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nichtet und seine üble Folge abgewendet werden kann, so lange das Gift noch örtlich wirkt und nicht in die allgemeine Saslenmasse übergegangen ist. In Ermanglung eines Kunstverständigen sauge man die Wunde nicht mit dem Munde auS. binde sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, sondern schlage bis zu seiner Ankunft folgendes Ver­fahren ein.

Alle (nachher zu zerstörende) Kleidungsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtig und schnell abgelößt wer­den. DaS Bluten der letzteren wird, soviel eS nur geschehen kann, befördert. Man wasche sie deßhalb augenblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, später, wenn das Bluten nachlaßt, mit starker war­mer Aschenlauge, oder mit einer Auflösung deS äz- zenden Laugensalzes, oder mit warmem scharfen Salzwasser, oder mit Urin aus. Das Wasser, wel­ches bereits zum AuSwaschen gebraucht worden, schütte man nicht wieder zum reinen, sondern sam­mele es, und gieße es in ein in die Erde gegrabe­nes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.

Die Hände desjenigen, der sich mit der Wunde beschäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufge­kratzten Stellen, Blätterchen rc. seyn.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthigen Vorsicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpfkopf auf. Das Einschneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kem Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder Schießpulver auSge- brannt, und durch Einstreuen von Spanisch-Flie­gen-Pulver, wenigstens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, welcher sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wieder geöffnet, gebrannt und in Eiterung gesetzt werden.

War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung eine sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vorsichtig und mit Offenhalten der Wunde ge­stillt werden.

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, sondern bloß durch dessen Zahne gequetschte und be- gerserte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch « Fliegen - Pflaster oder - Salbe, wie die gebissene Wunde, behandelt und in Eiterung erhalten werden.

. Ast c“1e Stelle von einem tollen Hunde nur be­leckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist daS sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend.

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Ver­fahren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde,

ist ein vorzügliches und zuverlässiges, von einem geschickten Wundärzte zu unternehmendes, Vor- bauungsmittel gegen die Wasserscheu hier noch zu er­wähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu ver- anstaltende, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde, sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man eS nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse gesche­hen , und ist sie vollständig verrichtet worden, so be­darf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wun­de nichts als das Einlegen von Charpie, und daS Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzün­dung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung verflossen, oder ist die Bißwunde schcn länger ver­narbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wun­de mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausgewaschen, und dann durch eine höchst ge­sättigte Auflösung dieses Aetzmittels eine heftige Ent­zündung , brandige Zerstörung der Wundstäche und starke Eiterung erregt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden, oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu durchschneiden, oder wegen der Verstümmelung des Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetzlaugenfalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Aus- bructe der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen wer­den.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genie­ßen , aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und' in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth nnd Heiterkeit erhalten, alle mederdrückende- Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzu- nehmen, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in seine Wohnung zu verbannen, und. unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Be­handlung bei der Bißwunde von einem tollen, wie