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der Fälle unter i bis 5 tbe§ §. 26 in Anwendung kommt, welche in Kost und Lohn eines Anderen ste» hen, oder als Gesellen oder Taglöhner sich ernähren, oder welche von Unterstützungen leben, so lange die­ses Verhältniß dauert.

§ 28.

Besondere Bedingungen für die Aufnah­me von Anderen, als Gemeinde«n- gehörigen, zu Ortsbürgern.

Die nicht schon der Gemeinde angehörenden In­länder können das zum Zwecke ihrer Aufnahme nö­thige Ortsbürgerrecht nur dann ansprecken, wenn sie nicht bloß ihre Volljährigkeit und ihre Fähigkeit, eine Familie zu ernähren, darthun, sondern noch ferner Nachweisen:

a. eine unbescholtene Aufführung, deßgleichen

d. den Besitz eines schuldenfreien Vermögens

- unter Ausschluß der Kleidungsstücke, nebst Leib- leinen und des nothwendigen Hausgeräthes im Betrage

1) von eintausend Thalern in Cassel,

2) von sechshundert Thalern in Hanau, Fulda und Marburg,

3) von vierhundert Thalern in Rinteln, Esch- wege, Hersfeld und Schmalkakden,

4) von dreihundert Thalern in den anderen Städten mit mehr als zrveitausend Einwoh­nern,

5) von zweihundert Thalern in den übrigen Städten und in den über eintausend Einwoh­nern zählenden Landgemeinden,

6) von einhundert fünfzig Thalern in den übri gen Landgemeinden.

Wird die Aufnahme zum Zwecke der Verheirathung mit einer Gemeindeangehörrgen nachgesucht; so ist das eigenthümliche schuldenfreie Vermögen beider Ver- lohten zusammenziirecknen. Die Bürger-aufnahme tritt aber erst dann in Wirksamkeit, wenn die Ehe geschlos­sen ist.

Für Ausländer kann das erforderliche Vermögen durch gemeinschaftlichen Beschluß des Gemeinderathes und Gemeindeausschusses auf das Doppelte bestimmt werden.

Von den in diesem §. bestimmten Erfordernissen kann durch den Gemeinderath nur unter Einwilli­gung des Gemeindeausschusses, oder bei deren Ver- sagung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, abgegangen werden.

§. 29.

Chrenbürgerrecht.

Männern, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, kann ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz das Ehrenbürgerrecht ertheilt werden,

welches nuk die Rechte und nicht die Pflichten eines OrtSbürger-S in sich faßt.

. § 30.

Ausbürger.

Diejenigen Ortsbürger, welche sich in eine andere Gemeinde haben aufnehmen lassen, und sich darin niedergelassen haben, jedoch ihr Heimachsrecht in ch, m* früheren Gemeinde als Ausbürger, nach deßhalb erfolgtet Genehmigung des Gemeinderathes, beibe- halten wollen, müssen ein jährliches Bürgerrekog- nitlonsgeld entrichten. Diese Abgabe ist vom Ge­meinderathe mit Zustimmung des Gemeindeausschus­ses im Allgemeinen, jedoch nicht über den Jahres- betrag von einem Thaler hinaus, festzusetzen.

Die wahrend eines dreijährigen Zeitraumes unter­lassene Zahlung der gedachten Abgabe gilt als frei­williger Verzicht auf daS Ortsbürgerrecht.

§. 31.

Bürgergeld in den Städten.

Diejenigen, welche das Ortsbürgerrecht in einer Stadt erwerben, haben dafür ein Bürgergeld, gemäß der bisherigen Observanz oder der deßhalbi- gen Feststellung durch den Gemeinderath und den Gemeindeausschuß mit Genehmigung der Aufsichts­behörde, wobei ein Unterschied zwischen Gemeindean- gehorigen und aufzunchmenden Auswärtigen beizu- behalten oder anzunehmen ist, zu entrichten. Die zum Erwerb des Bürgerrechts Verpflichteten, welche ein Gewerbe nicht betreiben wollen, sind nicht zur Leistung des vollen Bürgergeldes verbunden, son­dern für dieselben ist in gleicher Weise ein verhält- nißmäßig geringerer Betrag festzusetzen.

Die zum Erwerb deS Bürgerrechts Verpflichteten, welche ein Gewerbe nicht betreiben dürfen, (vergl. §. 15 deS Staatsdienstgesetzes), sind zur Bezahlung eines Bürgergeldes nicht verbunden.

§. 32.

Hochbesteuerte OrtSbürger.

Da, wo gegenwärtiges Gesetz zur Wählbarkeit b« Eigenschaft hochbesteuerter Ortsbürger erfordert, gel­ten als solche

a) in den Gemeinden von 100 oder weniger OrtS- bürgern, die 25 im letztverflossenen Jahre hin­sichtlich der Grund-, Gewerb- und Vieh- oder Nahrungs -, Klaffen - und anderen selchen direk­ten Landessteuern überhaupt am Höchsten be­steuerten Ortsbürger, sowie

b) in den Gemeinden von mehr als 100 Orts­bürgern diese Zahl von 25 mit einem Zusätze von fünf für jede weitere volle fünfzig Orrs* bürget (z. B. auf 500 OrtSbürger 65 Hochbe­steuerte).

Wäre derjenige geringste Steuerbetrug, welcher hiernach für die Abscheidung der Hochbesteuerten in Betracht kommt, im verflossenen Jahre Mehre, r c n, die nicht sämmtlich in die gesetzliche An-