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2) die Sparkassen;
3) die Feuerlösch - und Rettungsanstalten;
4) die Brunnen - und Wasserleitungen, Teiche, Tränken, Wässerungs - und Entwässerungsanstal- ten, Badeeinnchtungen und öffentlichen Waschanstalten ;
5) S.raßen, Pflaster, Wege, Brücken, Stege, ' Fähren und Kanäle im Innern des Ortes und der Feldmark;
6) die Anstalten für Erleuchtung und Reinigung der Straßen;
7) die Markteinrichtungen, Kran'-, Waage- und Niederlageanstalten;
8) die Leickenhäuser und sonstigen Begräbnißanstal- ten, auslchließlich der Todtenhöfe;'
9) die Ortsbefriedigungen und Thore, hat der Ortsvorstand zu verwalten und, soweit diese Einrichtungen nicht aus den Einkünften der dafür vorhandenen Stiftungen und Fonds, oder nicht durch die insonderheit dazu bestimmten Abgaben (als Armensteuern , Pflastersteuern rc.) unterhalten werden, oder die Verbindlichkeit zu deren Unterhaltung einem Dritten, insbesondere bestimmten Haus - oder Grundbesitzern, obliegt, aus den Gemeindemitteln, auf, eine ihrem Zwecke genügend entsprechende Weise, einzu- richten und zu erhalten.
Eine abgesonderte Verwaltung der örtlichen Einrichtungen (vergl. §. 52) hat nach Vorschrift und mit Genehmigung der Aufsichtshehörde alsdann Statt, wenn der Zweck der örtlichen Einrichtung von dem des eigentlichen Gemeindehaushaltes verschieden ist, wenn dazu besondere Beiträge nur von gewissen Einwohnerklassen erhoben, oder die Kosten aus besonderen, nur zu diesem Zwecke ungeordneten, Einnahmen bestritten werden, und wenn andere rechtliche Gründe, insbesondere der Wille des Stifters, solches erheischen. Die abgesonderte Verwaltung kann auch einer besonderen, vom Ortsvorstande verschiede, denen Behörde zukommen, wenn dieses der Wille des Stifters ausdrücklich bestimmt hat.
§. 72.
Inventar.
DaS Inventar des unbeweglichen Gemeindevermö- gens muß alle Bestandtheile desselben mit allen Zu- gehörungcn, anklebenden Rechten und Lasten, — namentlich auch alle Arten von Berechtigungen, welche der Gemeinde in fremden Gemarkungen und Waldungen zustehen, sowie'die deßhalbigen Lasten, — und die etwa hinsichtlich gewisser Nutzungen bestehenden besonderen Verhältnisse unter näherer Bezeichnung der Gegenstände, der Berechtigten und ihrer Antheile nebst den hieraus ruhenden'Abgaben und Leistungen, genau beschreiben. Dieses Jmmobiliar- inv,ntar muß jedes Jahr ^on dem Gemeinderalhe
durchgesehen, ergänzt und nöthigenfalls, längsten-S aber alle zwanzig Jahre, vollständig erneuert werden.
Das vorschriftmäßige Inventar des beweglichen Vermögens, mit Einschluß der in der Gemeinde vorhandenen Feuerlösch - und Rettung» - oder dergleichen Geräthschasten (wobei die etwa theilhabenden anderen Ortschaften zu bemerken sind), desgleichen der aus- stehenden und erborgten Kapitalien muß spätestens alle fünf Jahre erneuert werden.
§• 73.
Berbrauchsauflagen.
Das Aufkommen von den zum Besten der Gemein: den bestehenden Berbraucksauflagen fließet in die Gc- meindekasse. Die Einführung neuer Auflagen auf Verbrauchsgegenstände zum Besten der Gemeindekasse kann nur durch Bewilligung des Ministeriums des Innern, im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, erfolgen.
Pflaster-, Wege- und Brückengeld« n
Pflastergelder, welche überhaupt nur für die von den Gemeinden unterhaltenen, und nicht zur Staatsbauverwaltung gehörenden Straßenstrecken zulässig sind, deßgleichen Wege-, Brücken- und Fährgelder für die Benutzung der durch die Gemeinden, oder durch Bezirksverbände, unterhaltenen ' Wege, Brücken und Fähren, können nur mit Bewilligung Unseres Ministeriums des Innern erhoben werden.
§• 75..
M aßreg eln zur Sicherung der erwähnten Abgaben.
Zur Verhütung von Unterfchlcrfen hinsichtlich ber in den beiden vorhergehenden §. £. gedachten Auflagen kann die Regierung, soweit es an besonderen gesetzlichen Bestimmungen deßhalb mangelt, auf den Antrag des Gemeinderathes und nach Anhörung deS Gemeindeausschusses, die erforderlichen Maßregeln anordnen, deren Ucbertretung sodann von dem zuständigen Gerichte mit einer Geldbuße vom fünf- bis zum zwanzigfachen Betrage der Abgabe, neben Entrichtung oder Nachzahlung des zur Gemeindekasse schuldigen Abgabenbetrages, ober bei Zahlungsunfähigkeit mit angemessener Gefängniß- straf« oder Strafarbeit geahndet werden soll.
§• 76.
Kosten des Pol izt i pe rfonals und Dienstes.
In den Orten, in welchen die Ortspolizei einem Staatsbeamten übertragen wird (§. 6t), werden auch die Kosten für das nöthige Polizeipersonal und den Polizeidiensi aus der Staatskasse bestritten, jedoch mit Beibehaltung der Leistungen, welche bet betreffenden Gemeindekasse bisher oblagen.