Hanau. — Donnerstag, den 21. August 1834.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Durch die Versetzung des Amtswundarztes Mandel von Steinbach -Hallenberg nach Rotenburg ist die Wundarztstelle für das Justizamt Steinbach- Hallenberg erledigt worden. — Bewerber um diese Stelle werden andurch aufgefordert, ihre, mit den erforderlichen Nachweisungen über ihre Qualifikation belegte, Gesuche binnen 4 Wochen dahier ein- zureichen. Fulda am 29. Juli 1834.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Knorz.
vt. Kepler.
2 Die Stelle eines RevierförsterZ über den Mühl- lacher Forst, Forstinspektion Messungen, ist durch den Tod des Revierförsters Karl Heinrich Luders zu Neuenstein erledigt worden, welches, der bestehenden Vorschrift gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gaffel, am 7. Juli 1831.
Kurfürstl. Oberforstkollegium. Hartig.
vt. Jäger.
3. Die Aufrechthaltung einer den allgemeinen Geschäftsgang förderlichen Ordnung erfordert eine genaue Bcvdachtung der durch das Ausschreiben kurfürstlichen Staatsministcriums vom 22. Aug. 182t, hinsichtlich der cinzureichenden Bittschriften ergan- genen Bestimmungen; weßhalb um so mehr, als es im Jnterege der.nachsuchenden Unterthanen liegt, jene Vorschriften zu beobachten, dies Aus- schreiben hiermit öffentlich in Erinnerung gebracht
wird. Nach diesem Ausschreiben sollen nämlich alle Gesuche, welche von einer Mittel- oder Unterbehörde geprüft werden müssen, immer bei der betreffenden untern Behörde, welche über jede dazu geeignete Vorstellung an die höhere Behörde Bericht zu erstatten hat, cingereicht, nicht aber zuerst hohem Orts angebracht werden. — Eine jede B e- sch werde jedoch über das Verfahren eines Beamten oder einer untern oder hohem Behörde ist bei der, diesen unmittelbar Vorgesetzten Oberbehorde Vorübungen. Sodann soll nach den obgedach- ten Vorschriften auf allen Eingaben ohne Ausnahme zur Seite der inwendigen Aufschrift der Gegenstand genau, aber kurz gefaßt, angezeigt, und wenn auf frühere Verfügungen Bezug geschieht, deren Datum nebst Nummern bemerkt "werden. Gesuche,, welche ohne solche Jnhaltsanzeige, oder gegen die aufstrigende Ordnung der Behörden übergeben werden, sollen den Ueberbringern ohne weiter» zurück gegeben, oder an die Bittsteller auf deren Kosten zurückgesendet werden. Hanau den 5. Aug. 1834.
Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth.
vt. Junker. ,
4. Zur vollständigen Berichtigung der noch rückständigen Forderungen der Unterthanen des Großherzog- thums Fulda für, auf dem KriegSvorspann in den Jahren 1806 bis 1815 Verlornes Zugvieh und Geschirre, ist vermöge Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 8. v. M. der deßfall- sige Verlüsi aus dem kurhcssifchen Staatsschätze zu unserer Disposition gestellt worden. Wir bringen