Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

Hanau. Donnerstag, den 6. November 1834.

Gesetzgebung.

Die Nr. XX des Gesetzblattes von diesem Jahr enthalt:

Rekrutirungsgesetz

vom 25. Oktober 1834.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- gent von Hessen re. re.

erlassen in Gemäßheit des §. 40 der VerfassungS- urkunde, sowie deS §. 130 des Gesetzes vom 10. Ju­li 1832, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatömi- nisteriumS und mit Zustimmung der getreuen Land-, stände, über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste und die Art der Ergänzung deS stehenden Heeres folgend« Vorschriften:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. i.

Allgemeine Verbindlichkeit zum Kriegs­dienste.

Jeder waffenfähige Inländer ist zum Kriegsdienste im stehenden Heere verbunden, jedoch mit Ausnah­me der Prinzen Unseres Hauses und der standeS- herrlichen Familien, welche in Gemäßheit des Art. 14 der deutschen BundeSakte vom 8. Juni 1815 von aller Militärpflichtigkeit befreiet bleiben.

Jeder Inländer erhält aber auch, unter den son­stigen Voraussetzungen, durch seinen Eintritt in das Heer gleichen Anspruch aus Beförderung in demselben.

§. 2.

Ergänzung deS aktiven Heeres.

Das stehende Heer in der etatmäßigen Stärke wird ergänzt:

1) durch A uShebung, und

2) durch freiwilligen Eintritt.

Zum freiwilligen Eintritte sollen in der Regel nur Staatsangehörige zugelassen werden, und eS haben mithin in FriedenSzeiten jAuSländer, deren Auf­nahme Statt finden soll, zuvor das Staatöbürger- recht zu erwerben.

§. 3.

Ausschließung vom Kriegsdienste wegen Verbrechen.

Wer eine Uebelthat begangen hat, welche ihn un­würdig macht, den ehrenvollen Beruf des Waffen­dienstes im Heere zu erfüllen, soll davon ausge­schlossen werden.

Dabei ist jedoch die innere Beschaffenheit der be­straften That sowie der Einfluß, welchen deren Ver- Übung auf die öffentliche Meinung über die Ehre äußert, dergestalt zu berücksichtigen, daß auch schon ein geringeres, als peinliches Strafübel die Unwür- digkeit begründen, und dagegen selbst bei einer här, teren, als der geringsten peinlichen, Bestrafung die Einstellung oder Beibehaltung im Heere geschehen kann.

Die deßhalbige Entscheidung stehet dem Rekruti-