WoHenklalt für die Provinz H n n n n.
Hanau. — Donnerstag, den 5. Juni 1834
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
den Forstverwalter Bälde in Steinau zu der Forst- mfpeftion Marburg zu versetzen, und dem zum wirklichen expedirenden Postmeister in Karlshafen vorgeschlagenen Postmeistergehülfen, Friedrich Veith daselbst, die Bestätigung zu ertheilen.
Gesetzgebung.
Die Nr. IX des Gesetzblattes von diesem Jahr «rrhält:
Gesetz
vom 17. Mai 1834, das Verfahren wi der öffentliche Rech» nungsführer betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm Kurprinz und Mitregent von Hessen re. re.
erlassen, nach Anhörung 'Unseres Gesammtstaats- Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, nachstehende gesetzliche Vorschriften.
§• 1.
Alle Rechnungsführer des Staates, der Kirchen, Gemeinden und öffentlichen Anstalten, auch wenn sie ihr Amt nicht mehr beklei
den, sowie die Erben derselben und deren Vormünder und Kuratoren, welche mit der Vorlegung ihrer Rechnung nebst den B elegen und sonstigem Zubehör innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres!, oder Abgang des Rech- nungsführers, o der zu der sonst ordnungsmäßigen Zeit mit der Erläuterung auf die, gegen die Rechnung geschehenen Ausstellungen binnen der dazu gesetzten Frist, oder mit dem Erscheinen im Termine zur Rech nungsabh örung säumig find, sollen zu ihrer Schuldigkeit, nach vorgängiger Androhung von G,c l d b u ß e n bis zu zwanzig Thalern, mittelst dieser, und bei fortgesetzter Unsolgsamkeit durch Einstellung der Zahlung der Besoldung und Pension, welche der Rechnungsführer als solcher bezieht, durch Einlegung von Erekutanten, und die amtssuhrenden und abgegangenen RechnungsfiKrer auch durch persönlichen A r r e st genöthigt werden.
§• 2.
Sind die im vorstehenden §. genannten Zwangsmittel fruchtlos, so stehet der r e ch n u n g a b h ö r e n d e n Behörde weiter die Befugniß zu- nach den aus ihren Akten, den früheren Rechnungen und sonst zu entnehmenden Materialien durch einen von ihr zu beauftragenden Rechnungsverständigen die Rechnung unfertigen zu lassen, und hiernach eiuschli-filich der Kosten der Rechnungsstellung, einen Rechnungsabschluß zu bildm.
§• 3.
In Ansehung der zur Rechnung gehörenden Re- pante nlistenx soweit deren gerichtliche Beglaubi- -