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Hanau. Donnerstag, den 2. Suh 18 3 5.

Kurfürstliche Ernennungen.

In Folgt höchster Entschließung ist der Geometer Georg Kothe aus Homberg zum diSponibeln Landmesser bestellt worden.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben gnädigst geruhet:

ben zum Postmeister in Homberg vorgeschlage- nen bisherigen Postverwalter Hölle in Friedewald, die höchste Bestätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma^ chungen der Oberbehörden.

1. Nachdem in Gemäßheit der Vorschrift im §. 22 des Edikts vom 29. Mai 1833, die besonderen Rechtsverhältnisse der kurhessischen Standesherrn betreffend, zur Ausübung der standesherrlichen Auf- sicht in Kirchen- und Schulsachen von Ihrer Erlaucht, der Gräfin zu Meerholz in Meerholz, ein Untcrkonsistorium eingerichtet worden, auch die deß- halbige höchste landesherrliche Bestätigung erfolgt ist,, und die gesetzliche Verpflichtung und Konsti- tuirung dieser Behörde nunmehr Statt gefunden so wird solches hiermit zur öffentlichen Kennt» gebracht. Hanau, am 15. Juni 1835.

Äurf. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Ledderhose.

vt. Schunck.

2. Nach dem §. 15 der Stempelordnung vom 30. No­vember 1822 dürfen zu den trassirten Wechseln von den Banquiers und Kaufleuten nur gehörig ge­stempelte Formulare gebraucht werden, und in dem §. 33 derselben Verordnung ist der Betrag des an- zuwendenden Stempels auf 1 Groschen für jede hundert Thaler des auf dem Wechsel ausgedrückten Betrags, deßgleichen für eine Summe unter ein­hundert Thalern bestimmt worden. Da aus den Rechnungen hervorgeht, daß in den letzteren Jah­ren an gestempelten Wechselformularen nur ein sehr geringer Absatz Statt gefunden hat, und daß von vielen Banquiers und Kaufleuten , theils gar keine, theils nur eine geringe, mit dem Umfange des Ge­schäftes nicht im Verhältniß stehende Anzahl von Wechseln zum Stempeln abgegeben worden sind, so sieht die unterzeichnete Behörde sich veranlaßt, die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Hinzufügen hierdurch in Erinnerung ^u brin­gen, daß die Hauptstempelmagazinsverwaltung, und die mit der Verwaltung der Provinzialstem- pelmagazine beauftragten Provinzialsteuerämter ge­messenst angewiesen worden sind, auf ordnungsmä­ßige Anwendung der fraglichen Vorschriften zu se­hen , beziehungsweise sehen zu lassen, und alle durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu ih­rer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen bei dem betreffenden Gericht mit Antrag auf Bestra­fung nach §. 70 der Verordnung vom 30. Novem­ber 1822, zur Anzeige zu bringen. Schließlich wird bemerkt, daß gestempelte Formulare zu Wech­seln bei den Provinzialsteuerämtern, respective