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Hanau. Donnerstag, den 9. April 18 3 5.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet , dem zum Justizbeamten in Wäch- lersbach präsentirten Obergerichtsanwalte Karl Krö- ber allhier die landesherrliche Bestätigung zu cr- theilen.

Se. Hoheit der Kurpn'nz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Oberappellationsrath Karl Michael Wüst in den Ruhestand zu versetzen, und

den Repositar bet dem Landgerichte in Cassel, Ja- kob Groß, zum Aktuar bei demselben,

deßgleichen zum 4. Aktuar bei demselben Gerichte den Rechtspraktikanten Karl Friedrich von Stiernberg aus Cassel, sowie

den Rechtspraktikanten Johann Keitz zu Fulda »um Aktuargehülfen bei dem Justizamte in Karlsha- fen provisorisch zu ernennen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den vormaligen Postverwalter Fried- rich Wichard zum Pedellgehülfen bei dem Ober, gerechte rn Cassel provisorisch zu ernennen.

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den Försteradjunkten Lipsius in Flörsbach zum Revierforster über den Forst Flörsbach, Inspektion Hanau, zu ernennen, und . rn ^ Postverwalter Kohlus zu Lrendelburg das PrädikatPostmeister" zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma« chungen der Oberbehörden.

1. Dom 24. d. M. an werden bei der Landeskredit, kasse wieder 3| prozentige Schuldverschreibungen gegen Einzahlung von Darlehen ausgegeben. Cas- fel, am 19. März 1835.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse

Baumbach.

vt. Manns.

2. Die unterzeichnete Kommission bringt nachstehen­de, durch Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vorn 31. v. M. zu Nr. 12036 1834 d. P. d. J. vorgeschriebene neue Erfordernisse zur Im­matrikulation auf der Landesuniversität hierdurch zur öffentlichen Kenntniß:

Jeder, der sich zu Marburg einfindet, um , da­selbst den akademischen Studien obzuliegen, muß sich innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft zur Immatrikulation melden. Acht Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginnen der akademischen ^Vor­lesungen , demnach auch während des LaUses des akademischen^Halbjahres, darf ohne Genehmigung des kurfürstlichen Ministeriums des-Innern keine Immatrikulation mehr vorgenommen werden. Auch die auf der Universität Marburg bereits immatri- kulirten Studirenden müssen sich bei dem Anfänge jedes Halbjahrs, wenn sie eine Zeitlang, z. B. während der Ferien, von Marburg abwesend ren, in den zur Immatrikulation