Hanau. — Donnerstag, den 19. Februar 18 3 5.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet :
dem Dompräbendaten und SubregenS deS Prie- sterfeminarS zu Fulda, Valentin Vogt, das Pr,rdi- kat „geistlicher Rath" zu verleihen,
den Syndikus des Domkapitels zu Fulda, Jakob Schell, zugleich zum stimmführenden Beisitzer deS bischöflichen Gerichtes zu bestellen, und
dem Kandidaten der Chirurgie, W i l h e l m D a- che auS Neumorschen, die wundärztliche Praxis als Wundarzt It Klaffe, mit dem Wohnsitze zu Langen- schwarz zu gestatten.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
dem zum Postexpeditor in Borken vorgeschlagenen Apotheker Humburg daselbst, unter Verleihung des Prädikats „Postverwalter" die landesherrliche Bestä- tigung zu ertheilen, und
dem Gegenschließer Pfeffer bei dem Salzwerke in Nauheim die Bezeichnung „Salzverwalter" beizu- legen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Amtsassessor Wilhelm Deines zu Neuhof in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Ziegenhain zu versetzen.
. ®e‘ Hoheit der Kurprinz • Mitregent haben den bisherigen Kammerjunker Ernst von Baum- bach nunmehr zum Kammerherrn, und
den bei der Hofbaudirektion angestellten Hofbau« kontrolleur Ludwig Haas zum Sekretär bei der- selben, und zugleich zum Sekretar bei der Gartendi- rektion gnädigst zu ernennen geruhet.
Gesetzgebung.
Die Nr. II des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Gesetz
vom 10. Februar 1835, die einstweilige Bekleidung der Gemeindeämter durch die bis zum Schlüsse des Jahres 1834 in Wirksamkeit gewese- neu G cm eindebeamten betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- gent von Hessen re. re.
erlassen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, folgendes Gesetz: , u .
Die bei der Verkündigung der Gemeindeordnung vorhanden gewesenen Gemeindebeamten sollen überall, wo nicht die nach derselben neu zu wählenden Gemeindebeamten in ihr Amt schon eingetreten sind, wieder in Dienstthätigkeit treten, um tue zur Gemeindeverwaltung gehörigen Geschäfte, in soweit solche nicht die Wirksamkeit des in Folge der Gemeindeordnung neu rinttetenden Gemeindeausschusses ge-