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Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig seyn. Am sichersten ist eS immer, sie zu tobten.
Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlassung leicht böse werden und anfallen, sollten todt geschlagen werden.
Gar keinen Vortheil gewahrt das Ausschneiden des sogenannten TollwurmS; denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgenommen worden, kann bestimmter Erfahrung zufolge, demungeachtet von der Wuth ergriffen werden.
Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen seyn müsse, ergiebt sich auS dem, was oben (S. 1) über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.
Maßregeln zur Verminderung des Vorkommens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen beim Vorhandenseyn eines wüthenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben zu verhindern.
Da der Hund unter allen Hausthieren am meisten der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft vorkommen, wo viele Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte befinden, desto häufiger ist die Gelegenheit zur Entstehung und Verbreitung der Hundswuth.
Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreckliche Wasserscheu selten zu machen. ES ist daher Sorge der Polizei, dem Halten unnöthiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschränkung der Anzahl der Hunde durch zweckdienliche Verfügungen, durch Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu verringern.
, Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu todten.
Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein vermeintlich wüthender Hund getödtet worden, muß von dem etwa noch anhängenden Geifer oder Blute gereinigt werden. Man nimmt deßhalb die Erde oben# her ab und verscharret sie.
Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß sogleich gelobtet werden. im Falle er noch keinen Menschen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen seiner Schönheit oder GeschicklichkelL, oder weil er viel Anhänglichkeit und Treue seinem Herrn bewiesen, schonen, und eS auf eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefahr und Verantwortlichkeit verknüpft seyn, und es sind traurige Bei- fpule genug vorhanden, daß für solche Falle unzei- tige Rücksichten, wie Mitleid, Sparsamkeit rc. gro
ßes Unglück anrichten, indem Menschen und selbst der Herr deS Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen verbieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der her- annahenden Wuth äußern, und gebieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.
Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert, wo es einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst ber Gebissene der folterndsten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. ES konnte ja leicht seyn, daß die vermeinte Tollheit deS Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.
Während der BevbachtungSzeit muß der Verback tige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben und Kinder ganz von ihm Wgehalrcn werden.
Ein jedes andere, von einem verdächtigen HmM gebissene, Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste davon benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das HerauS- wühlen durch Schweine oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.
Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorgsamkeit und Vorsicht mit Lauge öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reu nigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von anderem Vieh einzustellen und neun Wochen lang umsichtig zu beobachten. Alle übrige Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig abwaschen; daS Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von. der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde gebissen worden, whne daß man bestimmt erkennt, welche eS sind.