung der Provinz Nicderheffcn. Ha nstein.

vt. Kuh l.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Finanzbehörden.

1. In Gemäßheit höherer Verfügung sollen fämmt- liche Verwilligungen der verschiedenen Landbau- etars pro 1835 mit ' dein 31. d. M. vollständig abgeschlossen werden, weßhalb die betreffenden Bauhandwerker rc. hiermit aufgefordert werden, ihre Rechnungen, so weit es noch nicht geschehen, bis zum 28. d. M. bei der unterzeichneten Bchor- de einzureichen, widrigenfalls darauf nicht weiter reflektirt werden kann. Hanau den 15. T1L 1835.

Der Oberbaumeister Schulz.

2. Nachdem die Gemeinde Herolz die dem Staa­te in der Herolzer Gemarkung zustehende Zehnt­berechtigung abgelöst und zur Berichtigung, des Zehntablösungskapitals aus der Landeskreditkasse ein Darlehen von 4590 Rthlr. ausgenommen, hier­durch aber die gedachte Landeskreditkasie ein Vor­zugsrecht an den bisher . zehntbaren Grundstücken erlangt hat, so wird dieses mit Hinweisung auf den §. 55 des Ablösungsgesetzes vgm 23. Juni 1832 zur Nachricht für die Etwaigen ältern'Pfand­gläubiger hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht. Schlüchtern am 14. Okt. 1835.

Kurf. Nenterei.

: Deuschle. .

Aus besonderem Auftrag.

3. Mit Rücksicht aus die durch die §§. 25, 26 und 27 des Gesetzes bom 4. April 1832 .verordneten Strafen, sinden -wir uns, zur Abwendung von B enach:Heiligungen, veranlaßt, hierdurch' -wieder­holt bekannt zu machen, daß:

a) nach - dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogenen Weins ent­weder sofort nach der Kelterung, oder über­haupt vor dem 1. August des künftigen Jah­res Statt findet, mithin, sobald der Wein aus Heu Händen des WKnbaüe-s in andere Hände "b'rgch -, die Abgabe vor der Ablie­

ferung des Weins, nach vorgängig Statt ge­habter amtlicher .Feststellung der Quantität eingezahlt werden. muß;

b) nach dem §. 6 desselben Gesttzes kein Trans­port von Trauben oder Most aus einem Be­zirke in den andern oder nach Orten, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet , anders, als unter steueramtlicher Kontrolle übergeführt werden darf;

e) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen, der Absendungs- und Bestim­mungsorte Statt finden, pnd der Führer ei­nes icben Transports darüber die ordnungs­mäßige Legitimation vorzuzeigen im Stande seyn, muß, welche an die Sreuerstelle des Bestimmungsortes vor der Abladung oder Ein­lagerung abzugeben ist., und daß

d) nach einer Entscheidung surf. Obersteuerdi­rektion vom 2. September 183-3 Nr? 862 St. Pr. die Besteuerung des inländischen Weins allen inländischen Wein ohne Rücksicht darauf trifft,' wohin und wozu derselbe'bestimmt ist.

Die Ortsvorgesetzten der weinbautreibenden^Ge- meinden werden hiermit äüsgeforder't, die vorste­henden Bestimmungen, mittelst Publikation, zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen, und «Mb wegen des Zeitraumes, binnen welctum jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, .den Betrag sei­nes diesjährigen Weingewinnes anzumelden, be­sondere Bekanirtmachung erfolgen. Hanau, den 13. Oktober 1835.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Mülhause. H o h m a n n. Rainer.

4. Es sollen alle diejenigen, welche noch mit Klas­sensteuer zurück sind, hierdurch aufgefordcr^wcr- den, solche so gewiß in den nächstM.Z Lägen zu bezahlen, alsäußerdcm die. vorgestlnievenen Zwangs­mittel gegen sie angewendet werden müssen. Ha­nau den 20. Okt. 1835. .

' Kurs. Renterei Hanau. Gäbe i.

Mit Beziehung auf vorstehende Bekanntma­chung wird hierdurch bemerkt, daß die Abholung dieser Abgabe eingetretener Hindernisse halber nicht mehr Statt haben kann. Hanau -den 20. Oktober 1835. Der Steuererheber

Göbel.

5. Demnach die Zehntpflichtigen der Gemeinde Voll­merz mit Ramholz und Hinkelhos, die dem Klo­ster Schlüchtern in den erwähnten Ortsgemarkün- gen zustehende Zehniberechiiaung ahgelöst, und zur Abzahlung' des. Kapitals ein Darlehen von 2060 Thalern auS kurfürstlicher LandeLkreditkasse ausgenommen haben, -letztere hierdurch aber ein Vorzugsrecht. erlangt. hat',. so wird dieses für die