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Provinz H n n a u.
Hanau. — Donnerstags den 30. Juli 18 3 5.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma« chungen der Oberbehördem *
1. Die nachstehenden, von der königlich baierschen Regierung zur Verhütung und gegen die Ausbreitung der Schafräude getroffenen polizeilichen Maßregeln werden den Schafbesitzern in der hiesigen Provinz hierdurch bekannt gemacht, damit sie sich beim Verkauf von Schafen nach Baiern oder beim Durchtrieb von Schafen durch königlich baiersches Gebiet darnach bemessen mögen. Hanau den G. Juli 1835. y
Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau. Ledderhose.
vt. Groß.
Au s z u g
aus,der königlich baierschen Verordnung vom 27. April 1835, die allgemeinen Maßregeln zur Verhütung der Schafräude und gegen die Ausbreitung derselben betreffend. —
Afb« «Manbifcfye Schafbesitzer, welcher in dem Königreiche Barern das Recht, Schafe zu weiden, erworben hat, ist verpflichtet, seinen Schäfer
Heerde^'" Gesundheitszeugnisse der ^'.^^Einem Passe oder mit einem Dienst- )u versehen, und denselben anzuwei- en, daß er beide vor dem wirklichen Eintrit- baiersche Gebiet der Distriktspolizei- \^ ^^ Landgerichte, Herrschafts- kommlssarlate, oder dem der k. Krelsregierung
unmittelbar untergeordneten Magistrate über- 7 S^be, zu dessen Bezirke der beabsichtigte Eintrittspunkt gehört.
§. 2.
Nichtvorlage dieser Urkunden zieht die unfehlbare Zurückweisung nach sich. Gleicher Fall tritt bei Nichtübereinstimmung der in der Urkunde angegebenen mit,der wirklichen Schafzahl ein, wenn der Schäfer nicht durch obrigkeitliche Zeugnisse nach- weist, daß die mangelnden Stücke, ohne Krankheitsspuren an sich zu tragen, unterwegs zurückgelassen wurden.
§. 3.
Jede Heerde muß insbesondere zur Konstatirung des Gesundheitszustandes durch den Bezirksthierarzt (in Abgang eines solchen durch einen benachbarten, hierzu eigends requirirten) untersucht werden.
Damit dieses ohne Verzug geschehen kann, ist eS den Eigenthümern solcher Heerden gestattet, durch vorgängige schriftliche Meldung den Tag ihres Eintreffens anzuzeigen, wonach die Behörde die wegen des Thierarztes etwa nothwendige Vorkehrung treffen wird.
§. 4.
Findet es sich, daß eine Heerde mehr oder minder von der Räude behaftet ist, so ist derselben der Eintritt auch trotz der Gesundheitszeugnisse und sonstiger Urkunden unbedingt zu versagen, den Fall ausgenommen, daß die Krankheit von dem Thierarzte, und auf dessen Meldung von dem Gerichts- arzte als die sogenannte Regenfäulej erkannt werde,