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3. Vom 24. d. M. an werden bei der Landeskredkt- kasse wieder 3 £ prozentige Schuldverschreibungen gegen Einzahlung von Darlehen ausgegeben. Cassel, am 19. März 1835.
Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse.
B a u m b a ch.
vt. Manns.
4. Die unterzeichnete Kommission bringt nachstehende, durch Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 31. v. M. zu Nr. 12036 1834 d. P. d. J. vorgeschriebene neue Erfordernisse zur Immatrikulation auf der Landesuniversität hierdurch zur öffentlichen Kenntniß :
Jeder, der sich zu Marburg einfindet, um daselbst den akademischen Studien obzuliegen, muß sich innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft zur Immatrikulation melden. Acht Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginnen der akademischen Vorlesungen, demnach auch während des Laufes des akademischen Halbjahres, darf ohne Genehmigung des kurfürstlichen Ministeriums des Innern keine Immatrikulation mehr vorgenommen werden. Auch die auf der Universität Marburg bereits immatri- kulirten Studirenden müssen sich bei dem Anfänge jedes Halbjahrs, wenn sie eine Zeitlang, z. B. während der Ferien, von Marburg abwesend waren, in den zur Immatrikulation angesetzten Stunden melden, und sich über den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen.
Jeder zur Immatrikulation sich Meldende hat weiter beizubringen,
1) wenn derselbe die akademischen Studien eine Zeitlang unterbrochen hat, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, wo er sich im letzten Jahre längere Zeit ausgehalten hat, in welchem zugleich bemerkt werden muß, daß von ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht worden sey. Reisepässe und Privatzeugnisse genügen nicht.
2) Wenn der Nachsuchende noch einer väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unterworfen ist, jedenfalls ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß derselbe von ihnen auf die Universität gesendet worden sey.
Studirende, welche von einer Universität mittelst des consilü abenndi weggewiesen sind, werden nicht ohne Einwilligung der akademischen Behörde jener Universität, und Relegirte nicht ohne die Zu- stunmung der Regierung des Landes, dem sie an/ gehören, ausgenommen. Marburg den 21. Febr. 1835.
Die Jmmatrikulationskommission für die Lan- desuniversität hiers.
Nehm. Löbell. Hast. Ungewitter.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.
1. Die nachstehenden, bei der diesjährigen Militäraushebung nicht erschienenen, bei der vorjährigen Aushebung zurückgesetzten Militärpflichtigen, von den Altersklassen 1813 und 1814, als:
1. von der Altersklasse 1813:
August Gundlach aus Cassel;
II. von der Altersklasse 1814:
1) aus Cassel: Wilhelm Friedrich Geßner, George Hildebrand, George Martin, Johann Heinrich Scheve, Johann George Huppe; 2) aus Dörnha- gen: Konrad Landgrebe; 3) aus Wolfsanger: Ju- stuS Thiele, werden in Gemäßheit des'Rekruti- rungsgesetzes vom 25. Okt. 1834 hierdurch aufgefordert , binnen 3, bezüglich 6 Monaten (vergleiche §. 91 des Rekrutirungsgesetzes) ihrer Militärpflicht so gewiß Genüge zu leisten, als widrigenfalls sie für ausgetreten erklärt, und dem §. 111 des Re- krutirungsgesctzes gemäß, außer den sie betreffenden Nachtheilen des Verlusts des Rechts der Stellvertretung, sowie der alsbaldigen Einstellung in das Militär bei befundener Brauchbarkeit, zu einer Geldstrafe von 100 Rthlr. oder in Ermangelung von Vermögen zu einer 6 monatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt werden sollen, auch ihnen, so lange sie als Ausgetretene zu betrachten, nicht das Geringste von ihrem Vermögen verabfolgt oder eine Verfügung darüber gestattet, solches vielmehr durch das zuständige Zivilgericht unter Kuratel gestellt, und erst nach ihrem Ableben oder ihrer To- deSerklärung den nächsten Erben nach dem Recht der Erbfolge ausgehändigt werden wird. Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften, und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen. Cassel den 25. Febr. 1835.
Kurf. hessisches Kreisamt das. Bockwitz.
2.
3.
Mittwoch den 1. April d. I., Morgens um 10 Uhr, soll auf hiesigem Rathhause das Gemeindebackhaus öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden, welches Kaufliebhabern mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß die Verkaufsbedingungen auch vor dem Termine bei dem unterzeichnetem Ortsvorstande cingesehen werden können. Praunheim am 6. März 1835.
Der Bürgermeister Rühl.
Das nachstehende Urtheil kurfürstlichen Obergerichts vom 14. d. M., Nr. 2, U. P., wider die darin genannten, für ungehorsam erklärten Militärpflichtigen , wird diesen statt der Verkündigung hierdurch zur, Nachricht bekannt gemacht, mit der Aufforderung , sich binnen | Jahr bei Meldung