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selbst auch daran gewöhnen, sich regelmäßig ihr Treiben und L erneuen an einem Orte bescheini­gen zu lassen , jü ist mir Strenge daraus zu sehen, daß sie, wenn diese Beschenugungen von einem oder mehreren der letzten Tage jehlen, weder zur Arbeit noch zur Weiterreise zuge.assen, sondern angewiesen werden, die fehlenden Bescheinigungen sofort noch nachzuholen, widrigenfalls sie mit ih­ren Papieren als der Landstreicherei verdächtig, dem Kreis - oder Verwaltungsamt zuzuführen sind, welches sie nach Befinden vor Gericht stellen, oder auf sonstige Weise über sie verfügen wird.

§. 9.

Diejenigen, welche durch längeres arbeitsloses Hcrumlausen oder sonst den Verdacht gegen sich begründen, daß es ihnen, nicht um Arbeit zu thun, sondern das vergebliche Aufsuchen derselben nur der Deckmantel für ihre Landstreicherei sey, sind ebenfalls dem Kreis- oder Verwaltungsamte zur Verfügung zuzuführen. Eben so alle diejenigen, welche den Verdacht sonstiger Vergehen gegen sich erweckt haben.

§. 10.

Damit die OrtSvorstände den Vorschriften deS §. 6 allenthalben gehörig nachkommen, so ist von den KreiS- und standesherrlichen Aemtern die Veranstaltung zu treffen, daß in denjenigen Be­zirken, in welchen sogenannte Fulder Taglöhner u. drgl. Arbeiter sich niederzulassen pflegen, jede Ge­meinde wenigstens 2mal in jedem Sommer genau revidirt werde. Es ist dabei nicht nur zu prüfen, ob der Ortsvorstand die Gesinde- und Fremden­register ordnungsmäßig führe, die Reise - und Hei- mathspapiere der Dienstboten, Taglöhner und son­stigen Arbeiter gehörig verwahre , wobei zugleich auch deren Papiere selbst zu prüfen sind, und, ob sie den obigen Vorschriften (§. 1 — 6) , allent­halben entsprechen, nachzusehen ist, sondern es sind auch alle in Arbeit stehende Dienstboten, frem­de Taglöhner und dergl. Arbeiter von Haus zu HauS zu revidiren und zu vergleichen, ob alle beim OrtSvorstände gehörig' eingetragen sind. Vorgefundene Unregelmäßigkeiten sind hierbei ab- zustellen, gröbere Vernachlässigungen zur Anzeige zu bringen.

Die Gensd'armeriesektionen werden insondertheit angewiesen, auf Verfügung und nach näherer Jn- ll^uktion der Kreis- und standesherrlichen Aemter diese Revision in denen ihnen zugewiesenen Ge­meinden vorzunehmen. Hanau, am 1. Juni 1834.

Die Polizeidirektion der Provinz Hanau. Dr. Hupfeld.

Vergehen und Verbrechen.

277. S ch w a r z e n fe l s. Es sind theils auS dem Hofe des Johannes Fuß von Altengronau,

theils aus der in demselben sich befindlichen Schnei­de- und Schlagmühle des Wilhelm Fuß nachfol­gende Gegenstände, dem Letzteren angeblich ent­wendet worden, nämlich:

1) in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar d. J. vier eichene, 13 bis 14 Zoll breite und 14 Schuh lange Dielen;

2) ungefähr eine Woche vorher acht Stück Die­len von derselben Beschaffenheit, auch zwei unge­fähr 1 Fuß breite und 12 Fuß lange;

3) im Laufe des vorigen Sommers 8 Stück, ungefähr 15 Fuß lange und 10 Zoll breite Die­len von Eichenholz;

4) kurz nach derselben Zeit 3 bis 4 Stück, un# gefähr 12 Fuß lange und 14 Zoll breite, eichene Dielen , und

5) im Laufe vorigen Jahres beiläufig 5 Maas Leinsaamenöl.

Da nun die bisherige Untersuchung kein Re­sultat geliefert hat, so bringt man diese Diebstahle mit dem Ersuchen zur öffentlichen Kunde, Spil- ren der Thäter oder der entwendeten Gegenstände, alsbald dahier zur Anzeige zu bringen. Schwar­zenfels, am 16. April 1835.

Kurfürstl. Justizamt Hierf.

S ch e f f e r.

vt. £ am &erf.

278. Fulda. Ju der Nacht vom 27. auf den 28. März l. I. sind dem Löhermeister Melchior Kir­che r dahier aus seiner Lohgerberei vor dem Fulda- thore mittelst Einbruchs: „vier gegerbte Sohlhäute im Werthe zu 80 fl. — 85 fl." entwendet worden, welches wir mit dem Ersuchen an die Gerichts- und Polizeibehörden bekannt machen, allenfalls sich ergebende Spuren des Thäters oder der Sachen anher mitzutheilen. Fulda den 8. April 1835.

Kurfürst!. Hess. Landgericht. Thomas.

vt. Gimler.

279. Fulda. In der Nacht vom 1. auf. den 2. d- M. sind dem Gutsbesitzer August von Loßberg zu Keulos nachstehende Gegenstände, als:

1) eine blaugestreifte, ganz neue, mit Federn gefüllte Bettdecke;

-2) ein .Rissen mit weißem Ueberzuge, und -

3) ein Betttuch von Leinen entwendet worden.

Da sich nun in derselben Nacht dessen ^Dienst, kriecht Johann Völlinger von Großenluder heimlich aus dem Dienste entfernt hat, und auch nicht in seinen Wohnort Großenluder zurückgekehrt ist, solcher demnach wegen dieses Diebstahls stark ver« inzichtet ist, so setzen wir sämmtliche Gerichts- und Polizeibehörden hiervon mit dem Ersuchen in Kennt, riß, die entwendeten Gegenstände im Auffmdungs- falle in Beschlag nehmen, so wie auch auf den Angeschuldigten rc. Völlinger invigiliren, im