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§. s
Will eine verlobte Person auf Vollziehung eines Ehcverlöbnisses gerichtliche Klage erheben, so hat sie dem im §. 2 bezeichneten Pfarrer davon Anzeige zu machen. Dieser hat beide Verlobte zum persönlichen Erscheinen vorzuladen, in Gegenwart von wenigstens zwei Kirchenältesten (Altarsleuten), wo solche vorhanden sind, eine gütliche Vereinigung der beiden Verlobten zur Vollziehung des Eheverlöbnisses zu versuchen, und ein Protokoll darüber aufzunehmen, welches von beiden Theilen zu unterschreiben und von dem Pfarrer und den anwesenden Kirchenältesten zu beglaubigen ist. Sofern der Versuch der Güte fruchtlos bleibt, hat der Pfarrer derjenigen Partei/ welche Klage erheben will, eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zu ertheilen, welche dieselbe zur Anstellung der Klage bei dem Gerichte legitimirt. Die Urschrift des Protokolls wird in der Pfarreirepositur aufbewahrt.
Alle, welche es angehrt, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 20. Mai 1835.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt. Hassenpflug.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma« chungen der Oberbehörden.
1. Durch das Ableben des Fabrikkontrollcurs D i t h- mar auf der Messing und Kupferfabrik bei Cassel ist diese Stelle erledigt worden, welches der bestehenden Vorschrift gemäß hierdurch bekannt gemacht wird. Cassel am 18. Mai 1835.
Kurf. Oberberg - und Salzwerksdirektion. K u n ck e l l.
k Durch einen Beschluß kurfürstlichen Finanzministeriums vom 5. d. M. ist die Eröffnung der bereits für den Uebergang von Wein, Most und Branntwein aus dem Großherzogthum Hessen bestehenden Uebergangsstelle zu Lingelbach auch für den Uebergang von Tabak genehmigt worden, und wird solches hierdurch mit Beziehung auf das Ausschreiben kurfürstlichen Finanzministeriums vom 15. Mai 1833 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cassel den 19. Mai 1835.
Kurfürstliche Oberzolldirektion.
, S chm erfe ld.
Die Lieferung einer nicht unbeträchtlichen Anzahl Betttücher und Handtücher zum Gebrauche in den hiesigen Kasernen soll an den Geringstfordernden verackordirt werden. Es werden daher alle, welche diese Lieferung übernehmen wollen, eingeladen, die hierfür bestehenden näheren Bedingungen und Proben bei der unterzeichneten Behörde einzusehen und hierauf ihre deßfalsige Anerbietung und ge
ringste Forderung schriftlich sind versiegelt bis zum 15. k. M. anher einzureichen, auch der Adresse die Bemerkung: „ Lieferung für die Kasernen betreffend" beizusetzen. Cassel, am 20. Mai 1835.
K. Kriegsministerium Abtheilung für Militärökonomie.
4. Nachdem in Einverständniß mit kurfürstlichem Oberforstkollegium und den übrigen betreffenden Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufnahme der Fohlen in dem Thiergarten zu Bieder« ftein im Kreise Fulda getroffen sind, haben wir für dieses Jahr die Eröffnung der daselbst eingerichteten, nunmehr mit allen Erfordernissen versehenen Fohlenweide — worüber unter unserer obern Leitung der Hr. Poststallmeister Oswald zu Fulda, der Hr. Revierförster Kaufholz im Thiergarten und der Hr. Kreisthierarzt Heßberger zu Fulda die spezielle Aufsicht führen und insbe, sondere der letztere die thierärztliche Behandlung der aufgetriebenen Fohlen kostenfrei übernehmen wird — auf den 9. Juni l. I. bestimmt.
Indem wir die dabei betheiligten Pferdezüchter hiervon in Kenntniß setzen, machen wir zugleich darauf aufmerksam, daß nur ein-, zwei- und dreijährige Stutenfohlen und zwar nur dann aufge. nemmen werden, wenn sich dieselben in einem befriedigenden Gesundheftszustande befinden. Es ha- ben deßhalb diejenigen, welche die gedachte Weide ihre Foyr.n benutzen wollen, den Gesundheits- zustand derselben x-.^ t>en Hrn. Kreisthierarzt Heßberger untersuchen ^ r £ _ toe(d)C; diese Untersuchung kostenfrei »«.„ 2 wenn dieser gut befunden ist, um-. rclU.fö()run(1 des Fohlens und des mit genauer BezelchEfru"8 Signalements ausgestellten Gesundheitsattests öc. dem Hrn. Poststallmeister Oswald gegen Einzahlung des für dieses Jahr auf drei Thaler oder 5 fl. 15 kr. festgesetzten Weidegeldes und 8 gGr. oder 35 kr. für den Fohlenhirten — welches jedoch, sofern dies gewünscht werden sollte, zur Hälfte bei der Aufnahme und der Rest bei der Zurücknahme, der Fohlen entrichtet werden kann — den Zulaßschern aus- zuwirken, indem der Hr. Förster Kaufholz nur auf dessen Vorzeigung die Aufnahme der Fohlen und deren Ueberweisung an den Hirten verfügen wird. Cassel, den 19. Mai 1835. . ..
Kurf. ’ heff. Landgestütedirektton.
5. Die Erledigung der Revierförsterstelle über den Forst Altengronau, Forstinspektion Hanau, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cas, sei am 21. Mai 1835.
Kurfürstl. Oberforstkollegium. Hartig.
vt. Jäger.
6. Die AmtSwundarztstelle zu Gudensberg ist durch das Ableben des Amtswundarztes Henmes daselbst erledigt.
Geeignete Bewerber können daher um dieselbe,