Wochenblatt
Hanau. — Donnerstag, den 6. November 1834.
Gesetzgebung.
Die Nr. XX des Gesetzblattes von diesem Jahr enthalt:
Rekrutirungsgesetz
vom 25. Oktober 1834.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- gent von Hessen re. re.
erlassen in Gemäßheit des §. 40 der VerfassungS- urkunde, sowie deS §. 130 des Gesetzes vom 10. Juli 1832, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatömi- nisteriumS und mit Zustimmung der getreuen Land-, stände, über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste und die Art der Ergänzung deS stehenden Heeres folgend« Vorschriften:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. i.
Allgemeine Verbindlichkeit zum Kriegsdienste.
Jeder waffenfähige Inländer ist zum Kriegsdienste im stehenden Heere verbunden, jedoch mit Ausnahme der Prinzen Unseres Hauses und der standeS- herrlichen Familien, welche in Gemäßheit des Art. 14 der deutschen BundeSakte vom 8. Juni 1815 von aller Militärpflichtigkeit befreiet bleiben.
Jeder Inländer erhält aber auch, unter den sonstigen Voraussetzungen, durch seinen Eintritt in das Heer gleichen Anspruch aus Beförderung in demselben.
§. 2.
Ergänzung deS aktiven Heeres.
Das stehende Heer in der etatmäßigen Stärke wird ergänzt:
1) durch A uShebung, und
2) durch freiwilligen Eintritt.
Zum freiwilligen Eintritte sollen in der Regel nur Staatsangehörige zugelassen werden, und eS haben mithin in FriedenSzeiten jAuSländer, deren Aufnahme Statt finden soll, zuvor das Staatöbürger- recht zu erwerben.
§. 3.
Ausschließung vom Kriegsdienste wegen Verbrechen.
Wer eine Uebelthat begangen hat, welche ihn unwürdig macht, den ehrenvollen Beruf des Waffendienstes im Heere zu erfüllen, soll davon ausgeschlossen werden.
Dabei ist jedoch die innere Beschaffenheit der bestraften That sowie der Einfluß, welchen deren Ver- Übung auf die öffentliche Meinung über die Ehre äußert, dergestalt zu berücksichtigen, daß auch schon ein geringeres, als peinliches Strafübel die Unwür- digkeit begründen, und dagegen selbst bei einer här, teren, als der geringsten peinlichen, Bestrafung die Einstellung oder Beibehaltung im Heere geschehen kann.
Die deßhalbige Entscheidung stehet dem Rekruti-