WoHenölatt für - i e Provinz H n n n u.
Hanau. — Donnerstags den 9. Oktober 1834.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: den Ministerialsekretar, Rath Friedrich Schnackenberg, auf sein unterthänigstes Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Rechtskandidaten Georg Heinrich Zuschlag zu Dagobertshausen zum Referendar bei dem Obergerichte in Cassel zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Revierförster Schilling in Hommershausen, auf den Mühlbacher Forst, Oberförsterei Homberg, zu versetzen, und
den Forstaccessisten Kleeberger bei der Inspektion Reinhardswald, zum Revierförster über den Hom- mershäuser Forst, Oberförsterei Frankenberg, zu ernennen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, dem großherzoglich hessischen wirklichen Geheimenrath und Obersinanzkammerpräsiden- ten von Kopp in Darmstadt das Großkreuz des Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Premierlieutenant v. Trott, vom Leibdragonerregiment, seinem Ansuchen gemäß, rn den Ruhestand zu versetzen.
Gesetzgebung.
Die Nr. XVI des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Gesetz vom 16. Sept. 1834, die Abstellung mehrerer im prozessualischen Verfahren wahrgenommenen Mängel betreffend.
Die Nr. XVII des Gesetzblatts von diesem Jahre enthält:
Gesetz vom 18. Sept. 1834, über die gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsstreiten, welche Verlöbnisse sowie die Vater- und Mutterschaft betreffen.
Gesetz vom 18. Sept. 1834, über die Veranschlagung der unbeweglichen Güter Minderjähriger.
Finanzgesetz vom 25. Sept. 1834, für die zweite Finanzperiode von den Jahren 1834, 1835 und 1836.
Gesetz
vom 16. September 1834, die Abstellung mehrerer im prozessualischen Verfahren wahrgenommene nMän- ge l betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm,Kurprinz undMitregent von Hessen re. re.
ertheilen, bis zum Erscheinen einer allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung, zur Abstellung mehrerer