Kurfürstliche Ernennungen.
Sf.. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Lten Chef des Generalstaabes, Oberst. Schmidt, zugleich zum Mitgliede des Gene- ralauditorats zu ernennen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben bem Bisherigen /Kanzleidirektor Arnold in RotenbUrg, so wie dem bisherigen Kanzleirathe Lometsch daselbst, das Prädikat „Geheimehof- und Zustizrath" mit dem Range in der dritten Klaffe der Rangordnung, gnädigst zu verleihen geruhet.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem Generalkassirer Kolbe bei der Direktion der Hauptstaatskasse das Prädikat: „Rechnungsrath", mit Beibehaltung seines bisherigen Ranges in der sechsten Klasse der Rangordnung, zu verleihen gnädigst geruhet.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben ' den bei der Obersinanzkammer als Hülfsprobator arbeitenden Ferdinand Ludwig Winhold provisorisch zum Kalkulator bei dem Oberhosmarfchallamt gnädigst zu ernennen geruhet.
Gesetzgebung.
Die Nr. XXIV. des Gesetzblattes von diesem
Jahr enthält:
Gemeindeordnung
vom 23. Okt. 1834,
für die Städte und die Landgemeinden Kurhessens.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitres gent von Hessen re. re»
haben, in Vollziehung des §. 42 der VerfassungS- urkunde, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nifteriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz erlassen.
Titel I.
Von den Grundlagen der Gemeindeverfas- sung und von dem Umfange der Gemeinden.
§. r.
Unterschied zwischen Städten und Landgemeinden.
Insofern dieses Gesetz einen Unterschied zwischen Städten und Landgemeinden nicht ausdrücklich fest-