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gäbe der gesetzlichen Bestimmungen, vorgeschritten werden wird. Capel den 14. Okt. 1835.
Kurfürstl. Oberzolldirektion.
S chm erfe ld.
4. Damit jede Verwechselung in den für die I. oder bie ll. Abtheilung des. Oberhofmarschallamts jbe- stimmten Geschäftssachen oder Eingaben möglichst vermieden werde, bringen wir hierdurch zur öffent- lrchen Kenntniß, daß in Gemäßheit einer höchsten Verordnung Seiner Hoheit des Kurprinzen Mitre- genten, vom 3. b. M., alle früher zum'Geschäftskreis des Oberhofmarschallamts gehörig gewesene Angelegenheiten nunmehr von der I. Abtheilung (Hofverwaltung) ressortiken, die Verwaltung der Hofdomänen und Forste aber, welche bisher der Rotenburger Administrationskommission oblag gegenwärtig von der il. Abtheilung (Domänenver- waltung) besorgt wird . Gaffel am 19. Okt. 1835. Kurfürstl. Oberhofmarschallamt I. Abtheilung, (Hofverwaltung).
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.
1. In Gemäßheit höherer Verfügung sollen sämmtliche Verwilligungen der verschiedenen Landbau- -Ltars pro 1835 mit dem 31. b. M. vollständig die betreffenden Bauhandwerker rc. hiermit QMfgefordert werden ihre Rechnungen, so weit es noch nicht geschehen bis zum 28. d. M. bei der unterzeichneten Behörde einzureichen, widrigenfalls darauf nicht weiter reflektirt werden kann. Hanau den 15. Okt. 1835.
Der Oberbaumeister Schulz.
2. Zufolge eines Reskripts kurfürstlichen KriegSmi- nisteriums soll den 4. k. M., Morgens 11 Uhr, im hiesigen Zeughaus eine Quantität Roggenstroh und Kiefernstangeuholz auf das Meistbietende öffentlich ausgeboten werden, wozu sich Kaufliebhaber einfinden können. Hanau den 18. Okt. 1835. M^ar teile u r, Lieutenant und Rechnungsführer im 3. Infanterieregiment Landgraf Karl.
3. Nachdem die Gemeinde Herolz die dem Staate in der Herolzex Gemarkung zustehende Zehnt-, berechngung abgelöst und zur Berichtigung des Zehntablösiingskavitals aus der Landeskreditkasse ein Darlehen von 4590 Rthlr. ausgenommen, hierdurch aber die gedachte Landeskreditkasse ein Vorzugsrecht an den bisher zehntbaren Grundstücken erlangt hat, so wird dieses mit Hinweisung auf den §. 5'5 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 zur Nachricht für die Etwaigen ältern Psand- glaubiger hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schlächtern am 14. Okt. 1835.
Kurf. Renterei. D e u s ch l e.
Aus besonderem Auftrag.
4. Mit Rücksicht auf die durch die §§. 25, 26 und 27 des Gesetzes vom 4. April 1832 verordneten Strafen, finden wir uns, zur Abwendung von Benachtheiligungen, veranlaßt, hierdurch jwieder- hölt bekannt zu machen, daß:
a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogenen Weins entweder sofort nach der Kelterung, oder überhaupt vor dem 1. August des künftigen Jahres Statt findet, mithin, sobald der Wein aus den Händen des Weinbauers in aridere Hände übergehet, die Abgabe vor der Ablieferung des Weins, nach vorgängig Statt gehabter amtlicher Feststellung der Quantität eingezahlt werden muß;
b) nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein Transport von Trauben oder Most aus einem Bezirke. in den andern oder nach Orten, wo die Weinsteuer'wcgen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders, als unter steueramtlicher Kontrolle übergeführt werden darf;
e) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der Absendungs- und Bestimmungsorte Statt finden, sind der Führer eh nes jeden Transports darüber die ordnungL-^ mäßige Legitimation vorzuzeigen im, „Stände seyn muß, welche an die Steuerstelle des Bestimmungsortes vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist, und daß
' d) nach einer Entscheidung kurf. Obersteuerdi- rektion vom 2. 'September 1833 Nr. 8(52 St. Pr. die Besteuerung des inländischen Weins allen inländischem Wein ohne Rücksicht darauf trifft, wohin und wozu derselbe bestimmt ist. Die Ortsvorgesel^ten der weinbautreibenden Gemeinden werden hiermit aufgefordert, die vorstehenden Bestimmungen, mittelst Publikation, zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen, und wird wegen des Zeitraumes, binnen welchem jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag seines diesjährigen Weingewinnes anzumelden, be- sondere Bekanntmachung erfolgen. Hanau/ t>eiT~ 13. Oktober 1835.
Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Mülhause. Hohmann. Rainer.
5. Es sollen alle diejenigen, welche noch mit Klassensteuer zurück sind, hierdurch aufgefordert werden, solche so gewiß in den nächsten 8 Tagen zu bezahlen, als außerdem die vorgeschriebenen Zwangsmittel gegen sie angewendet werden müssen. Hanau den 20. Okt. 1835.
Kurf. Renterei Hanau. Gob el.
Mit Beziehung auf vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch bemerkt, daß die Abholung dieser Abgabe eingetretener Hindernisse halber nicht