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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem 15» nigl. preußischen Oberst im Kriegsministerium, von R estorff in Berlin, das Kommandeurkreuz ir Klasse, so wie dem Profesior, Dr. Ritter an der Universität daselbst, das Kommandeurkreuz 2t Klasse, ingleichem dem Oberschulrathe Grimm allhier, das Ritterkreuz des HausordenS vom goldnen Löwen al- lergnädigst verliehen.

Gesetzgebung.

Die Nr. VII des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Ausschreiben der Ministerien der Fi­nanzen und der Justiz,

vom 3. Juli 1835,

betreffend die mit dem Königreiche Dai- ern geschlossene Uebereinkunft, wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fisch wassern.

MittGenehmigung Seiner Hoheit des Kurprinzen und Mltregenten ist mit dem Königreiche Baiern, wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, : unb Fischereifrevel in den gegenseiti, gen Waldungen, Fluren und Fischwassern, folgende Ueberernkunft getroffen worden:

Artikel f.

Die kurfürstlich hessische und die königlich baieri- sche Staatsregierung verbinden sich, die Forst-, Jagd-, Feld - und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und andern Baumpflanzungen, in den Fluren und in den Fischwassern des anderen Ge­biets verüben, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie würden un- , tersucht und bestraft worden seyn, wenn sie in^den inländischen Forsten, Jagden, Fluren und Gewässern begangen worden wären.

Art. 2.

Was die Konstatirung eines im ersten, Artikel be­zeichneten Frevels betrifft, welcher von einem Ange­hörigen des einen Staates in dem Gebiete des an­dern begangen worden; so soll den Anzeigen, Protokollen und Abschätzungen, welche durch die zu­ständigen und gerichtlich oder sonst obrigkeitlich, be­eidigten Forstbeamten, Aufseher und Polizeiossizian- ten, Gendarmen, Flur- und Waldwächtern, auch beziehungsweise Taratoren ausgenommen worden, von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle auf nö­thigen Falls beigebrachte Nachweisung ihrer dienstli­chen Verpflichtung, derselbe Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den Anzeigen, Proto- , kollen und Abschätzungen der inländischen Beamten ' und Diener dieser Art beilegen.

Art. 3.

Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forstei- genthums thunlichst mitzuwirken, wird wechselseitig den gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeioffi-