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Hanau. Donnerstag, den 30. April 18 3 5.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Kommandant des Kastells zu Cassel, Major Kaup, seinem Ansuchen gemäß, in den Ruhestand zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma« chungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung

das Verbot des Verkaufs des, den Einwohnern im hiesigen Fürstenthum, als Gemeindsglieder, oder vermöge ihnen zustehender Beholzigungsberechti- gungen aus Gemeinde- oder Privatwaldungen zur eigenen Nothdurst angewiesenen Brennholzes be­treffend.

Obgleich im §. 33 der verbesserten Forst - und Holzordnung der Grafschaft Hanau -Münzenbera »om 21. Jan. 17'79 bestimmt worden ist, daß, wer sein ihm angewiesenes Brennholz ohne Erlaubniß im Land verkauft, mit einer Strafe von 2 fl., und wer es außer Land verkauft, mit einer Strafe von t werden soll, so ist doch das hierin ent­haltene Verbot in der neuesten Zeit von denjeni­gen, welche als Gemeindsglieder, oder vermöge ih- uen zultehenden Beholzigungsrechts., aus Gemein- de- oder Privatwaldungen zur eigenen Nothdurft B^nnholz. erhalten., durch Verkauf des ihnen in solcher Weise zugekommenen Holzes öfters übertre­ten , und von den Behörden auf Handhabung je-

nes Verbots nicht überall gehörig gesehen worden.

In Gemäßheit eines Beschlusses des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 16. v. M., bringen wir deßhalb jene Bestimmungen der Forst- und Holzordnung vom 21. Jan. 1779 hiermit in Er­innerung , mit dem Anfügen, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen von 2 und bezüg­lich 4 Gulden, jetzt die, in der Position 248 des Forststraftariss vom 30. Dez. 1822 (Gesetzsammlung vom Jahr 1822, Seite 104) bestimmte Strafe, nämlich eine Verurtheilung zur Zahlung des Lokal­werths des, seiner Bestimmung entzogenen Holzes an den Waldeigenthümer tritt, und mit dem weite­ren Bemerken, daß auf Handhabung des in Rede stehenden Verbots mit Strenge werde gehalten werden. Hanau, am 6. April 1835.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau. Ledderhose.

vt. Schunck.

2. Die Stelle eines Provinzialgeometers zu Fulda ist durch das Ableben des Provinzialgeometers Trost daselbst erledigt worden, welches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird. Cassel, am 10.-April 1835.

Kurfürstl. Hess. Obersteuerkollegium. Schönhals.

3. Die Erledigung der Revierförsterstelle über den Forst Allendorf, "Forstinspektion Ziegenham, wird zur öffentlichen Kunde gebracht. Cassel am 18. April 1835.

Kurf. Oberforstkollegium. Malsburg.

- , - vt. Jäger.