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administrativen Anordnungen zu rechnen sind, von denen der Z. 46 der Verordnung vom 29. Juni 1821 redet, weßhalb, und da die Appellanten der Uebertretung mehrerer der vorerwähnten Verordnun­gen und Ausschreiben angeschuldigt wurden, vor Ab­gabe des Erkenntnisses der Antrag des Regietungs- deputirten, wie geschehen, zu vernehmen war, oh­nehin auch in dieser Vernehmung, selbst wenn sol­che nicht gesetzlich erforderlich gewesen wäre, eine Verletzung wesentlicher Erfordernisse deS Verfahrens und insbesondere ein Verstoß wider den §. 123/bei Verfassungsurkunde nicht zu finden seyn würde;

in Erwägung,

daß die erhobene Berufung betreffend, nach ei­nem Berichte des ObergerichtS in Hanau vom 11. Oktober d. I. der Mitappellant Doktor Wachs in« mittelst mit Tode abgegangen, hinsichtlich desselben nlso ein Erkenntniß dahier nicht zu ertheilen ist, -

daß sodann, was zunächst die von den Appel- 1 laufen bestrittene Rechtmaßigkeit der im Jahr 1832 in der 22. und 24. Sitzung der deutschen Bundes­versammlung gefaßten Beschlüsse und die Rechts­verbindlichkeit bet, diese Beschlüsse verkündigenden Verordnungen vom 18. und 21. Juli 1832 angeht, die deutsche BundeSakce vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 als Verträ­ge, die zwischen unabhängigen Staaten abgeschlossen waren, und wodurch der Zweck und die Form des deut­schen BundeS bestimmt worden ist, ihre verbindende Kraft in der Uebereinkunft der kontrahirenden Staaten finden, mithin zu ihrer Rechtsverbindlichkeit im All­gemeinen einer besonderen Verkündigung in den ein­zelnen Bundesstaaten nicht bedurften;

nach den Bestimmungen der erwähnten Dun- desgesetze aber

e) dem deutschen Bund« der Zweck zum Grunde liegt, nicht allein die Unabhängigkeit und Un- verletzlichteit der zum Bunde gehörigen Staa­ten zu bewahren, sondern auch die innere Si­cherheit, dieser Staaten zu erhalten:

Bundesakte, Art. 1 und 2.

Wiener Schlußakte, Art. 1 und 5.

b) dem Bunde zwar als einem Vereine selbststan« diger und unter sich unabhängiger Staaten in der Regel keine Einwirkung auf die inneren Angelegenheiten der einzelnen Staaten zustehet, Wiener Schlußakte, Art. 25, 53, 55 u. 61. berfelbe jedoch ausnahmsweise zu einer solchen Einwirkung alsdann befugt ist, wenn es dar- auf ankommt, zum Zwecke der inneren Sicher­heit sämmtlicher BundeSstaaten die innere Ruhe und Ordnung in denselben aufrecht zu erhalten, Wiener Schlußakte, Art. 18, 25, 32. welche Befugn namentlich jn dem Falle ein- mtt, wo die Verfassung eines Landes rechts­

widrig angegriffen worden, und die Staatsre­gierung solche aufrecht zu erhalten nicht im Stande seyn sollte:

Wiener Schlußakte, Art. 56, 60, 61.

oder wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren BundeSstaaten durch ge­fährliche Verbindungen und Anschläge bedroht erscheint und die Gefahr nur durch Zusammen­wirken des Bundes abgewendet werden kann,

O der Bundesversammlung alS verfassungsmäßi­gen Organe deS BundeS:

Bundesakte, Art. 4.

Wiener Schlußakte, Art. 7.

Die Befugn zur Realisirung der Zwecke des­selben , also innerhalb der Grenzen seiner ver­fassungsmäßigen Wirksamkeit allgemein gültige Beschlüsse zu fassen, um so weniger bestritten werden kaNn, alS ohne diese Befugniß die Bun­deszwecke nicht würden verwirklicht werde» können;

d) der Bundesversammlung, welche alS Repra- ' sentamin des BundeS ihrer Natur nach völlig unabhängig ist, ferner die Befugniß zustehet, die Bestimmungen der Bundesakte, dem Zwecke des Bundes gemäß, zu erklären,

Wiener Schlußakte, Art. 17.

mithin auch in einem konkreten Fall« über ihre Kompetenz zu entscheiden, so daß also vorlie­gend weder einem Gerichte darüber: ob die thatsächlichen Voraussetzungen, auf welche die in Rede stehenden, auf die Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe abzweckenden Bundestagsbeschlüsse beruhen, richtig, ob wirk­lich zureichende Gründe, um die gesetzliche Ord­nung und Ruhe, für bedroht zu halten, vor­handen, und solche von der Art gewesen seyen, daß sich dadurch die Bundesversammlung zur Einwirkung habe aufgefordert finden können, sowie, ob die erwähnten Beschlüsse als noth­wendige und geeignete Mittel zur Entfernung der vorausgesetzten Gefahren zu betrachten seyen? eine Entscheidung zustehet, noch eine Privat- person sich der Befolgung dieser Beschlüsse, .so­bald sie von der betreffenden Staatsregierung bekannt gemacht worden, deßhalb entziehen kann, weil sie dafür hält, daß die Bundesver­sammlung dazu nicht befugt gewesen sey;

daß ferner /

e) die einzelnen Mitglieder des deutschen Bundes verpflichtet sind, die verfassungsmäßigen Bun- deStagSbeschlüffe in ihren Staaten zur Vollzie, Hung zu bringen:

Wiener Schlußakte, Art. 25 und 32. und der Bundesversammlung sogar das Recht

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