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gäbe der gesetzlichen Bestimmungen, vorgeschritten werden wird. Capel den 14. Okt. 1835.

Kurfürstl. Oberzolldirektion.

S chm erfe ld.

4. Damit jede Verwechselung in den für die I. oder bie ll. Abtheilung des. Oberhofmarschallamts jbe- stimmten Geschäftssachen oder Eingaben möglichst vermieden werde, bringen wir hierdurch zur öffent- lrchen Kenntniß, daß in Gemäßheit einer höchsten Verordnung Seiner Hoheit des Kurprinzen Mitre- genten, vom 3. b. M., alle früher zum'Geschäfts­kreis des Oberhofmarschallamts gehörig gewesene Angelegenheiten nunmehr von der I. Abtheilung (Hofverwaltung) ressortiken, die Verwaltung der Hofdomänen und Forste aber, welche bisher der Rotenburger Administrationskommission oblag ge­genwärtig von der il. Abtheilung (Domänenver- waltung) besorgt wird . Gaffel am 19. Okt. 1835. Kurfürstl. Oberhofmarschallamt I. Abtheilung, (Hofverwaltung).

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.

1. In Gemäßheit höherer Verfügung sollen sämmt­liche Verwilligungen der verschiedenen Landbau- -Ltars pro 1835 mit dem 31. b. M. vollständig die betreffenden Bauhandwerker rc. hiermit QMfgefordert werden ihre Rechnungen, so weit es noch nicht geschehen bis zum 28. d. M. bei der unterzeichneten Behör­de einzureichen, widrigenfalls darauf nicht weiter reflektirt werden kann. Hanau den 15. Okt. 1835.

Der Oberbaumeister Schulz.

2. Zufolge eines Reskripts kurfürstlichen KriegSmi- nisteriums soll den 4. k. M., Morgens 11 Uhr, im hiesigen Zeughaus eine Quantität Roggenstroh und Kiefernstangeuholz auf das Meistbietende öf­fentlich ausgeboten werden, wozu sich Kaufliebha­ber einfinden können. Hanau den 18. Okt. 1835. M^ar teile u r, Lieutenant und Rechnungsführer im 3. In­fanterieregiment Landgraf Karl.

3. Nachdem die Gemeinde Herolz die dem Staa­te in der Herolzex Gemarkung zustehende Zehnt-, berechngung abgelöst und zur Berichtigung des Zehntablösiingskavitals aus der Landeskreditkasse ein Darlehen von 4590 Rthlr. ausgenommen, hier­durch aber die gedachte Landeskreditkasse ein Vor­zugsrecht an den bisher zehntbaren Grundstücken erlangt hat, so wird dieses mit Hinweisung auf den §. 5'5 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 zur Nachricht für die Etwaigen ältern Psand- glaubiger hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht. Schlächtern am 14. Okt. 1835.

Kurf. Renterei. D e u s ch l e.

Aus besonderem Auftrag.

4. Mit Rücksicht auf die durch die §§. 25, 26 und 27 des Gesetzes vom 4. April 1832 verordneten Strafen, finden wir uns, zur Abwendung von Benachtheiligungen, veranlaßt, hierdurch jwieder- hölt bekannt zu machen, daß:

a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogenen Weins ent­weder sofort nach der Kelterung, oder über­haupt vor dem 1. August des künftigen Jah­res Statt findet, mithin, sobald der Wein aus den Händen des Weinbauers in aridere Hände übergehet, die Abgabe vor der Ablie­ferung des Weins, nach vorgängig Statt ge­habter amtlicher Feststellung der Quantität eingezahlt werden muß;

b) nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein Trans­port von Trauben oder Most aus einem Be­zirke. in den andern oder nach Orten, wo die Weinsteuer'wcgen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders, als unter steueramtlicher Kontrolle übergeführt werden darf;

e) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der Absendungs- und Bestim­mungsorte Statt finden, sind der Führer eh nes jeden Transports darüber die ordnungL-^ mäßige Legitimation vorzuzeigen im,Stände seyn muß, welche an die Steuerstelle des Bestimmungsortes vor der Abladung oder Ein­lagerung abzugeben ist, und daß

' d) nach einer Entscheidung kurf. Obersteuerdi- rektion vom 2. 'September 1833 Nr. 8(52 St. Pr. die Besteuerung des inländischen Weins allen inländischem Wein ohne Rücksicht darauf trifft, wohin und wozu derselbe bestimmt ist. Die Ortsvorgesel^ten der weinbautreibenden Ge­meinden werden hiermit aufgefordert, die vorste­henden Bestimmungen, mittelst Publikation, zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen, und wird wegen des Zeitraumes, binnen welchem jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag sei­nes diesjährigen Weingewinnes anzumelden, be- sondere Bekanntmachung erfolgen. Hanau/ t>eiT~ 13. Oktober 1835.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt. Mülhause. Hohmann. Rainer.

5. Es sollen alle diejenigen, welche noch mit Klas­sensteuer zurück sind, hierdurch aufgefordert wer­den, solche so gewiß in den nächsten 8 Tagen zu bezahlen, als außerdem die vorgeschriebenen Zwangs­mittel gegen sie angewendet werden müssen. Ha­nau den 20. Okt. 1835.

Kurf. Renterei Hanau. Gob el.

Mit Beziehung auf vorstehende Bekanntma­chung wird hierdurch bemerkt, daß die Abholung dieser Abgabe eingetretener Hindernisse halber nicht