Wochenölall für d i e Provinz Hannu.
Hanau. — Donnerstag, den 7. Mai 18 3 5.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
die Portepeefähnriche Boller, Regiments vakant Prinz von Solms, und Schotten, Regiments Landgraf Carl, zu Sekondlieutenants in dem letztgedachten Regiment, sowie den Portepecfähnrich v. Bie- denfeld, der Garde du Korps, zum Sekondlieute- nant in diesem Regiment zu ernennen.
G e s e tz g e b u n g.
*^*-X-***>x-^/-^
Die Nr. enthält:
enthaltend
V des Gesetzblattes von diesem Jahr
Gesetz
vom 22. April 1835,
„ mehrere Erläuterungen und Abänderungen des Gesetzes vom 31. Okt. 1833, wegen des Chaussee- und Brük- kcngcldcs.
^^r Gottes Gnaden Wir F r i e d r ich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- glUt von Hessen ic, ic»
^.^^- "ach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nistenums und mit Zustimmung der getreuen Land- stande, folgende Erläuterungen und Abänderungen
des Gesetzes vom 31. Okt. 1833, das Chaussee - und Brückengeld rc. betreffend, für nöthig erachtet.
3 u §. 2.
1) An sämmtlichen Erhebungsstätten des Landes, deren mehrere, zu Vereinfachung der ,Erhebung, vereinigt werden können, soll das tarifmäßige Chans« seegcld nach Verhältniß der Länge der zu passiren- den Straßenstrecke erhoben werden, dergestalt jedoch, daß diese nie in einer geringeren Länge, als von einer Viertelmeile verhalten wird, auch die etwa sich ergebenden Bruchtheile von Hellern nicht erhoben werden.
2) Was den Vorspann hetrifft, so muß — soweit derselbe nicht nach dem Satz 2 der besonderen Bestimmungen zu dem Gewtz vom 31. Okt. 1833 befreiet ist — der Fuhrmann bei jeher betreffenden Erhebungsstätte voraus erklären, wo und wie viel Vorspann er auf der Straßenstrecke bis zur nächsten Erhebungsstätte zu nehmen gedenke, und sodann von dem ganzen Ansvanne, einschließlich des Vorspanns, nach 11. A. des Tarifs, das Chausseegeld alsbald entrichten.
Zu §. 5.
Ohne Unterschied sind die Einwohner eines OrteS von der Entrichtung des Chausseegeldes und des dem Staate zu berechnenden Brückengeldes an solchen Erhebungsstätten befreiet, deren Entfernung nicht über eine Meile von ihrem Wohnorte beträgt.
Auf Post- und Frachtfuhren leidet diese Bestimmung keine Anwendung, unbeschadet jedoch der auf