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Wochenblatt für He Provinz H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 4. September 1834»

Gesetzgebung.

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Die Nr. XIII des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Ausschreiben des. Justizministeriums vom 31. Juli 1834, die Vollziehung des zur Abstellung mehrerer, in dem untergerichtlichen Verfahren über hypothe- karische Klagen und bei Zwangsversteigerungen er* lassenen Gesetzes vom 24. Juli 1834 betreffend. Gesetz vom 25. August 1834, die einstweilige Forter­hebung der Steuern und Abgaben bis Ende Sep­tember 1834 betreffend.

Ausschreiben des Justizministeriums, vom 31. Juli 1834,

die Vollziehung des zur Abstellung meh­rerer, in dem untergerichtlichen Verfah­ren über hypothekarische Klagen und bei Zwangsversteigerungen erlassenen Gesetzes vom 24. Juli 1834 betreffend.

Zur Vollziehung des Gesetzes vom 24. Juli d. I., betreffend daS untergerichtliche Verfahren über hypo­thekarische Klagen und bei Zwangsversteigerungen, werden folgende Vorschriften für die Geschäftsbehand­lung bei den Gerichten ertheilt.

§ 1.

Die nach §. 2 des erwähnten Gesetzes an die Schuldner über die Aufkündigung von Forde­rungen zu erlassenden Benachrichtigungen sind

nach dem beigefugten Muster auszufertigen. Die Gerichte haben die vorrärhig zu haltenden gedruckten Exemplare aus dem Verlage für die unständigen Dienstkosten anzuschaffen, nach Verschiedenheit der je­desmaligen Verhältnisse auszufüllen, und die Aus­fertigungen in der üblichen Weise dem Schuldner mittheilen zu lassen.

§ 2.

Ueber die im §. 3 des Gesetzes erwähnten Klag- anträge ist alsbald zu entscheiden, und zu­gleich zu bewirken, daß die Ausfertigung der das Verfahren einleitenden Verfügung und deren Aushän­digung jedenfalls innerhalb acht Tagen von Zeit des KlagantragS an erfolgt, auch die Verfügung dem Verklagten vor dem im zweiten Absätze des er­wähnten h. 3 bestimmten v ierzehntägigen Zeit­raume unfehlbar zukommt.

§ 3.

Da die im §. 11 jenes Gesetzes für den ersten Vet- kaufstermin bestimmte achtwöchige Frist von dem Ta­ge des Erkenntnisses, welches den Verkauf erkennt und die 'Steigerungstermine bestimmt, an beginnt, und demnach zur Sicherung der Parteien, sowie der sonstigen Betheiligten, namentlich der etwaigen wei­teren'Hypothckargläubiger, eine sofortige Mittheilung des erwähnten Erkenntnisses und eine alsbaldige Vor­nahme der öffentlichen Bekanntmachungen unerläßlich ist, so sollen die erforderlichen Ausfertigungen schleunigst besorgt, der ertheilte Bescheid so­fort eröffnet oder den Parteien behändigt, auch die öffentlichen Ladungen an die mit de«