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2) die Sparkassen;

3) die Feuerlösch - und Rettungsanstalten;

4) die Brunnen - und Wasserleitungen, Teiche, Tränken, Wässerungs - und Entwässerungsanstal- ten, Badeeinnchtungen und öffentlichen Wasch­anstalten ;

5) S.raßen, Pflaster, Wege, Brücken, Stege, ' Fähren und Kanäle im Innern des Ortes und der Feldmark;

6) die Anstalten für Erleuchtung und Reinigung der Straßen;

7) die Markteinrichtungen, Kran'-, Waage- und Niederlageanstalten;

8) die Leickenhäuser und sonstigen Begräbnißanstal- ten, auslchließlich der Todtenhöfe;'

9) die Ortsbefriedigungen und Thore, hat der Ortsvorstand zu verwalten und, soweit diese Einrichtungen nicht aus den Einkünften der dafür vorhandenen Stiftungen und Fonds, oder nicht durch die insonderheit dazu bestimmten Abgaben (als Ar­mensteuern , Pflastersteuern rc.) unterhalten werden, oder die Verbindlichkeit zu deren Unterhaltung einem Dritten, insbesondere bestimmten Haus - oder Grund­besitzern, obliegt, aus den Gemeindemitteln, auf, eine ihrem Zwecke genügend entsprechende Weise, einzu- richten und zu erhalten.

Eine abgesonderte Verwaltung der örtli­chen Einrichtungen (vergl. §. 52) hat nach Vorschrift und mit Genehmigung der Aufsichtshehörde alsdann Statt, wenn der Zweck der örtlichen Einrichtung von dem des eigentlichen Gemeindehaushaltes ver­schieden ist, wenn dazu besondere Beiträge nur von gewissen Einwohnerklassen erhoben, oder die Kosten aus besonderen, nur zu diesem Zwecke ungeordneten, Einnahmen bestritten werden, und wenn andere recht­liche Gründe, insbesondere der Wille des Stifters, solches erheischen. Die abgesonderte Verwaltung kann auch einer besonderen, vom Ortsvorstande verschiede, denen Behörde zukommen, wenn dieses der Wille des Stifters ausdrücklich bestimmt hat.

§. 72.

Inventar.

DaS Inventar des unbeweglichen Gemeindevermö- gens muß alle Bestandtheile desselben mit allen Zu- gehörungcn, anklebenden Rechten und Lasten, na­mentlich auch alle Arten von Berechtigungen, welche der Gemeinde in fremden Gemarkungen und Wal­dungen zustehen, sowie'die deßhalbigen Lasten, und die etwa hinsichtlich gewisser Nutzungen bestehen­den besonderen Verhältnisse unter näherer Bezeich­nung der Gegenstände, der Berechtigten und ihrer Antheile nebst den hieraus ruhenden'Abgaben und Leistungen, genau beschreiben. Dieses Jmmobiliar- inv,ntar muß jedes Jahr ^on dem Gemeinderalhe

durchgesehen, ergänzt und nöthigenfalls, längsten-S aber alle zwanzig Jahre, vollständig erneuert werden.

Das vorschriftmäßige Inventar des beweglichen Ver­mögens, mit Einschluß der in der Gemeinde vorhan­denen Feuerlösch - und Rettung» - oder dergleichen Geräthschasten (wobei die etwa theilhabenden anderen Ortschaften zu bemerken sind), desgleichen der aus- stehenden und erborgten Kapitalien muß spätestens alle fünf Jahre erneuert werden.

§ 73.

Berbrauchsauflagen.

Das Aufkommen von den zum Besten der Gemein: den bestehenden Berbraucksauflagen fließet in die Gc- meindekasse. Die Einführung neuer Auflagen auf Verbrauchsgegenstände zum Besten der Gemeindekasse kann nur durch Bewilligung des Ministeriums des Innern, im Einverständnisse mit dem Finanzministe­rium, erfolgen.

Pflaster-, Wege- und Brückengeld« n

Pflastergelder, welche überhaupt nur für die von den Gemeinden unterhaltenen, und nicht zur Staatsbauverwaltung gehörenden Straßenstrecken zu­lässig sind, deßgleichen Wege-, Brücken- und Fähr­gelder für die Benutzung der durch die Gemeinden, oder durch Bezirksverbände, unterhaltenen ' Wege, Brücken und Fähren, können nur mit Bewilligung Unseres Ministeriums des Innern erhoben werden.

§ 75..

M aßreg eln zur Sicherung der erwähn­ten Abgaben.

Zur Verhütung von Unterfchlcrfen hinsichtlich ber in den beiden vorhergehenden §. £. gedachten Aufla­gen kann die Regierung, soweit es an besonde­ren gesetzlichen Bestimmungen deßhalb mangelt, auf den Antrag des Gemeinderathes und nach Anhörung deS Gemeindeausschusses, die erforder­lichen Maßregeln anordnen, deren Ucbertretung sodann von dem zuständigen Gerichte mit einer Geld­buße vom fünf- bis zum zwanzigfachen Betrage der Abgabe, neben Entrichtung oder Nachzahlung des zur Gemeindekasse schuldigen Abgabenbetrages, ober bei Zahlungsunfähigkeit mit angemessener Gefängniß- straf« oder Strafarbeit geahndet werden soll.

§ 76.

Kosten des Pol izt i pe rfonals und Dienstes.

In den Orten, in welchen die Ortspolizei einem Staatsbeamten übertragen wird (§. 6t), werden auch die Kosten für das nöthige Polizeipersonal und den Polizeidiensi aus der Staatskasse bestritten, je­doch mit Beibehaltung der Leistungen, welche bet betreffenden Gemeindekasse bisher oblagen.