für die
Harr au. — Donnerstag/ den 14. Mar 1835.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben Obigst geruht, dem Doktor der Medizin Gustav Krupp, die ärztliche und gchurtshülfliche Praxis, mit dem Wohnsitze zu Cassel, zu gestatten.
Se. Hoheit der Kurprinz ' und Mitregent haben dem Finanzrathe, Frecherm Anselm von Rothschild dem jüngern zu Frankfurt a. M., sowie den Freiherren Klonet, Anthony und Nathaniel von Rothschild zu London, das Prädikat „Ge- hoimefinanzrath" gnädigst verliehen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chuugen der Oberbehörden.
t. ,Es wird die Erledigung der Revierförsterstelle über den Forst Mittelsinn, Forstinspektion Hanau, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cas- stl am 23. April 1835.
Kurfürstliches Oberforstkollegium. Hartig.
vt. Jäger.
2' wird hierdurch zur öffentlichen ^"Utniß gebracht, daß im 1. Quartal des l. J. ^ ^.?^rtre-ung der Ein- und Ausfuhrverbote und der die Eingangs-, Durchgangs- und Aus
gangsabgaben betreffenden Anordnungen, von dem Obergerichte und den verschiedenen Untergerichten der Provinz Hanau gegen dreizehn Personen Geld* strafen von 31 gGr. bis zu 46 Rthlr. 14£ gGr., sowie die Konfiskation eingebrachter Gegenstände, beziehungsweise Ersatz des Werths derselben und Nachzahlung der Abgaben davon, erkannt worden. Hanau am 5. Mai 1835.
Kurf. Obergericht Kriminalsenat.
Müller.
vt Kraus,
3. In diesem Jahre sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse näher bezeichneten Privathengste von den dazu niedergesetzten Besichtigungskommifsionen zur Stutenbedeckung für brauchbar erkannt und deren Eigenthümer durch Ertheilung von Erlaubnißscheinen konzessionirt worden.
Indem wir dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zugleich, daß es dem Gutfinden der Pferdezüchter überlassen bleibt,, ob .sie sich dieser Hengste, oder der auf den verschiedenen Landgestütestationen aufgestellten Beschäler zur Bedeckung ihrer Stuten bedienen wollen. Auch machen wir bei dieser Gelegenheit wiederholt darauf aufmerksam, daß diejenigen in die gesetzliche Strafe verfallen werden, welche nicht konzes- sionirte Privathengste zur Stutenbedeckung verwenden. Cassel am 4. April 1835.
Kurfürstliche Landgestütedirektion.