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Beruf, z. B. als Arzt, Wundarzt, Apotheker, Lch- | rer und oergl., oder ohne erhebknye Störung seines Wohlstandes nicht die Pflichten eines Mitgliedes des Gemeinderathes erfüllen könne; so darf der Gemein­derath ihm die Annahme der Wahl erlassen. Auch hat im Falle der Beschwerde über versagte Zulassung der Ablehnung die Regierung die Befugnis,, nach den gedachten , gehörig in Gewißheit gesetzten, be­sonderen Verhältnissen, für deren Dauer eine ange­messene Befreiung auszusprechen.

Dieselben Gründe, welche zur Ablehnung der Wahl zu einem Gemeindeamte der gedachten Art berechtigen, geben, wenn sie nach dessen Annahme entstehen, auch die Befuzniß, solches niederzulegen.

5. 48.

Besondere Zustimmung, hinsichtlich der Hof- und StaatSdiener.

Die im §. 13 und im Schlußsätze deS §. 14 gedachten Hof- und StaatSdieNer, welche das OrtS- bnrgerrccht erworben hachn, können die ihnen von der Gemeinde zugedachten Geschäfte ablehnen, wenn sie mit dem von ihnen bekleideten Hof - oder Staats­dienste nicht vertraglich erscheinen.

Vor der Uebernahme eines Gemeindeamtes müs­sen sie jedenfalls bei ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde die Erlaubniß einholen. Diese kann auch zurück- genommen werden, sobald aus der Verbindung bei­der Aemter für den Hof- oder Staatsdienst, oder für die Gemeindeverwaltung sich in der Folge ein Nachtheil ergiebt.

§. 49.

Eintritt der Gemeindebehörden in ihr A m t.

Die Mitglieder d e S Gemeindeausschus- seS treten in ihren Beruf, sobald in den Haupt­städten die Regierung der Provinz, und <n den übrigen Orten der Kreisrath, oder der statt dessen zuständige Verwaltungsbeamte (s. §. 92 - das Wahl­verfahren für gesetzmäßig erklärt haben wird.

Die Mitglieder deS Gem einder atheö treten in ihr Amt, nachdem ihnen in den Haupt­städten die Regierung oder ein Kommissar derselben, und an den übrigen Orten der Verwaltungsbeamte bei vorhandenen gesetzlichen Erfordernissen das eidli­che Angelöbniß abgenomms» hat:

daß sie die Landesverfassung unverbrüchlich beobachten, insbesondere die verfassungsmä­ßigen Rechte der Gemeinde (Stadt) treulich wahren, und das ihnen anvertraute Amt nach bestem Wissen und Gewissen den Ge­setzen gemäß verwalten, auch sonst mit allen ihren Kräften und ohne alle Nebenrücksich- ten das Wohl der Gemeinde (Stadt) be­fördern wollen."

In gleicher Weise werden die Ortsvorstände vor ihrem Diensteintritte nach erfolgter Bestätigung (st $ 50) Verpflichtet.

§. 50.

Besta tigung de S OrtSvorstandes.

Die OrtSvorstände werden

1) in den Hauptstädten von dem Landesherrn, 2) in den übrigen Städten von der Regierung der Provinz,

3) in den Landgemeinden von dem KreiSrathe,

4) in der fürstl. rownburgischen Quart, den standesherrlichen Bezirken und den Patrimv« nialgerichten Ramholz und Romsthal aber von der fürstl. rotenburgischen Herrschaft, den StandrSherrschaften und der Patrimonial« gerichtSherrschaft bestätigt.

Wird der Gewählte aus besonderen Gründen nicht bestätigt, so muß zu einer weiteren Wahl in kür­zester Frist geschritten werden.

Steher der Bestätigung eine genügend begründete Voraussetzung der Unfähigkeit des Gewählten zum Amt entgegen, so kann dieser Anstand auch mittelst angemessener Prüfung, wenn der Gewählte sich ihr freiwillig unterwirft, beseitigt werden.

§. 51.

Erneuerung der Gemeindebehörden.

Die ständigen und außerordentlichen M i t g l i «- der deS Ausschusses, so wie die Mitglie­der des Gemeinderathes werden alle fünf Jahre neu gewählt, sind aber, so lange sie die er­forderten Eigenschaften besitzen, stets wieder wähl­bar.

Der Orts Vorstand wird entweder auf Lebens­zeit, waS nur mit landesherrlicher Genehmigung geschehen kann, oder auf bestimmte Zeit, jedoch nicht unter fünf Jahren, gewählt.

§. 52.

Deputationen.

Für einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung, z. B daS Bauwesen, das Marktwesen, die Feld- und Huteaufsicht, die vorkommenden Schätzungen, so wie für einzelne wichtige Verrichtungen (z. B. wegen Ablösungen, GemeinheitStheilungen und der» gleichen) können nach dem deßhalbigen Bedürfnisse auf den Vorschlag des OrtSvorstandes Deputationen auS Mitgliedern des Gemeinderathes, unter Hinzu« tritt von Sachkundigen durch den Gemeinderath im Einverständnisse mit dem GemeindeauSschUffe gebil« det werden.

Dergleichen Deputationen sind als im Auftrage deS OrtSvorstandes und Gemeinderaches handelnd, folglich diesen untergeordnet anzusehen.

§. 53.

Verste h er von Stadttheilen rc.

Wo es der Umfang eines OrteS oder die Entle­genheit einzelner Theile nöthig macht, wird für je­den einzelnen Stadttheil, so wie mehrere benachbarte