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Hierüber soll in den Währschasts - und Hypothe- kenbüchern an allen betreffenden Stellen die nöthige, oder doch zweckdienliche, Anmerkung bei Gelegenheit der Aufnahme und Bestätigung des Vertrags oder der Eintragung der Thcilungsurkuv.de (f. §. §. 2 und 7) bewirkt werden.
§. 47.
Fortsetzung.
Ist bei der Theilung eine Geldabfindung, sey es als alleinige oder hauptsächliche Entschädigung, oder zum Ersatze geringer Zugehörungen, oder sonst zur Ausgleichung festgesetzt worden, so können die im vorhergehenden §. genannten Personen verlangen, daß noch außerdem wegen Sicherung, ihrer Rechte an der Abfindungssumme das Erforderliche gewahrt werde.
In diesem Falle hat daher bei der Eintragung der Theilungsurkunde in die Währschafte- und Hypothe- kenbücher (s. §. §. 2 und 7) das Gericht, das im §. 88 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, über die Ablösung der Grundzinsen rc., in Rücksicht dritter bei der Verfügung über das Ablösungskapital beteiligter Personen vorgeschriebene Verfahren zu beobachten, und es dienen alsdann die Bestimmungen der §. §. 89, 90, 91 und 92 jenes Gesetzes, insoweit sie die gedachten Personen betreffen, und zu einer hier davon zü machenden Anwendung sich eignen, zur weiteren Richtschnur.
Auch ist die Bestimmung des §. 57 jenes Gesetzes, in Betreff der Zahlung der Ablösungskapitale zur Landeskreditkasse und der Verzinsung derselben aus letzterer, auf die in Rede stehenden Abfindungssummen anwendbar.
Auf geringe Geldbeträge unter zwanzig Thalern finden jedoch die vorstehenden besonderen Bestimmungen überall keine Anwendung.
§. 48.
Einfluß der Hutetheilung, sowie sonst? ger AuseinaHderfetzungen i n einer G e° ■ m«inde auf d ie auf der Hute haftenden . Pfandrechte.
/ Hinsichtlich der verpfändeten Grundstücke und Huten einer Gemeinde wird durch die VertHeilung unter die Gemeinde glieder an dem bestehenden Pfandrechte nichts geändert.
Bei anderen Auseinandersetzungen, wodurch der Gegenstand des Pfandrechts sich verändert (f. §. 46), können die hypothekarischen Gläubiger zwar der Theilung selbst nicht widersprechen. Insofern sie jedoch eine dadurch verursachte Benachtheiligung ihres In- teresses vor Ablauf der im §. 5 bestimmten sechswöchigen Frist bei dem Kreisamte nackwxiscn „ dürfen Po die einstweilige Beibehaltung ihres bisherigen Pfandrechts, wiewohl nur unter der Bedingung verlangen,. daß sie innerhalb weiterer drei Monate- we- <m der Zurückzahlung ihrer gorbmtng oder, im Falle wen Msufkündbarkeit, wegen ihrer anderweiten
' Sicherstellung die geeigneten gerichtlichen Schritte 1 . thun.
Sollte der Psaudgläubiger in der Betreibung des angefaugenen Rechtsstreites säumig seyn, so ist dem neuen Besitzer des verpfändeten Gegenstandes gestattet , bei dem Gericht, wo jener ''anhängig ist, die Bestimmung einer angemessenen Frist zu dessen Beendigung auszuwirken, nach deren Ablauf das bisherige Pfandrecht für erloschen erachtet wird. Diese Frist kann jedoch auf den Antrag des Pfaudgläubi- gers wegen etwaiger, bei der Fortsetzung deS Prozesses sich ergebender, von ihm nicht verschuldeter An- stände verlängert werden.
§. 49.
Verhältniß zn Pachtern.
Einem Pachter stehet nach erfolgtet Theilung von Berechtigungen, die er bisher mit Anderen ausübte, wegen angeblich ungenügenden Ersatzes durch den nach gesetzlichen Grundsätzen auf das Pachtgut gefallenen, und ihm mit zu überweisenden, Antheil kein Anspruch auf eine weitere Entschädigung zu. Würde aber durch ein Gutachten von Sachverständigen auf eine überzeugende Weise dargelhan seyn, daß dem Pachter wegen der nöthig gewordenen Veränderung der ökonomischen Einrichtung, oder wegen anderer Verhältnisse ein ungewöhnlicher Kostenaufwand oder Verlust erwachse, für welchen ihm im Laufe der Pachtze i t keine ausreichende Vergütung zukomme, so darf er bei mangelnder Zusichcrung deS Verpach- ters, den erwiesenen Ausfall zu ersetzen, binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Theilungs- Urkunde die Pachtung für den Schluß des nächsten Wirthschaftsjahres kündigen.
Die Behörden unb sonst Alle, welche die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes angehen, haben dieselben gebührend zu befolgen.
Urkundlich Unserer höchstcigenhMdigen Unterschrist und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Gaffel am 25. Oktober .1834.
Friedrich Wilhelm, (St. S.)
vt. Hassenpflu g.
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Die Nr. XXII des Gesetzblatts von diesem Jahr« enthält:
Verordnung
vom 29. Oktober 1834,
die anderweite Organisation der Landgen d g r m c r i e betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- ßenr von Hessen re. :e.
haben eS für angemessen erachtet, daß bei der I kurfürstlichen Landgendannerie he durch die Ver- ' orduung ycm 13. Aöpi 1820 vorgesckwiebene dienst-