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wie wegen des Ab - und Zuschreibens ist bei bewirkten Abtretungen zu öffentlichen Zwecken daS Nöthige auf die von dem Kreisrathe dem Gerichte geschehene Anzeige zu wahren.
Zw eiter Abschnitt.
Von den Abtretungen in Nothfällen.
§. 16.
Eine Abtretung von Eigenthum, Rechten und Ge, rechtsamen ohne vorgangige Entschädigung und ohne Beobachtung des im ersten Abschnitte dieses Ge- seyeS vorgeschriebenen Verfahrens kann nur in Nothfälle» eintreten, in denen eine Gefahr vorhanden ist, bei deren %iebtabn'enbtrng ein uner- setzlicher oder unverhaltnißmäßiger Schaden drohet, als namentlich Feuers-, Wassers-, HungerS-, Kriegsnoth und ansteckende Krankheiten.
§. 17.
In dergleichen Nothfällen hat die betreffende Verwaltungsbehörde die Befugniß und Obliegenheit, ungesäumt über die Nothwendigkeit der Abtretung zu urtheilen, sowie zu prüfen, wie weit von den im ersten Abschnitte enthaltenen Vorschriften, nach Maßgabe der Umstände, abgewichen werden darf, und hiernach die erforderlichen Maßregeln auszuführen.
8. 18.
Die Behörde hat auch alsbald die Entschädigung des Eigenlhumers und der etwa sonst noch zu Entschädigenden von Amtswegen zu veranlassen. Ist die getroffene Maßregel nicht von der oberen Verwaltungsbehörde selbst auSzegungen, so muß die untere Behörde sofort an dieselbe berichten, und letztere hat unverzüglich einen Versuch zur gütlichen Verei- nigung über die Entschädigung anzuordnen. Unterbleibt die Vereinigung, so ist daS Untergericht der telegenen Sache um aiSbaldige Einleitung der gerichtlichen Ausmittelung und Abschätzung des Scha- denS anzugehen, wobei die in den s. §. 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind.
§. 19.
Bei Brandschäden und überhaupt in solchen Fallen, für welche das Verfahren .besonders gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die drßhalbigen BestimnulN- gen zu beobachten.
Dritter Abschnitt.
Bonden eine Abtretung vorbereitenden Handlungen.
§. 20.
Wenn es, für Abtretung zn öffentlichen Zwecken, ehe eine Entschließung darüber, ob ein fremdes Eigenthum hierzu in Anspruch genommen werden soll, erfolgen kann, auf oder mit letzter«, vorbereitender Handlungen bedarf , welche dem- Eigenthümer oder Anderen Schaden- zufügen, so können dieftiben vorbehaltlich der Vergütung des letzteren vorgenommew werden.
Es darf aber die Benutzung eines Grundstücks zu einer vorbereitenden Handlung ohne Zustimmung deS Eigenthümers nicht länger,' als ein Jahr dauern , und ist alsdann das Grundstück zu dem in Rede stehenden Zweck noch nicht zu entbehren, so kaun der Eigenthümer begangen, gegen gänzliche Abtretung deS Grundstücks (s. $. 7) vollständig entschädigt zu werden.
§. 2L
Auch kann in Nothfällen ohne Rücksicht anf Abtretung des Rechts eine Beschränkung der Ausübung nach dem §. 17 und §. 18 vorgeschriebenen Verfahren eintreten.
§. 22. '
Bei Ertheilmig von Schürfscheinen an Privatpersonen haftet das' zuständige Bergamt für die Vergütung des durch dieselben »«gerichteten Schadens.
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückren StaatsstegelS gegeben zu Cas- sel am 30. Oktober 1834.
Friedrich Wilhelm, (St. S.)
vt. Hassenpflug.
Allgemeine Verfügungen und Bekannnun- chungen der Oberbehörden.
1. . Durch den Tod des Kreisraths Hisse allhier ist die hiesige Kreisrathsstelle erledigt worden, wclchet zu dem Ende bekannt gemacht wird , damit besä- higte Bewerber binnen 14 Tagen mittelst schriftlicher Eingaben und Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse bei der unterzeichneten Behörde sich melden können. Marburg den 23. Okt. 1834.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Oberhessen. Mölle-r.
vr. Betzenberger.
2. In Folge höchster Entschließung soll in Gelnhalt» sen ein Hülfsprediger mit einem angemessenen Gehalte und freier Wohnung in dem Hause des besten Pfarrers daselbst an gestellt werden, welches mit dem LMMn, daß Bewerdungsgesucke um diese Stelle binnen 4 Wochen dahier einzureichen sind, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanau am 21. Okt. 1834.
Kurhess. evangel. Konsistoriru».
H a n st e i n.
vt. SMngenHerg.
3. In Gemaßheit eines Beschlusses ffursiirstl. Mini- stenums des Innern vom 7. d. M. soll für die Bezirke der Justizämter Bergen und Bockenheim ein AmtSphysikus mit dem Wohnsitze im Amtsort« Bergen dergestalt bestellt werden, das: dieser Amts- physiker zugleich den Anwswü-idantdienst fünden JustrzamtSbrzffk Bergen verftbe-r «nh für beide