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administrativen Anordnungen zu rechnen sind, von denen der Z. 46 der Verordnung vom 29. Juni 1821 redet, weßhalb, und da die Appellanten der Uebertretung mehrerer der vorerwähnten Verordnungen und Ausschreiben angeschuldigt wurden, vor Abgabe des Erkenntnisses der Antrag des Regietungs- deputirten, wie geschehen, zu vernehmen war, ohnehin auch in dieser Vernehmung, selbst wenn solche nicht gesetzlich erforderlich gewesen wäre, eine Verletzung wesentlicher Erfordernisse deS Verfahrens und insbesondere ein Verstoß wider den §. 123/bei Verfassungsurkunde nicht zu finden seyn würde;
in Erwägung,
daß die erhobene Berufung betreffend, nach einem Berichte des ObergerichtS in Hanau vom 11. Oktober d. I. der Mitappellant Doktor Wachs in« mittelst mit Tode abgegangen, hinsichtlich desselben nlso ein Erkenntniß dahier nicht zu ertheilen ist, -
daß sodann, was zunächst die von den Appel- 1 laufen bestrittene Rechtmaßigkeit der im Jahr 1832 in der 22. und 24. Sitzung der deutschen Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse und die Rechtsverbindlichkeit bet, diese Beschlüsse verkündigenden Verordnungen vom 18. und 21. Juli 1832 angeht, die deutsche BundeSakce vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 als Verträge, die zwischen unabhängigen Staaten abgeschlossen waren, und wodurch der Zweck und die Form des deutschen BundeS bestimmt worden ist, ihre verbindende Kraft in der Uebereinkunft der kontrahirenden Staaten finden, mithin zu ihrer Rechtsverbindlichkeit im Allgemeinen einer besonderen Verkündigung in den einzelnen Bundesstaaten nicht bedurften;
nach den Bestimmungen der erwähnten Dun- desgesetze aber
e) dem deutschen Bund« der Zweck zum Grunde liegt, nicht allein die Unabhängigkeit und Un- verletzlichteit der zum Bunde gehörigen Staaten zu bewahren, sondern auch die innere Sicherheit, dieser Staaten zu erhalten:
Bundesakte, Art. 1 und 2.
Wiener Schlußakte, Art. 1 und 5.
b) dem Bunde zwar als einem Vereine selbststan« diger und unter sich unabhängiger Staaten in der Regel keine Einwirkung auf die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten zustehet, Wiener Schlußakte, Art. 25, 53, 55 u. 61. berfelbe jedoch ausnahmsweise zu einer solchen Einwirkung alsdann befugt ist, wenn es dar- auf ankommt, zum Zwecke der inneren Sicherheit sämmtlicher BundeSstaaten die innere Ruhe und Ordnung in denselben aufrecht zu erhalten, Wiener Schlußakte, Art. 18, 25, 32. welche Befugn iß namentlich jn dem Falle ein- mtt, wo die Verfassung eines Landes rechts
widrig angegriffen worden, und die Staatsregierung solche aufrecht zu erhalten nicht im Stande seyn sollte:
Wiener Schlußakte, Art. 56, 60, 61.
oder wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren BundeSstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht erscheint und die Gefahr nur durch Zusammenwirken des Bundes abgewendet werden kann,
O der Bundesversammlung alS verfassungsmäßigen Organe deS BundeS:
Bundesakte, Art. 4.
Wiener Schlußakte, Art. 7.
Die Befugn iß zur Realisirung der Zwecke desselben , also innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Wirksamkeit allgemein gültige Beschlüsse zu fassen, um so weniger bestritten werden kaNn, alS ohne diese Befugniß die Bundeszwecke nicht würden verwirklicht werde» können;
d) der Bundesversammlung, welche alS Repra- ' sentamin des BundeS ihrer Natur nach völlig unabhängig ist, ferner die Befugniß zustehet, die Bestimmungen der Bundesakte, dem Zwecke des Bundes gemäß, zu erklären,
Wiener Schlußakte, Art. 17.
mithin auch in einem konkreten Fall« über ihre Kompetenz zu entscheiden, so daß also vorliegend weder einem Gerichte darüber: ob die thatsächlichen Voraussetzungen, auf welche die in Rede stehenden, auf die Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe abzweckenden Bundestagsbeschlüsse beruhen, richtig, ob wirklich zureichende Gründe, um die gesetzliche Ordnung und Ruhe, für bedroht zu halten, vorhanden, und solche von der Art gewesen seyen, daß sich dadurch die Bundesversammlung zur Einwirkung habe aufgefordert finden können, sowie, ob die erwähnten Beschlüsse als nothwendige und geeignete Mittel zur Entfernung der vorausgesetzten Gefahren zu betrachten seyen? eine Entscheidung zustehet, noch eine Privat- person sich der Befolgung dieser Beschlüsse, .sobald sie von der betreffenden Staatsregierung bekannt gemacht worden, deßhalb entziehen kann, weil sie dafür hält, daß die Bundesversammlung dazu nicht befugt gewesen sey;
daß ferner /
e) die einzelnen Mitglieder des deutschen Bundes verpflichtet sind, die verfassungsmäßigen Bun- deStagSbeschlüffe in ihren Staaten zur Vollzie, Hung zu bringen:
Wiener Schlußakte, Art. 25 und 32. und der Bundesversammlung sogar das Recht
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