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WoHenklalt für die Provinz H n n n n.

Hanau. Donnerstag, den 5. Juni 1834

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Forstverwalter Bälde in Steinau zu der Forst- mfpeftion Marburg zu versetzen, und dem zum wirklichen expedirenden Postmeister in Karlshafen vorgeschlagenen Postmeistergehülfen, Fried­rich Veith daselbst, die Bestätigung zu ertheilen.

Gesetzgebung.

Die Nr. IX des Gesetzblattes von diesem Jahr «rrhält:

Gesetz

vom 17. Mai 1834, das Verfahren wi der öffentliche Rech» nungsführer betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm Kurprinz und Mitregent von Hessen re. re.

erlassen, nach Anhörung 'Unseres Gesammtstaats- Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, nachstehende gesetzliche Vorschriften.

§ 1.

Alle Rechnungsführer des Staates, der Kirchen, Gemeinden und öffentlichen An­stalten, auch wenn sie ihr Amt nicht mehr beklei­

den, sowie die Erben derselben und deren Vor­münder und Kuratoren, welche mit der Vorle­gung ihrer Rechnung nebst den B elegen und sonstigem Zubehör innerhalb dreier Monate nach Ab­lauf des Rechnungsjahres!, oder Abgang des Rech- nungsführers, o der zu der sonst ordnungsmäßigen Zeit mit der Erläuterung auf die, gegen die Rechnung geschehenen Ausstellungen binnen der da­zu gesetzten Frist, oder mit dem Erscheinen im Ter­mine zur Rech nungsabh örung säumig find, sollen zu ihrer Schuldigkeit, nach vorgängiger Andro­hung von G,c l d b u ß e n bis zu zwanzig Thalern, mittelst dieser, und bei fortgesetzter Unsolgsamkeit durch Ein­stellung der Zahlung der Besoldung und Pen­sion, welche der Rechnungsführer als solcher bezieht, durch Einlegung von Erekutanten, und die amtssuhrenden und abgegangenen RechnungsfiKrer auch durch persönlichen A r r e st genöthigt werden.

§ 2.

Sind die im vorstehenden §. genannten Zwangs­mittel fruchtlos, so stehet der r e ch n u n g a b h ö r e n d e n Behörde weiter die Befugniß zu- nach den aus ihren Akten, den früheren Rechnungen und sonst zu entnehmenden Materialien durch einen von ihr zu beauftragenden Rechnungsverständigen die Rechnung unfertigen zu lassen, und hiernach eiuschli-filich der Kosten der Rechnungsstellung, einen Rechnungs­abschluß zu bildm.

§ 3.

In Ansehung der zur Rechnung gehörenden Re- pante nlistenx soweit deren gerichtliche Beglaubi- -