Wochenblatt für He Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 4. September 1834»
Gesetzgebung.
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Die Nr. XIII des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Ausschreiben des. Justizministeriums vom 31. Juli 1834, die Vollziehung des zur Abstellung mehrerer, in dem untergerichtlichen Verfahren über hypothe- karische Klagen und bei Zwangsversteigerungen er* lassenen Gesetzes vom 24. Juli 1834 betreffend. Gesetz vom 25. August 1834, die einstweilige Forterhebung der Steuern und Abgaben bis Ende September 1834 betreffend.
Ausschreiben des Justizministeriums, vom 31. Juli 1834,
die Vollziehung des zur Abstellung mehrerer, in dem untergerichtlichen Verfahren über hypothekarische Klagen und bei Zwangsversteigerungen erlassenen Gesetzes vom 24. Juli 1834 betreffend.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 24. Juli d. I., betreffend daS untergerichtliche Verfahren über hypothekarische Klagen und bei Zwangsversteigerungen, werden folgende Vorschriften für die Geschäftsbehandlung bei den Gerichten ertheilt.
§• 1.
Die nach §. 2 des erwähnten Gesetzes an die Schuldner über die Aufkündigung von Forderungen zu erlassenden Benachrichtigungen sind
nach dem beigefugten Muster auszufertigen. Die Gerichte haben die vorrärhig zu haltenden gedruckten Exemplare aus dem Verlage für die unständigen Dienstkosten anzuschaffen, nach Verschiedenheit der jedesmaligen Verhältnisse auszufüllen, und die Ausfertigungen in der üblichen Weise dem Schuldner mittheilen zu lassen.
§• 2.
Ueber die im §. 3 des Gesetzes erwähnten Klag- anträge ist alsbald zu entscheiden, und zugleich zu bewirken, daß die Ausfertigung der das Verfahren einleitenden Verfügung und deren Aushändigung jedenfalls innerhalb acht Tagen von Zeit des KlagantragS an erfolgt, auch die Verfügung dem Verklagten vor dem im zweiten Absätze des erwähnten h. 3 bestimmten v ierzehntägigen Zeitraume unfehlbar zukommt.
§• 3.
Da die im §. 11 jenes Gesetzes für den ersten Vet- kaufstermin bestimmte achtwöchige Frist von dem Tage des Erkenntnisses, welches den Verkauf erkennt und die 'Steigerungstermine bestimmt, an beginnt, und demnach zur Sicherung der Parteien, sowie der sonstigen Betheiligten, namentlich der etwaigen weiteren'Hypothckargläubiger, eine sofortige Mittheilung des erwähnten Erkenntnisses und eine alsbaldige Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen unerläßlich ist, so sollen die erforderlichen Ausfertigungen schleunigst besorgt, der ertheilte Bescheid sofort eröffnet oder den Parteien behändigt, auch die öffentlichen Ladungen an die mit de«