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als umgekehrt aus dem Gebiete der Zollvereinshande nach dem.Herzogthume Nassau müssen im AUg,mei­nen noch die zollordnungsmäßigen Borschristen be­folgt, werden, welche für den Waareneingang und Waarenausgang über die Landeszollgrenzen bestehen. Der Waarenübergang -barf daher nur über die an den beiderseitigen Grenzen noch fortbestehenden Zoll­ämter mit Einhaltung der Zollstraßen und über Ne- benzvllämter nur innerhalb deren Abferligungsbefüg- nisse erfolgen.

Rohe Erzeugnisse der, Landwirtbschaft und Vieh­zucht sind jedoch in gleichem Maße, wie die nach dem Zolltarif ganz abgabenfreien Gegenstände, an die Einhaltung der Zollämter und Zollstraßen nicht gebunden.

2) Gegenstände, welche sofort abgabenfrei überge­hen können, werden bei den Zollämtern gleich den tarifmäßig freien, ab,gefertigt, und in so fern sie der LecsMnaliontzscheinkoptrolle unterworfen sind, zum weitetn Transport iniGrenzbezirke mit Legikimations- scheinen versehen.

3) Gegenstände, deren zollfreier Uebergang nur auf obrigkeitliche, beglaubigte Ursprungszeugnisse ge­stattet ist,, .dürfen nur über Hauptzollänuer und nur über einige, besonders zu hezejchnende NebenzollämtÄ erster Klasse eingchen, und nur von solchen Zolläm­tern abgefertigt werden.

4) Die Ursprungszeugnisse sind:

a) von den Fabrikanten oder Produzenten unter der Versicherung an Eid.esstatt dahill auszu- stellen, daß die Waare eigenes Fabrikat, be­ziehungsweise eigenes Erzeügniß feix

b) Diese Zeugnisse müssen sodann für die aus diesseitigen Landen in das Herzogthum Nas­sau überzuführenden Gegenstände von dem betreffenden' Landrathe / bei den aus vemHer- zogthume Nassau nach den diesseitigen Lan­den übergehenden Waaren dieser Art von Seiten der, herzoglichen Aemter nach vorgän- giger Prüfung heglaubigt seyn.

Von der Bestimmung, daß die Waare eigenes Er­zeügniß seyn" müsse, .ist bei' gingen Weinen, welche sich nicht mehr in den Händen der Produzenten be­finden, eine Ausnahme M so weit zulässig', daß die Ursprungszeugnisse auch von Händlern ausgestellt werden "können, jedoch muß alsdann der amtlichen Bescheinigung eine sorgfältige Prüfung, der beglau­bigenden Behörde voräusgehen.

ü)' Gegenstände, welche, vom freien Verkehr. unbe­dingt ausgeschlossen sind, werdest in jeder "Beziehung nach den Vorschriften für den Waarenübergang aus dem. Aurlanve behandelt. ,

6) Die Ausgleichungsabgabe p.on den im Eingan­gs'unter e benannten Gegenständen beträgt im Kur- fürslenthume Hessen. , .

chom Bier Thaler für die Ohm, vom Branntwein 3. Thaler für die Ohm Ä 120 . preuß. Quarts bei. 50 g Alkoholstärke nach Tr alles, ürnx.

vom Traubenmost r Thaler, und

. vom Wein s Thaler für den Zentner.

7) Wegen der Kontrolle des Waarenverkehrs auss denjenigen Strecken des Rheins und des Mains, auf welchen diese Flüsse die Grenze zwischen den Gebie­ten des Königreichs Preußen,, sowie des Großber- zogthums Hessen und des Herzogthums Nassau bil­den, verbleibt es bei den zwischen den Regierungen dieser Staaten verabredeten und in Ausführung ste­henden Vorschriften.

8) In Ansehung der Gegenstände, welche unter Begleitscheinkontrylle aus dem einen Gebiete in das andere ober durch das andere nach dem Auslande gehen, sind die deßsalls bestehenden Anordnungen fortwährend zu befolgen.

9) Die wegen der Erhebung des Transitzolles bestehenden gesetzlichen. Vorsä^riften erleiden durch vorstehende Bestimmungen keinenAenderung.

Die Behörden und sonst Alle, die es angeht, ha­ben sich . Hiernach zu achten. »-

Dassel am 10. Sept. 18315.

Kurfürstliches Ministerium der des Finanz e n. Innern.

Zn Abwesenheit des Fi^ Münsters, für denselben:

Trott. Ha> sen pflüg.

Berichtigung. In dem Aussebreihen des Mini­steriums der Finanzen vom 28. Juli 1835, die Zoll- und Handelsverhältnisse rwitMm Kroß- herzogthume Baden, insbesondere wegen der Ausgleichungsabgahen.,. betreffend, sind amSchlus- ' se des Satzes Nr/ 2 die Worte beizufügen :für den Zentner."

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehördeu.

1. Für die hiesige Straf- und ^Besserungsanstalt soll ein Unteraüfscher vorerst auf ein Jahr bestellt werden, welcher 36 Thaler Gehalt, nebst freier Wohnung, Kost und Dienstkleidung bekommt. Etwaige Bewerber um diese Stelle haben sich mit den nöthigen Zeugnissen binnen 14 Tagen dahier zu melden. Fulda, am 9. Sept. 1835.

Kurfürstliche Polizeidirektion.

; S ch effer.

l.i5;7 vi. Runckel.

2. Zur anderweiten neunjährigen Verpachtung des zu Petritäg künftigen Jahrs pachtlos werdenden Domänenguts zu Maaden', im Rentereibezirk Gu- densberg, welches außer den vorhandenen Wohn- und Oekonomiegebäuden aus ungefähr 131Z Ak- ker, 1- R. Land , 19 ss^ Acker, 1A R. Wiesen und f^ Acker 6 R. Garten besteht, soll ein öffent­licher Steigerungstermin Mittwoch den 23. dieses Monats, Vormittags um 10 Uhr, hier bei der