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Hanau. Donnerstag, den 14. August 1834.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma« chungen der Oberbehörden.

L Durch die Versetzung des Amtswundarztes Man­del von Steinbach - Hallenberg nach Rotenburg ist die Wundarztstelle für das Justizamt Steinbach- Halleubebg erledigt worden. Bewerber um diese Stelle werden andurch aufgefordert, ihre, mit den erforderlichen Nachmessungen über ihre Qualifika­tion belegte, Gesuche binnen 4 Wochen dahier ein- zureichen. Fulda am 29. Juli 1834.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Knorz.

vt. Kepler.

2. In Gemäßheit eines Beschlusses kurfürstlichen Finanzministeriums vom 19. d. M., wird künftig in den Staatswaldungen der Oberförsterei Nieder- rodenbach, der jetzige Preis

der Kiefernhopfenstangen 3 fl. für ein Schock, der Kiefernbaumpfähle 2 fl. 16 kr. für ein Schock, und der Kiefernbohnenstangen 1 fl. 30 kr. für ein Schock, dem der gleichen Sortimente des Laubholzes gleich­gestellt, nämlich:

für ein Schock Hopfenstangen 2 fl. 30 kr.,

- Baumpfähle 2 fl., und

, - - - Bohnenstangen-40 kr. betragen. Wir bringen daher diese Abänderung zur öffentli­chen Kunde. Gaffet, am 24. Juli 1834.

Kurf. Oberforstkollegium. Hartig.

vt. Jäger.

3. Die Stelle eines Revierförsters über den Mühl- lacher Forst, Forstinspektion Messungen, ist durch den Tod des Revierförsters Karl Heinrich Lüders zu Neuenstein erledigt worden, welches, der beste­henden Vorschrift gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Cagel, am 7. Juli 1834. Kurfürstl. Oberforstkollegium. Hartig.

vt. Jäger.

4. Die Aufrechthaltung einer den allgemeinen Ge­schäftsgang förderlichen Ordnung erfordert eine ge­naue Beobachtung der durch das Ausschreiben kur­fürstlichen Staatsministeriums vom 22. Aug. 1821, hinsichtlich der einzureichenden Bittschriften ergan- genen Bestimmungen; wcßhalb um so mehr/als es im Interesse der nachsuchenden Unterthanen liegt, jene Vorschriften zu beobachten, dies Aus- . schreiben hiermit öffentlich in Erinnerung gebracht wird. Nach diesem Ausschreiben sollen nämlich alle Gesuche, welche von einer Mittel- oder Unterbe­hörde geprüft werden müssen, immer bei der be­treffenden untern Behörde, welche über jede dazu geeignete Vorstellung an die höhere Behörde Be­richt zu erstatten hat, eiugcreicht, nicht aber zuerst hohem Orts angebracht werden. Eure jede B c- sch werde jedoch über das Verfahren eines Be­amten oder einer untern oder höhern Behörde ist bei der, diesen unmittelbar Vorgesetzten Oberbehör- de vorzubringen. Sodann soll nach den obgedach- ten Vorschriften auf allen Eingaben ohnft Aus­nahme zur Seite der inwendigen Aufschrift der Gegenstand genau, aber kurz gefaßt, angezeigt, und wenn auf frühere Verfügungen Bezug geschieht,