Hanau. — Donnerstag, den 23. Oktober 1834.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mittegent haben den Doktoren der Medizin, Ferdinand Robert in Mar, bürg, Ernst Matsko in Cassel und Friedrich Fuhr- Hans in Borken, die ärztliche, — Letzterem auch die wunoärztliche und geburtshülfliche Praxis gnädigst zu gestatten geruhet.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mittegent haben gnädigst'geruhet: '
den bisherigen Kommandant der Residenz, Gene, ralmajor von Lepel zu Höchstihrem Generaladjutant zu ernennen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Landrichter Plumke zu Hersfeld zum Oberge- richtsrathe bei dem Obergerichte zu Fulda zu ernennen, den Justizbeamten Lappe zu Friedewald, in gleicher Eigenschaft zum Justizamte Netra, und
den Justizbeamten Heßler zu Schwarzenfels, in den Rtrhestand zu versetzen, auch
den UntergerichtSanwalt Scheffer zu Lreysa, zum Justizbeamten zu Schwarzenfels, sowie
den Amtsassessor Prehler zu Grebenstein, zum Ju» stizbeamten zu Obcraula zu ernennen, dagegen
^ den Amtsassessor Merker zu Messungen, in gleicher Eigenschaft zum Justizamte Grebenstein zu versetzen, und endlich
den Landgerichtsaktuargehülfen Fleischmann zu Fuss da, zum Amtsaktuar in Rosenthal zu bestellen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Feldwebel Walther Merle im ersten Schützen- bataillon zum Kontrolleur bei dem Zruchtmagazine und zugleich zum Administrator des Schaumburger Steinkohlenmagazins zu Sasse l zu ernennen.
Gesetzgebung.
Die' Nr. XVIII des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Gesetz
vom 1. Okt. 1834,
die Beschränk»» g der Militärgerichtsbar, keit und die Aufhebung der gemischten Untersuchungsgerichte betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen ie. rc.
finden Uns in Beziehung auf den §. 6, Nr. 14, des Lanvtaasabschiedes vom 9. März 1831 bewogen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, bis zum Erscheinen einer neuen Militärstrafgerichtsorh- nung, vorläufig folgende gesetzliche Bestimmungen zu treffen.
§• 1
Die Militärgerichtsbarkeit n*rb bei Unteroffizieren,