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Hanau. Donnerötag, den 15. Januar 18 3 5.

K itr f u rsilichc E r n e n n n n g e n.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst "geruher:

dem Direktor des Haus - und Staatsarchivs und der Bibliothek, von Rommel, zu Cassel, den Rang in der dritten Klasse der Rangordnung zu ver­leihen ;

dem zu der erledigten Pfarrei Kirchberg und dem Vikariate Riede, in der Klatze Gudensberg, prüfen- tirten Kandidaten der Theologie, Hermann von Stockhausen, die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen;- ferner

den Bauinspektor Johann Lichtenberg in Kinteln, zum Landbaumeister für den Baudistrikt Schaumburg)

den bisherigen Hofbauinspektor Justus Schna- Aenberg zum LaNdbaumeister für den Baudistrikt Hofgeismar;

den bisherigen Wässerbauinspektor Karl Her­mann allhier zum Wafferbaumeister für die Provin­zen Hanau und Fulda;

den Bauinspektor Heinrich Wilhelm Land- g reb e in Cassel, zum Wasserbauinspektor für den Wasserbaubezirk Fulda, mit dem Wohnsitze in Hers­feld ; und

den bisherigen Kriegsbauinspektor Friedich Gott- helf Breithaupt in Cassel, zum Wasserbauin- spektor für den Wasserbaubezirk Niederhessen, an die Stelle ches in gleicher Eigenschaft zum Wasserbau- W Schaumburg versetzten Wasserbauinspektors Ädolph Sezekorn in Cassel, zu bestellen;

den Maler Eduard Brauer in Cassel zum Leh­rer der freien Handzeichnung an der Akademie der bildenden Künste daselbst mit dem Prädikate eines . Professors der Akademie, zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Kapitän von Andre vom Ge- neralstaabe zu Höchstihrem Flügeladjutanten zu er­nennen.

Gesetzgebung.

Die Rr. XXVII. des Gesetzblattes von vorigem - Jahr enthält: '

Verordnung

vom 27. Dez. 1834, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Okt. 1834, wegen Beförderung des Leinengewerbes»

Allgemeine Verfügungen und Bekarmtma- chungen der Oberbehörden.

, 1. Da zur Lieferung der im Jahre 1835 erforder­lichen Fouraqe für die dahier, zu Hofgeismar und zu Grebenstem befindlichen Militärdienstpferde vom Anfang des künftigen Jahres an, auf die deßhalb erlassene Aufforderung keine annehmliche Erbieten geschehen sind', so soll diese Lieferung nunmehr für den Zeitraum vom 1. April bis Ende künftigen Jahres oder auch für kürzere Zeit, sowohl im Gan»