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von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von einem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letzter» Fallen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sey eS von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr gereitzten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.

Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so rich­tet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Möglichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgeboten, und dem behandelnden Ärzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegenge­setzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er niemanden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbau- ung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Erfahrung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Malwurms, der spa­nischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis, (der lauen Bader, deS Glüheisens auf der Bißstelle.),

Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür­fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistande erforderlich sind. Niemand barf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen

mehr nähern, als eS gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Handen ha­ben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit wa­schen.

Alles, waS in der nächsten Umgebung des Kran­ken gewesen, waS er wahrend seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Menschen übertragen werde, zerstört, ver­brannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke, Geschirre rc. Die Beklei­dung der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.

Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, unverzüglich, ohne abgewaschen und angekleidet zu werden, in einem gut verpichten Sarge, tiefer alS gewöhnlich, beerdigt.

Indem wir Vorstehendes zur öffentlichen Kennt­niß bringen, fügen wir noch hinzu, daß durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 29. März 1826 die Bestimmung im 14. §en des, die Verminderung der Gefahren der Hundswuth be­treffenden, MinisterialauSschreibens vom 24. August 1822, hinsichtlich der Zeit, wie lange solche Thiere, bei denen der Ausbruch der HuNdswuth zu befürch­ten ist, eingesperrt gehalten werden sollen, und falls es Melkvieh wäre, deren Milch ausgeschüttet wer­den soll, dahin abgeändert worden, daß diese festge­setzte Zeit, statt, wie bisher, drei Wochen,, in Zu­kunft drei Monate wahren soll. Hanau am 30. Juni 1834.

Kurf. Hess. Regierung der Provinz Hanau.