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zahl der Hochbesteuerten geboren würden-, angefe^; so werden alle die, welchen jener Steuerbetrag zur Last gekommen, gleichmäßig den Hochbestmerten beige ädlr. Uebrigenö wird die Steuer von dem Vermögen oder Einkommen der nicht geschiedenen Ehefrau dem Ehemanne, sowie von dem Vermögen oder Einkommen der noch nicht selbstsiandig gewordenen Kinder dem Vater, und überhaupt von den Gegenständen eines Nießbrauches dem Nutznießer, welchem die Abgabe davon zur Last fällt, angerechnec.
Z. 33.
Beisitzer.
Diejenigen Gemeindeangehörigen (männlichen und weiblichen Geschlechts), welche selbstständig ein Geschäft betreiben, oder einen eigenen Haushalt führen, oder heirathen wollen (vergleiche jedoch §. 20), haben sich, im Falle sie nicht verpflichtet sind, OrtS- bürger zu werden (§. 27), in das Verzeichniß der Beisitzer eintragen zu lassen.
Das Beisitzerrecht geht durch freiwillige Entsagung und durch Erwerb deS HeimathSrechts in einer anderen Gemeinde verloren.
§. 34.
Aufnah ine als OrtSbürger oder Beisitzer.
Das Ortöbürgerrecht kann nur durch ausdrückliche Aufnahme erworben werden. Gleiches gilt von dem Erwerbe deS BeisitzerrechtS von Seiten solcher Personen, welche bisher nicht zur Gemeinde gehört haben. Keine Gemeinde kann genöthigt werden, Semanben , der nicht in derselben" die Gememdean- gehörigkeit besitzt, zum Beisitzer aufzunehmen.
Dritter Abschnitt.
Ortsgcnosson ohne Hefmathsrecht in der Gemeinde (Schutz genossen).
§. 35.
In Beziehung auf verschiedene Gemeindeangele- genheiten kommen noch als OrtS- oder Schutzgenossen Diejenigen in Betracht, welche mit dem HeimathSrechte in einer anderen Gemeinde versehen, am Orte auf gewisse Zeit oder in einem nicht selbst# ständigen Verhältnisse mit polizeilichem Vorwissen einen eigenen Haushalt haben, z. B. Guts-, Apotheken-, Mühlen-, Wirthschafts - und dergleichen Pächter oder Geschäftsführer, oder in Privatdiensten stehende Personen. Diese müssen aber ihre anderwärts fortdauernde Gemeindeangehörigkeit nicht nur bei dem Eintritte in das gedachte Verhältniß, sondern auch sonst noch auf polizeiliche Veranlassung,, sowie jedenfalls bei etwaiger Verheirathung oder Wie« Lerverehelichung vor der Trauung gehörig Nachweisen, bis sie mittelst förmlicher Ausnahme die Gemeinde« anzchörigkeit, sey es mit oder ohne Ortsbürgerrecht ts §. 16 und §. 22), erwerben.
Titel IIL
Voll dkll Gemeindkbebörden und Gemeindedienern.
Erster Abschnitt.
Von der Wahl der Gemeindebehörden und von der Bestellung des übrigen Dienstpersonals.
§. 36.
G cm ei ndebehörd en überhaupt.
Die Gemeindebehörden bestehen
1) auS einem Ortsvorstan de, als erstem und vollziehendem Gemeindebeamten, welcher zugleich Hülfsbeamter des Staates in dem Orte und dessen Gemarkung ist (s. §. 61);
2) aus einem G em e i n d c r a th« (in den Städten Stadtrath genannt), welcher unter Theilnahme und Leitung des OrtsvorstandcS zunächst das gesellschaftliche Interesse der Gemeinde zu vertreten und über die Angelegenheiten der Gemeinde, welche nicht zur gewöhnlichen Ausführung gehören, zu berathschlagen und zu beschließen hat, auch
3) aus einem GemeindcauSschussc, welcher eine Mitaufsicht auf die Gemeindeverwaltung führt, und an dessen Zustimmung, daher der Gemeinderath bei seinen Beschlüssen über bestimmte Angelegenheiten von wichtigem und bleibendem Einflüsse auf das Gemeindewohl gelun- den ist.
§. 37.
Gemeindeversammlung.
In den Landgemeinden, welche nur fünfzig oder weniger stimmfähige Ortsbürger zählen, kann deren Versammlung die Verrichtungen deS Gemeindcauö- ,schusseS, überhaupt oder bloß der großen Ausschuß- versammlung, vorbehaltlich anderweiter Verabredung, übernehmen, und gelten in diesem Falle die für den Beruf und das Verfahren des AuSschusseS ertheilten Vorschriften ebenwohl der Regel nach für die Gemeindeversammlung.
In anderen Gemeinden findet eine Gemeindever» sammlung nur dann Statt, wenn
1) die Verkündigung eines GesttzeS oder einer anderen Anordnung oder Bekanntmachung an eine Landgemeinde geschehen muß, während in den Städten die Mittheilung durch das Gesetzblatt und daS Provinzialwcchenblait, oder eine" sonst übliche besondere Bekannmacbung , abgesehen von einer, in außerordentlichen Fällen von der Aufsichtsbehörde nöthig erachteten unmittelbaren allgemeinen Kundmachung genügt. Außerdem tritt eine Gemeindeversammlung ein.
2) wenn die Wahl der Mitglieder des Gemeinde» auSschusseS vorgenommen wird (vergl. §. 45),