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Hanau. Donnerstag, den 19. Februar 18 3 5.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet :

dem Dompräbendaten und SubregenS deS Prie- sterfeminarS zu Fulda, Valentin Vogt, das Pr,rdi- katgeistlicher Rath" zu verleihen,

den Syndikus des Domkapitels zu Fulda, Jakob Schell, zugleich zum stimmführenden Beisitzer deS bischöflichen Gerichtes zu bestellen, und

dem Kandidaten der Chirurgie, W i l h e l m D a- che auS Neumorschen, die wundärztliche Praxis als Wundarzt It Klaffe, mit dem Wohnsitze zu Langen- schwarz zu gestatten.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

dem zum Postexpeditor in Borken vorgeschlagenen Apotheker Humburg daselbst, unter Verleihung des PrädikatsPostverwalter" die landesherrliche Bestä- tigung zu ertheilen, und

dem Gegenschließer Pfeffer bei dem Salzwerke in Nauheim die BezeichnungSalzverwalter" beizu- legen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Amtsassessor Wilhelm Dei­nes zu Neuhof in gleicher Eigenschaft zum Justiz­amte in Ziegenhain zu versetzen.

. ®e Hoheit der Kurprinz Mitregent haben den bisherigen Kammerjunker Ernst von Baum- bach nunmehr zum Kammerherrn, und

den bei der Hofbaudirektion angestellten Hofbau« kontrolleur Ludwig Haas zum Sekretär bei der- selben, und zugleich zum Sekretar bei der Gartendi- rektion gnädigst zu ernennen geruhet.

Gesetzgebung.

Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Gesetz

vom 10. Februar 1835, die einstweilige Bekleidung der Gemein­deämter durch die bis zum Schlüsse des Jahres 1834 in Wirksamkeit gewese- neu G cm eindebeamten betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- gent von Hessen re. re.

erlassen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land­stände, folgendes Gesetz: , u .

Die bei der Verkündigung der Gemeindeordnung vorhanden gewesenen Gemeindebeamten sollen über­all, wo nicht die nach derselben neu zu wählenden Gemeindebeamten in ihr Amt schon eingetreten sind, wieder in Dienstthätigkeit treten, um tue zur Ge­meindeverwaltung gehörigen Geschäfte, in soweit sol­che nicht die Wirksamkeit des in Folge der Gemein­deordnung neu rinttetenden Gemeindeausschusses ge-