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Die folgenden Militärpflichtigen:
1) Johann Klaus Rehbein aus Frankershausen, von der Altersklasse 1813,
2) Johann Peter Schuchard aus Schwebda und
3) Friedrich Siebold aus Hitzerode, beide letztere von der Altersklasse 1814, welche ungehorsam in dem Aushebungstermine we-. der persönlich noch durch Bevollmächtigte erschienen sind und auch binnen den nächsten 3 Wochen darauf zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht sich nicht eingestellt haben, werden in Folge des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 hierdurch aufgefordert, ihrer Militärpflicht, bei Vermeidung der in dem §. 111 bestimmten Geldstrafe von 100 Thaler, beziehungsweise sechsmonatlichen Freiheitsstrafe und der daselbst weiter angedrohten Nachtheile, binnen 3, bezüglich 6 Monaten (vergl. den §. 91. des Rekrutirungsgesetzes) Genüge zu leisten. — Zugleich werden die Polizeibehörden ersucht, die Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften und an das hiesige Kreisamt abliefern jzu lassen. Eschwege den 147 März 1835.
Das kurfürstliche Kreisamt.
Rohde.
12. Die zu dem diesjährigen Aushebungstermine gehörig vorgeladene, aber darin weder erschienene noch vertretene oder entschuldigte Militärpflichtige und zwar:
I. aus der Altersklasse vo n 1814.
1) Philipp Glück von Lohrhaupten und
2) Heinrich Weisgerber von Wächtersbach.
II. aus der Altersklasse von 1813.
i) Wilhelm Schmidt von Gelnhausen, werden hiermit, da, sie sich auch später nicht sistirt haben, in Gemäßheit des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Oktober 1834 aufgefordert, ihrer Militärpflicht binnen drei , bezüglich sechs Monaten bei Vermeidung der im §. 111 des Rekrutirungsgesetzes festgesetzten Nachtheile Genüge zu leisten. — Zugleich werden hiermit die Polizeibehör- den ersucht, die vorgenannten ungehorsamen Militärpflichtigen im Betretungsfalle verhaften und gesanglich anher abliefern zu lassest. Gelnhausen den 21. März 1834.
Kurfürst!. Hess. KreiSamL Klingelhöser.
^«M^V Beschreibungen über städtische Schulden sind heute durch das Loos zur Rückzah- lung auf den 1. Juli 1835 bestimmt worden: L ^““^ Hadtischen Kriegsschuld die Obliga-
M 46, 283, 285, 432, 477, 591 und 696. h 100 fL
II. Von den über Vorschüsse zur Abtragung nen Lizentaversums ausgegebenen Obligation des : Nr. 3 und 12, » 500 fl.
Die Inhaber werden ausgefordert, ihre resp. Kapitalbeträge sammt halbjährigen Zinsen, seiner Zeit bei dem Kassirer der städtischen Schuldentil- gungskommisswn, Herrn Etienne Gärtner, gegen Abgabe der Originalobligationen zu erheben, und zugleich die nicht verfallenen Coupons mit abzu- liefern, widrigenfalls der Betrag der fehlenden von dem Kapital zurückgehalten werden wird. Ha» nau, den 30. März 1835.
Städtische Schuldentilgungskommission. Eberhard.
vt. Ernst
14. Da man sich überzeugt hat, daß der größte Theil der Bruchwiesenbesitzer noch gar keine Anstalten zu dem so nöthigen Reinigen ihrer Wiesen, besonders zum Verschleifen der Maulwurfshaufen, gemacht hat, durch diese Unterlassung aber das Wegfangen der Maulwürfe sehr erschwert und das Stellen der Fallen unwirksam gemacht wird,, so werden die betreffenden Bruchwiesenbesitzer hiermit zur ungesäumten Reinigung ihrer Wiesen und Berschleifung der Maulwurfshaufen, mit dem Anfügen, aufgcfordrrt-, daß im Unterlassungsfälle nur auf den Wiesen, wo solches geschehen, das Weg- fangen der Maulwürfe fwird ins Werk gefetzt werden, und so die Säumigen sich es selbst ibeizumes- sen haben, wenn auf ihren Wiesen nicht gleichmäßig verfahren wird. Hanau den 4. April 1835.
Der Oberbürgermeister.
Eberhard.
vt, Erni.
15. Die bei der in diesem Jahre für den Kreis Hof- geismar abgehaltenen Militäraushebung. nicht erschienenen , bei der vorjährigen Ausnahme zurückgesetzten Militärpflichtigen von den Altersklassen 1813 und 1814, als:
1) aus Karlshafen: George Benkert;
2) aus Trendelburg: Johann Henrich Bran- dau;
3) aus Grebenstein: Friedrich.Lohmann;
4) aus Meimbressen: Ludwig Rohncrt; und ü) aus Westuffeln: Johann Henrich Neu- meyer und Konrad Jäger;
werden hiermit, in Folge des §. 108 des Rekrutirungsgesetzes vom 25. Okt. 1834, aufgefordert, ihrer Militärpflicht binnen 3,,bezüglich 6 Monaten so gewiß ein Genüge zu leisten, als sie sonsten, gemäß dem §. 111 des erwähnten Gesetzes, tl» Verurtheilung zu eineü'Geldstrafc von 100 Thalern , oder in Ermangelung von Vermögen, eine