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Provinz H a n n u.

Hanau. Donnerstag, den 30. Oktober 1834.

KurfürKliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Kapitän v. Stein, bisher Adjutant des General- lieutenants v. Hainau,zum Generalstabe zu versetzen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Flügeladjutant, Major don Doyneburgk, sei­nem Ansuchen gemäß, in den Ruhestand und zugleich ii la suite der Armee zu versetzen, sowie

den Premierlieutenant und bisherigen Brigadead« jutant Willius zmn Divisionsadjutanten zu ernennen.

Gesetzgebung.

Die Nr. XIX des Gesetzblattes von diesem Jahr

vom 18. Oktober 1834. über das in minderwichtigen oder ihrer Beschaffenheit nach einfachen Rechts­streiten zu beobachtende Verfahren.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte, gent von Hessen re. ^

ertheilen, über das in minderwichtigen oder ihrer Beschaffenheit nach einfachen Rechtsstreitigkeiten zu beobachtende prozessualische Verfahren, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Bcistim- mung der getreuen Landstände, nachstehende gesetzliche Vorschriften.

§ 1.

Ein besonderes und abgekürztes Verfahren tritt in der ersten Instanz ein:

1) in den Rechtsstreiten, welche aus Mieth- oder Pachtverträgen über Wohnungen oder einzelne Grundstücke entstehen;

2) in den Gesindestreitigkeiten, welche in den Po­lizeigerichtssitzungen nicht erledigt werden kön­nen;

3) in allen übrigen Sachen, deren Gegenstand schätzbar ist, und den Werth von fünfzig Tha­lern niederhessischer Währung nach dem Inhalte der Klage zur Zeit der Anbringung derselben nicht übersteigt.

§. 2.

Bei der Bestimmung darüber, ob eine Sache dem Werthe des Streitgegenstandes nach zu den minder­wichtigen gehört, kommen die Grundsätze zur Anwen­dung, welche in Beziehung auf die Nichtzulässigkeit der Berufungen wegen Mangels der Appellations­summe gelten.

Eine von den Ortstaratoren ausgestellte Abschätzung der Sache, auf welche sich der Rechtsstreit beziehet, ist als eine genügende Feststellung des Werths jener Sache anzusehen.

§. 3.

Kumulationen von Klagen, welche dem Rechts- grunde nad) gleichartige oder in Verbindung stehende (kontiere) Ansprüche nicht zum Gegenstände haben, sind unstatthaft. Dem Kläger ist i-doch unbenom­men, mehrere ihm gegen denselben Verklagten zuste-