Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben - dem Obersten und 2. Chef des Generalstaabes, Schmidt, das Kommandeurkreuz 2r. Klasse des Haus- ordens vom goto neu Löwen, — sodann Höchstihrem ersten Kammerdiener, Schorbach, das silberne Ver- dienstkreuz gnädigst verliehen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:
den Forstinspektor, Oberforstmeister v. Münchhau- sen, auf sein unterthänigstes Nachsuchen, von den ihm übertragenen Geschäften eines stimmführenden Mitgliedes des Oberforstkollegiums wieder zu entbinden, und
dem Archivar Wetzell bei dem Finanzministerium das Prädikat: „Kanzleirath" mit dem Range in der sechsten Klasse der Rangordnung zu verleihen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den bisherigen Hofmedikur Dr. Karl Ludwig Friedrich Wagner zum Physikus für die Residenzstadt Cassel zu ernnenen.
dem Ministerialsekretar Friedrich Wilhelm von Ende das Prädikat: „Hofrath" mit dem Range in der sechsten Klasse der Rangordnung zu verleihen,
den außerordentlichen Pfarrer Wilhelm Jakobi aus Marburg zum zweiten lutherischen Pfarrer und Rektor der Stadtschule in Frankenberg zu bestellen, und den ersten Hof- und Garnisonsprediger, Konsisto-
rialrath Karl Friedrich Schnackenberg zu Cassel, i« den Ruhestand zu versetzen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent habe« gnädigst geruht:
dem Advokaten Daniel Stephan zu Neustadt zugleich die Ädvokatur bei den Justizämtern Treisa und Ziegenhain mit dem Wohnsitze in Treisa, unter Wer- zichtleistung auf die Advokatur bei ben Justizamterk Rauschenberg, Kirchhain und Amoneburg, zu gestatten.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent habe« Höchstihren Viceoberstallmeister von Verschuer nunmehr zum Oberstallmeister und Direktor des kurfürfil. Landgestütes gnädigst zu ernennen geruht
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den bisherigen Leibjäger Karl Meyer nunmehr zum Kalkulator bei das, Oberhofmarfchallamt gnädigst zu ernennen geruhet.
Gesetzgebung.
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Die Nr. XXIII. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Verordnung vom 6. November 1834, betreffend die Vollziehung des zur Abstellung mehrerer impro- zessualischen Verfahren wahrgenommenen Mängel unter dem 16. September 1834 erlassenen Gesetzes.
Verordnung vom 7. November 1834, betreffend die Vollziehung des über das in minderwichtigen oder