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Allgemeine Verfügungen und Bekanuttna« chungen der Oberbehörden.
1 . Nachdem von dem, mit Zustimmung der Landstände , auf Verfügung kurfürstlichen Finanzministeriums, von 1831 anfangend, zu leistenden Beitrage an Gensdarmeriesteuer von jährlich 1305 Thl. 8 gGr. für die Provinz Ham.u (mit Ausnahme der zu derselben gehörigen fuldaischen Landestheile) ein doppelter Jahresbetrag für 1831 und 1832 früher ausgeschrieben und erhöhen worden ist, so werden nunmehr wegen des Gensdarmeriesteuerbei- trags für das Jahr 1833 und die ersten sechs Monate des laufenden Jahres drei Zehntheile eines dießjährigen Grundsteuersimplums, mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß die nöthigen Weisungen we- gen der in bisheriger Weise nach Anleitung der dieß- jährigen Steuerhebrollen, durch die Steuerunterein- nchmer zu bewirkenden Erhebung an die betreffenden Rentereien ergangen sind, wonach sich die bethei- lig'en steuerpflichtigen Grundbesitzer zu achten haben, Hanau den 3. Juni 1834.
Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth. vt. Ebert.
2 Die nachstehende Eintheilung der Oberförstereien und Forstreviere der Forstinspektion Hanau, welche durch höchsten, von kurfürstlichem Finanzministerium mitgetheilten Beschluß vom 26. v. M. gnädigst genehmigt worden ist, wrrd hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cassel am 9. Juni 1834.
Kurf. Oberforstkollegium. Hartig.
vt. Jäger.
a) Oberförsterei Niederrodenbach.
1) Forstrevier Bergen.
2) - Bruchköbel mit dem Forstreviere Lam- boibrücke.
3) - Großkrotzenburg.
4) * Horbach.
5) -, Äiaumburg.
6) - Wolfgang.
b) Oberförsterei Salmünster.
Hat in der seitherigen Eintheilung der Forstreviere keine Aenderung erlitten. /) Oberförsterei Sterbfritz.
1) Forstrevier Altengronau.
2) - Heubach.
3) - Hintersteinau mit einem Theile des Sannerzer Forstes.
4) - Marjoß.
5) - Mittelsinn.
6) - Oberzelt.
7) - Sterbftitz mit einem Theile des Sannerzer Forstes.
J. Man wünscht die Gcwerbfamkeit der Stadt Karlshafen an der Weser zu erweitern, und namentlich
der arbeitenden Klasse daselbst mehr Beschäftigung darzubieten, als der Betrieb der dasigen kleinen Staatssaline zu gewähren vermag, und ist deßhalb geneigt, die Gebäulichkeiten und Wasserkräfte dieser Saline in dem Falle zu veräußern, wenn dieselben von Privaten mit hinreichendem Kapitale und Kenntnissen zu anderem, umfangreicherem und kräftigem Gcwerbsbetriebe verwendet werden können. Unternehmer werden daher hierdurch eingeladen, ihre deßhalbigen Erklärungen binnen zwei Monaten von jetzt an bei der unterzeichneten Behörde zur Prüfung und im Falle der Annehmbarkeit zur weiteren Verhandlung einzugeben. Für diejenigen, welche noch nicht ortskundig sind, wird hier bemerkt, daß die Lage Karlshafens an der Weser, und an einer sehr guten, nach Cassel, A- rolsen und Paderborn führenden Landstraße, sowie an der Straße über Pyrmont nach Rinteln, deren ununterorochene Lauf auf dem linken Weserufer jetzt in baulicher Ausführung ist, die Beziehung von Materialien und die Versendung der Waaren ausnehmend begünstigt, daß die Anwesenheit des kurfürstlichen Hauptzollamts am Orte die Verkehrsgeschäfte, insoweit eine Versteuerung oder sonstige steuerliche Behandlung dabei voifemmt, erleichtert; daß es an gutem Brenn-, Bau- und Werkholze nicht mangelt, und daß nicht nur Karlshafen selbst, sondern auch die nahe liegenden Ortschaften eine reichliche Anzahl kräftiger Arbeiter und Fuhrleute enthält, die mit billigem Lohne zufrieden sind. Cassel am 12. Juni 1834.
Aus kurf. Oberberg - und Salzwerksdirektion. K u n ck e l l.
4. Demnach von dem, mit Zustimmung der Land- stände,. auf Verfügung kurfürstlichen Finanzministeriums, von 1830 anfangend, zu leistenden Beiträge an Gensdarmeriesteuer von jährlich 1142 Rtl.
4 gGr. für die Provinz Fulda, mit Einschluß des Amts Salmünster, Gerichtes Romsthal, und der Orte Sannerz, Weiperz und Heros;, ein doppelter Jahresbetrag für 1831 und 1832 früher ausgeschrieben und erhoben worden ist, so wird nunmehr wegen des Gensdarmeriesteuerbeitrags für das Jahr 1833 und die ersten sechs Monate des laufenden Jahrs eine und eine halbe Anlage mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß die, nöthigen Weisungen wegen der in bisheriger Weise, nach Anleitung der dießjährigen Steuerheberollen, durch die Steu- eruntercinnehmer zu bewirkenden Erhebung an die betreffenden Rentereien ergangen sind, wonach sich die betheiligten steuerpflichtigen Grundbesitzer zu achten haben. Hanau den 20. Juni 1834-
Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth. vt. Ebert.
5. Wir bringen hierdurch, in Beziehung aus unsere Bekanntmachung vom 3tt April d. I. zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. Jult d. I. an wie-