Hanau. — Donnerstag, den 23. April 18 3 5.
Kurfürstliche Ernennu nqen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Metropolitan Georg Karl Schüler, zu Waldkappel, zum Superintendenten der Diöcese Allendorf zu bestellen, und
dem zu der erledigten Pfarrei Rückingen präsentir- ten Pfarrer AugustEmmerich, zu Hüttengesäß die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Major von Löwenstein vom Regiment Landgraf Karl, seinem Ansuchen gemäß, in den Ruhestand zu versetzen.
Se, Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, die Kapitäns
v. Barde leben, vom Regiment vakant Prinz v- Solms,
Wiegrebe, im Generalstaabe, und
Schlarbaum, vom Schützenbataillon, zu Majors zu ernennen, sowie Ersteren zum Regiment Landgraf Karl und Letzteren zum Leibregiment zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
cinem Beschlusse kurf. Ministeriums des ?cm- 111 ^- M. alle bisher bestandenen Retorsionsmaßregeln, durch welche öffentliche An
stalten und milde Stiftungen des Königreichs Bai- ern in ihrer Verfügung über ihre, im'diesseitigen" Staatsgebiete befindlicken Kapitalien sich beschränkt fanden, aufgehoben worden sind, so wird dieses hierdurch zur allgemeinen Kunde gebracht. Fulda, am 27. März 1835
Kursürstl. Regierung der Provinz Fulda. Eggen«.
vr. Kepler.
2. Bekanntmachung
das Verbot des Verkaufs des, den Einwohnern im hiesigen Fürstenthum, als Gemeindsglieker. oder ■ vermöge ihnen zustehender Behölzigungsberechti- gungen aus Gemeinde- oder Privatwaldungen zur eigenen Nothdurft angewiesenen Brennholzes be- treffend.
Obgleich im §. 33 der verbesserten Forst - und Holzordnung der Grafschaft Hanau - Munzenberg vom 21. Jan. 1779 bestimmt worden ist, daß, wer sein ihm angewiesenes Brennholz ohne Erlaubniß im Land verkauft', mit einer Strafe von 2 fl., und wer es außer Land verkauft, mit einer Strafe von 4 fl. belegt werden soll, so ist dock das hierin enthaltene Verbot in der neuesten Zeit von denjeni- gen, welche als GemeiNdsglieder, oder vermöge ih- 'Nen zustehenden Beholzigungsrechts, aus Gemeinde- oder Privatwaldungen zur eigenen Nolhdurft Brennholz erhalten, durch Verkauf des ihnen in solcher Weise zugekommenen Holzes öfters übertreten , und von den Behörden. auf Handhabung je- ' nes Verbots nicht überall gehörig gesehen worden. 1
In Gemäßheit. eines Beschlusses des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 16. v. M., bringen