Einzelbild herunterladen
 

452 -

Allgemeine Verfügungen und Bekanuttna« chungen der Oberbehörden.

1 . Nachdem von dem, mit Zustimmung der Land­stände , auf Verfügung kurfürstlichen Finanzmini­steriums, von 1831 anfangend, zu leistenden Bei­trage an Gensdarmeriesteuer von jährlich 1305 Thl. 8 gGr. für die Provinz Ham.u (mit Ausnahme der zu derselben gehörigen fuldaischen Landestheile) ein doppelter Jahresbetrag für 1831 und 1832 früher ausgeschrieben und erhöhen worden ist, so werden nunmehr wegen des Gensdarmeriesteuerbei- trags für das Jahr 1833 und die ersten sechs Mo­nate des laufenden Jahres drei Zehntheile eines dießjährigen Grundsteuersimplums, mit dem Bemer­ken ausgeschrieben, daß die nöthigen Weisungen we- gen der in bisheriger Weise nach Anleitung der dieß- jährigen Steuerhebrollen, durch die Steuerunterein- nchmer zu bewirkenden Erhebung an die betreffenden Rentereien ergangen sind, wonach sich die bethei- lig'en steuerpflichtigen Grundbesitzer zu achten ha­ben, Hanau den 3. Juni 1834.

Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth. vt. Ebert.

2 Die nachstehende Eintheilung der Oberförstereien und Forstreviere der Forstinspektion Hanau, welche durch höchsten, von kurfürstlichem Finanzministeri­um mitgetheilten Beschluß vom 26. v. M. gnädigst genehmigt worden ist, wrrd hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cassel am 9. Juni 1834.

Kurf. Oberforstkollegium. Hartig.

vt. Jäger.

a) Oberförsterei Niederrodenbach.

1) Forstrevier Bergen.

2) - Bruchköbel mit dem Forstreviere Lam- boibrücke.

3) - Großkrotzenburg.

4) * Horbach.

5) -, Äiaumburg.

6) - Wolfgang.

b) Oberförsterei Salmünster.

Hat in der seitherigen Eintheilung der Forstreviere keine Aenderung erlitten. /) Oberförsterei Sterbfritz.

1) Forstrevier Altengronau.

2) - Heubach.

3) - Hintersteinau mit einem Theile des Sannerzer Forstes.

4) - Marjoß.

5) - Mittelsinn.

6) - Oberzelt.

7) - Sterbftitz mit einem Theile des San­nerzer Forstes.

J. Man wünscht die Gcwerbfamkeit der Stadt Karls­hafen an der Weser zu erweitern, und namentlich

der arbeitenden Klasse daselbst mehr Beschäftigung darzubieten, als der Betrieb der dasigen kleinen Staatssaline zu gewähren vermag, und ist deßhalb geneigt, die Gebäulichkeiten und Wasserkräfte die­ser Saline in dem Falle zu veräußern, wenn die­selben von Privaten mit hinreichendem Kapitale und Kenntnissen zu anderem, umfangreicherem und kräftigem Gcwerbsbetriebe verwendet werden kön­nen. Unternehmer werden daher hierdurch eingela­den, ihre deßhalbigen Erklärungen binnen zwei Monaten von jetzt an bei der unterzeichneten Be­hörde zur Prüfung und im Falle der Annehmbar­keit zur weiteren Verhandlung einzugeben. Für diejenigen, welche noch nicht ortskundig sind, wird hier bemerkt, daß die Lage Karlshafens an der Weser, und an einer sehr guten, nach Cassel, A- rolsen und Paderborn führenden Landstraße, sowie an der Straße über Pyrmont nach Rinteln, deren ununterorochene Lauf auf dem linken Weserufer jetzt in baulicher Ausführung ist, die Beziehung von Materialien und die Versendung der Waaren ausnehmend begünstigt, daß die Anwesenheit des kurfürstlichen Hauptzollamts am Orte die Verkehrs­geschäfte, insoweit eine Versteuerung oder sonstige steuerliche Behandlung dabei voifemmt, erleichtert; daß es an gutem Brenn-, Bau- und Werkholze nicht mangelt, und daß nicht nur Karlshafen selbst, sondern auch die nahe liegenden Ortschaften eine reichliche Anzahl kräftiger Arbeiter und Fuhr­leute enthält, die mit billigem Lohne zufrieden sind. Cassel am 12. Juni 1834.

Aus kurf. Oberberg - und Salzwerksdirektion. K u n ck e l l.

4. Demnach von dem, mit Zustimmung der Land- stände,. auf Verfügung kurfürstlichen Finanzmini­steriums, von 1830 anfangend, zu leistenden Bei­träge an Gensdarmeriesteuer von jährlich 1142 Rtl.

4 gGr. für die Provinz Fulda, mit Einschluß des Amts Salmünster, Gerichtes Romsthal, und der Orte Sannerz, Weiperz und Heros;, ein doppelter Jahresbetrag für 1831 und 1832 früher ausgeschrie­ben und erhoben worden ist, so wird nunmehr we­gen des Gensdarmeriesteuerbeitrags für das Jahr 1833 und die ersten sechs Monate des laufenden Jahrs eine und eine halbe Anlage mit dem Be­merken ausgeschrieben, daß die, nöthigen Weisun­gen wegen der in bisheriger Weise, nach Anleitung der dießjährigen Steuerheberollen, durch die Steu- eruntercinnehmer zu bewirkenden Erhebung an die betreffenden Rentereien ergangen sind, wonach sich die betheiligten steuerpflichtigen Grundbesitzer zu achten haben. Hanau den 20. Juni 1834-

Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth. vt. Ebert.

5. Wir bringen hierdurch, in Beziehung aus unsere Bekanntmachung vom 3tt April d. I. zur allge­meinen Kenntniß, daß vom 1. Jult d. I. an wie-