Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Kaufmann Christian August Erich zu München zum kurfürstlichen Konsul daselbst zu ernennen, und ist demselben in dieser Eigenschaft königlich baierscher Seirs die Anerkennung und das Ere- quatur ertheilt worden.
Allgemeine Verfügungen und Bekanutma- chuugcn der Oberbehördeu.
1 . Nachdem in Gemäßheit der Vorschrift im 8 22 deS Edikts vom 29. Mai 1833, die besonderen ' Rechtsverhältnisse der kurhessischen Standesherrn betreffend, zur Ausübung der standesherrlichen Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen von Ihrer Erlaucht, der Gräfin zu Meerholz inMecrhol-, ein Unterkonsiftonum eingerichtet worden, auch die deß- halbige höchste landesherrliche Bestätigung ersolot ist , und die gesetzliche Verpflichtung und Konsti- tmrung dreier Behörde nunmehr Statt gefunden '^^ di-rmit zur öffentlichen Kennt- gebracht. Hanau, am 15. Juni 1835.
Äurf. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Ledderhose.
vt, Schunck.
2 äer^^Vh?" Stempelordnung vom 30. No- - ^n zu den trassirten Wechseln von den Bangmers und Kaufleuten nur gehörig qe« stempelte Formulare gebraucht werden, und i/dem
§. 33 derselben Verordnung ist der Betrag der »n« zuwendenden Stempels auf 1 Groschen für jede hundert Thaler des auf dem Wechsel ausgedrückten Betrags, deßgleichen für eine Summe unter ein» hundert Thalern bestimmt worden. Da aus der» Rechnungen hervorgcht, daß in den letzteren Iah» ren an gestempelten Wechselformularen nur ein sehr geringer Absatz Statt gesunden hat, und daß von vielen Banquiers und Kaufleuten , theils gar keine, theils nur eine geringe, mit dem Umfange des Geschäftes nicht im Verhältniß stehende Anzahl von Wechseln zum Stempeln abgegeben worden sind, so sieht die unterzeichnete Behörde sich veranlaßt, die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen mit \ dem Hinzufügen hierdurch in Erinnerung zu bringen, daß die Hauptstempelmagazinsverwaltung, und die mit der Verwaltung der Provinzialstem- pclmagazinc beauftragten Provinzialsteuerämter gemessenst angewiesen worden sind, aus ordnungsmäßige Anwendung der fraglichen Vorschriften zu st- hen, beziehungsweise sehen zu lassen, und alle durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu ih. rcr Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen bei dem betreffenden Gericht mit Antrag auf Bestrafung nach §. 70 der Verordnung vom 30. November 1822, zur Anzeige zu bringen. Schließlich wird bemerkt, daß gestempelte Formulare zu Wechseln bei den Provinzialsteuerämtern, respective Amtsstempeldistributionen stets vorräthig sind. Cas- sel am 20. Juni 1835.
Kurfürstliche Oberzolldirektion.
Schmerfeld.