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Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig seyn. Am sichersten ist eS immer, sie zu tobten.

Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlas­sung leicht böse werden und anfallen, sollten todt geschlagen werden.

Gar keinen Vortheil gewahrt das Ausschneiden des sogenannten TollwurmS; denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgenommen worden, kann bestimmter Erfahrung zufolge, demungeachtet von der Wuth ergriffen werden.

Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen seyn müsse, ergiebt sich auS dem, was oben (S. 1) über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.

Maßregeln zur Verminderung des Vorkom­mens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen beim Vorhandenseyn eines wü­thenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben zu ver­hindern.

Da der Hund unter allen Hausthieren am mei­sten der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft vorkom­men, wo viele Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte befinden, desto häufiger ist die Gele­genheit zur Entstehung und Verbreitung der Hunds­wuth.

Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreckliche Wasserscheu selten zu machen. ES ist da­her Sorge der Polizei, dem Halten unnöthiger Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschränkung der Anzahl der Hunde durch zweck­dienliche Verfügungen, durch Auflagen auf die Hunde rc. zu wirken, sonach die Gefahr, daß ein Mensch von der Wasserscheu befallen werde, zu ver­ringern.

, Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu todten.

Die Stelle, auf welcher ein solcher oder ein ver­meintlich wüthender Hund getödtet worden, muß von dem etwa noch anhängenden Geifer oder Blute ge­reinigt werden. Man nimmt deßhalb die Erde oben# her ab und verscharret sie.

Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so­gleich gelobtet werden. im Falle er noch keinen Men­schen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen seiner Schönheit oder GeschicklichkelL, oder weil er viel Anhänglichkeit und Treue seinem Herrn bewie­sen, schonen, und eS auf eine mögliche Kur ankom­men lassen, so wird diese mit Gefahr und Verant­wortlichkeit verknüpft seyn, und es sind traurige Bei- fpule genug vorhanden, daß für solche Falle unzei- tige Rücksichten, wie Mitleid, Sparsamkeit rc. gro­

ßes Unglück anrichten, indem Menschen und selbst der Herr deS Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweck­mäßige Polizeiverordnungen verbieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der her- annahenden Wuth äußern, und gebieten deßhalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert, wo es einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vor­sicht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst ber Gebissene der folterndsten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Arzt sehr lästigen, Un­gewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. ES konnte ja leicht seyn, daß die ver­meinte Tollheit deS Hundes gar nicht zum Aus­bruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wü­thenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der BevbachtungSzeit muß der Verback tige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlau­fen kann. Man muß ihn daher an eine Kette le­gen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vor­sichtig gegeben und Kinder ganz von ihm Wgehalrcn werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen HmM gebissene, Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Min­deste davon benutzt werden darf, unabgeledert an ei­nem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit un­gelöschtem Kalke überschüttet und, um das HerauS- wühlen durch Schweine oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gera­then, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgeson­dert und getödtet werden. Diejenigen Stücke, wel­che nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorgsamkeit und Vorsicht mit Lauge öf­ters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reu nigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von anderem Vieh einzustellen und neun Wochen lang umsichtig zu beobachten. Alle übrige Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich ge­hörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vor­sichtig abwaschen; daS Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von. der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde gebissen worden, whne daß man bestimmt erkennt, welche eS sind.