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Hanau. Donnerstag, den 21. August 1834.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Durch die Versetzung des Amtswundarztes Man­del von Steinbach -Hallenberg nach Rotenburg ist die Wundarztstelle für das Justizamt Steinbach- Hallenberg erledigt worden. Bewerber um diese Stelle werden andurch aufgefordert, ihre, mit den erforderlichen Nachweisungen über ihre Qualifika­tion belegte, Gesuche binnen 4 Wochen dahier ein- zureichen. Fulda am 29. Juli 1834.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Knorz.

vt. Kepler.

2 Die Stelle eines RevierförsterZ über den Mühl- lacher Forst, Forstinspektion Messungen, ist durch den Tod des Revierförsters Karl Heinrich Luders zu Neuenstein erledigt worden, welches, der beste­henden Vorschrift gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gaffel, am 7. Juli 1831.

Kurfürstl. Oberforstkollegium. Hartig.

vt. Jäger.

3. Die Aufrechthaltung einer den allgemeinen Ge­schäftsgang förderlichen Ordnung erfordert eine ge­naue Bcvdachtung der durch das Ausschreiben kur­fürstlichen Staatsministcriums vom 22. Aug. 182t, hinsichtlich der cinzureichenden Bittschriften ergan- genen Bestimmungen; weßhalb um so mehr, als es im Jnterege der.nachsuchenden Unterthanen liegt, jene Vorschriften zu beobachten, dies Aus- schreiben hiermit öffentlich in Erinnerung gebracht

wird. Nach diesem Ausschreiben sollen nämlich alle Gesuche, welche von einer Mittel- oder Unterbe­hörde geprüft werden müssen, immer bei der be­treffenden untern Behörde, welche über jede dazu geeignete Vorstellung an die höhere Behörde Be­richt zu erstatten hat, cingereicht, nicht aber zuerst hohem Orts angebracht werden. Eine jede B e- sch werde jedoch über das Verfahren eines Be­amten oder einer untern oder hohem Behörde ist bei der, diesen unmittelbar Vorgesetzten Oberbehor­de Vorübungen. Sodann soll nach den obgedach- ten Vorschriften auf allen Eingaben ohne Aus­nahme zur Seite der inwendigen Aufschrift der Gegenstand genau, aber kurz gefaßt, angezeigt, und wenn auf frühere Verfügungen Bezug geschieht, deren Datum nebst Nummern bemerkt "werden. Gesuche,, welche ohne solche Jnhaltsanzeige, oder gegen die aufstrigende Ordnung der Behörden übergeben werden, sollen den Ueberbringern ohne weiter» zurück gegeben, oder an die Bittsteller auf deren Kosten zurückgesendet werden. Hanau den 5. Aug. 1834.

Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth.

vt. Junker. ,

4. Zur vollständigen Berichtigung der noch rückstän­digen Forderungen der Unterthanen des Großherzog- thums Fulda für, auf dem KriegSvorspann in den Jahren 1806 bis 1815 Verlornes Zugvieh und Ge­schirre, ist vermöge Beschlusses kurfürstlichen Mi­nisteriums des Innern vom 8. v. M. der deßfall- sige Verlüsi aus dem kurhcssifchen Staatsschätze zu unserer Disposition gestellt worden. Wir bringen