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se.r Zeit nicht seine völlige Brauchbarkeit zum GeN- darmeriebienst bewahrt hat.
Ausnahmsweise können Unteroffiziere höheren Grades, die mit besonderer Auszeichnung im Armeekorps dienen und die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, auch zu Oberaendarmen bestellt werden, aber ebenwohl mit der vorbemerkten Probezeit.
§• H.
Die Dffhi'ere der Gendarmerie sind zunächst mit Handhabung der Disciplin, Beaufsichtigung der Montirungs-, Equipirungs - und Armaturstücke der Reitcquipage und Pferde, Anordnung für deren Erhaltung k. beauftragt. Daneben haben dieselben die Gendarmen in "ihren Dienstverrichtungen zu kontrolliren und dahin mitzuwirken, daß der Zweck der Gendarmerie erreicht werde. Zu diesem Ende haben sich die Offiziere von ihren Untergebenen über ihre Dienstverrichtungen Rapport erstatten zu lassen und an den Chef darüber -zu berichten.
Werden Offiziere bei besonderen Vorfällen ausdrücklich beauftragt, bei Dienstverrichtungen das Kommando, zu führen, so haben sie die Verfügung der Behörde, zu deren Disposition die betreffende Gendarmerieabtheilung gestellt ist, zu befolgen.
§. 12.
Die Offiziere- der Landgendarmeric rcmgiren nach ihrer Anciennität mit denen des Armeekorps.
Die Gendarmen haben einzeln den Rang der Unteroffiziere, und die Obergendarmen den 'Rang der Wachtmeister des Armeekorps.
§• 13.
"Die Landgendarmerie soll soviel als thunlich dergestalt kafernirt werden., daß, wo es an Raum in Staatsgebäuden zur Einrichtung einer Kaserne fehlt, geeignete Lokale durch Miethvertrag zu beschaffen sind; nur wo beides unausführbar seyn sollte, wird dieselbe nach dem bestehenden Einquartirungsreglement cinquartirt, wofür den Gemeinden monatlich das festgesetzte Servis verabreicht wird.
§• 14-
Erkrankt ein Gendarm und ist ein Militärarzt oder Wundarzt am Orte, so muß er von diesem un- entgeldlich behandelt, oder wenn ein Garnisonslaza- reth vorhanden ist, in dieses ausgenommen werden. In den anderen Fällen ist er von dem Physikus, bezüglich Amtswundarzte, zu behandeln. Die Bezahlung der Arzneikosten ist er selbst zu bestreiten schuldig.
§•15.
Soweit durch die Ausführung der vorstehenden Bestimmungendieser Verordnung sich noch eine weitere Abänderung der Verordnung vom 13. Nov. 1820 über die Einrichtung und den Dienst des Landdrago- nerkorps, als zweckmäßig ergeben wird, sollen darüber fernere Vorschriften erlassen werden.
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrist und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cas- sel am 29. Oktober 1834.
Friedrich Wilhelm. (St. S.)
Vck v. Hesberg. vt. Hassenpflu g.
Gesetz
vom 30. Oktober 1834, über di e Abtretungen zu öffentlichen Zwecken.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h e l m/ Kurprinz und Mitregent von Hessen re. rc.
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi- nisteriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände , nachfolgendes Gesetz.
Erster Abschnitt.
Von den Abtretungen gegen vorgängige Entschädigung.
§. 1.
Eine Abtretung zu öffentlichen Zwecken findet in den durch die Gesetze bestimmten Fällen inner den ‘in bist folgenden Bestimmungen enthaltenen Formen Statt. Die hierüber bei dem Landstraßen - und .Landwegebaue bisher geltenden Bestimmungen werden aber alsbald auf die Einrichtung und Verände» rung von Ortöstraßen in den Städten und die dazu nöthigen Bauplätze ausgedehnt.
§. 2.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder Rechte und Gerechtsame in einem der im §. 1 bezeichneten Falle abzutreten, als vermöge Entscheidung desjenigen Unserer Ministerien, in dessen Dienstkreis der in Rede stehende Zweck einschiägt, nachdem die betreffende technische Behörde mit ihr^m Gurachten vorausgegangen seyn wird, beziehungsweise derjenigen Ob erb chörde, welche an der. Stelle des betreffenden Ministeriums mit jener Befugnis; entweder für eine bestimmte Gattung von Fällen, oder für einzelne Falle bekleidet worden ist.
In den Fallen, wo die Abtretung eines zum landesherrlichen Fid eikommisse gehöreuden GrundeigenthumS für erforderlich erachtet wird,, kann die deßhalbige Abtretung nur mit Unserer höchsten Genehmigung verfügt werden. Dasselbe gilt vom Staatsgute, sofern dieses zu Zwecken einew Gemeinde oder einzelner nach §. 32 der Verfassungsurkunde berechtigter Personen verwendet werden soll.
§. 3.
Wenn die Erlangung von Eigenthum, Rechten oder Gerechtsamen zu einem der genannten Zwecke beabsichtigt wird^ so sind