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3. Vom 24. d. M. an werden bei der Landeskredkt- kasse wieder 3 £ prozentige Schuldverschreibungen gegen Einzahlung von Darlehen ausgegeben. Cas­sel, am 19. März 1835.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse.

B a u m b a ch.

vt. Manns.

4. Die unterzeichnete Kommission bringt nachstehen­de, durch Beschluß kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 31. v. M. zu Nr. 12036 1834 d. P. d. J. vorgeschriebene neue Erfordernisse zur Im­matrikulation auf der Landesuniversität hierdurch zur öffentlichen Kenntniß :

Jeder, der sich zu Marburg einfindet, um da­selbst den akademischen Studien obzuliegen, muß sich innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft zur Immatrikulation melden. Acht Tage nach dem vorschriftsmäßigen Beginnen der akademischen Vor­lesungen, demnach auch während des Laufes des akademischen Halbjahres, darf ohne Genehmigung des kurfürstlichen Ministeriums des Innern keine Immatrikulation mehr vorgenommen werden. Auch die auf der Universität Marburg bereits immatri- kulirten Studirenden müssen sich bei dem Anfänge jedes Halbjahrs, wenn sie eine Zeitlang, z. B. während der Ferien, von Marburg abwesend wa­ren, in den zur Immatrikulation angesetzten Stun­den melden, und sich über den inzwischen gemach­ten Aufenthalt ausweisen.

Jeder zur Immatrikulation sich Meldende hat weiter beizubringen,

1) wenn derselbe die akademischen Studien eine Zeitlang unterbrochen hat, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, wo er sich im letzten Jahre längere Zeit ausgehalten hat, in welchem zugleich bemerkt werden muß, daß von ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht wor­den sey. Reisepässe und Privatzeugnisse genügen nicht.

2) Wenn der Nachsuchende noch einer väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unterworfen ist, jedenfalls ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß derselbe von ihnen auf die Universität gesendet worden sey.

Studirende, welche von einer Universität mittelst des consilü abenndi weggewiesen sind, werden nicht ohne Einwilligung der akademischen Behörde jener Universität, und Relegirte nicht ohne die Zu- stunmung der Regierung des Landes, dem sie an/ gehören, ausgenommen. Marburg den 21. Febr. 1835.

Die Jmmatrikulationskommission für die Lan- desuniversität hiers.

Nehm. Löbell. Hast. Ungewitter.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs- und Finanzbehörden.

1. Die nachstehenden, bei der diesjährigen Militär­aushebung nicht erschienenen, bei der vorjährigen Aushebung zurückgesetzten Militärpflichtigen, von den Altersklassen 1813 und 1814, als:

1. von der Altersklasse 1813:

August Gundlach aus Cassel;

II. von der Altersklasse 1814:

1) aus Cassel: Wilhelm Friedrich Geßner, George Hildebrand, George Martin, Johann Heinrich Scheve, Johann George Huppe; 2) aus Dörnha- gen: Konrad Landgrebe; 3) aus Wolfsanger: Ju- stuS Thiele, werden in Gemäßheit des'Rekruti- rungsgesetzes vom 25. Okt. 1834 hierdurch aufge­fordert , binnen 3, bezüglich 6 Monaten (vergleiche §. 91 des Rekrutirungsgesetzes) ihrer Militärpflicht so gewiß Genüge zu leisten, als widrigenfalls sie für ausgetreten erklärt, und dem §. 111 des Re- krutirungsgesctzes gemäß, außer den sie betreffen­den Nachtheilen des Verlusts des Rechts der Stell­vertretung, sowie der alsbaldigen Einstellung in das Militär bei befundener Brauchbarkeit, zu ei­ner Geldstrafe von 100 Rthlr. oder in Ermange­lung von Vermögen zu einer 6 monatlichen Frei­heitsstrafe verurtheilt werden sollen, auch ihnen, so lange sie als Ausgetretene zu betrachten, nicht das Geringste von ihrem Vermögen verabfolgt oder eine Verfügung darüber gestattet, solches vielmehr durch das zuständige Zivilgericht unter Kuratel ge­stellt, und erst nach ihrem Ableben oder ihrer To- deSerklärung den nächsten Erben nach dem Recht der Erbfolge ausgehändigt werden wird. Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die genannten Ungehorsamen im Betretungsfalle verhaften, und an die unterzeichnete Behörde abliefern zu lassen. Cassel den 25. Febr. 1835.

Kurf. hessisches Kreisamt das. Bockwitz.

2.

3.

Mittwoch den 1. April d. I., Morgens um 10 Uhr, soll auf hiesigem Rathhause das Gemein­debackhaus öffentlich an den Meistbietenden ver­kauft werden, welches Kaufliebhabern mit dem An­fügen bekannt gemacht wird, daß die Verkaufsbe­dingungen auch vor dem Termine bei dem unter­zeichnetem Ortsvorstande cingesehen werden können. Praunheim am 6. März 1835.

Der Bürgermeister Rühl.

Das nachstehende Urtheil kurfürstlichen Oberge­richts vom 14. d. M., Nr. 2, U. P., wider die darin genannten, für ungehorsam erklärten Mili­tärpflichtigen , wird diesen statt der Verkündigung hierdurch zur, Nachricht bekannt gemacht, mit der Aufforderung , sich binnen | Jahr bei Meldung