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Waaren ankaufen oder Bestellungett auf Satiren, wovon sie Muster bei sich führen, suchen wollen, müssen, um die Begünstigung der Abga- densreiheit zu genießen, bei der Regierung, in deren Bezirke sie wohnen, eine Befcheini- §u n g nach dem Muster A, oder, wenn sie durch Andere reifen lassen. nach dem Muster B auswirken z weßhalb sie bei dem betreffenden Kreisam- te den erforderlichen Antrag zu stellen haben.
Mit diesem Zeugnisse hat der Reisende, sobald er in einen zum Zollvereine gehörigen Staat ein- tritt, bei der ersten D ist rik ts p o l i ze ist e l l e, oder in größeren Städten bei den mit der Polizeiverwaltung beauftragten Magistralen, sich zu kegitimireu, worauf ihm von dieser Behörde ein Er l a u b n ißsch e in nach dem Muster € zu seiner allenthalbigen Legitimarion ertheilt werden wird.
§. 2.
Handel- und Gewerbtreibende oder deren R erfen de aus den Zo l l ve r c in sstaa t en, welche in den dießseitigen Landen zu dem angegebenen ' Zwecke Geschäftsreisen unternehmen wollen, haben sich durch Zeugnisse, welche nach dem Muster A, oder beziehungsweise B, ausgestellt sind, bei dem Kreisamte, in dessen Bezirke sie zuerst Geschäfte vornehmen wollen, oder wenn dieses zuerst in der Residenz oder in Pro« vinzialhauptstädtcn geschiehet, bei der Polizei« d ir ek ti o-n zu legitim treu, worauf ihnen von dieser- Behörde ein E r l aub niß sch ei n nach dem Muster C ausgefertigt wird, auf dessen Grund ihnen überall A bga b ensr eiheit zugestanden wer, den soll.
* ' §. 3.
Diejenigen kurhessischen Handel- und Ge- werbtreidenden, welche in einem anderen Verein- staate Messen oder Jahrmärkte mit ihren Waaren besuchen wollen, haben zu ihrer Legitimation ein Zeugniß nach dem Muster D bei dem K reisamte ihres Wohnortes auszuwirken.
§. 4.
■ Unterthanen der Zollvereinsstaaten, wel- che Ja h r m a rkt e o der Messen in Kurhesi sen mit Waaren besuchen, und sich durch ein nach dem Muster D ausgestelltes Zeug u i ß der Di- striktspolizcibebördo rhies Wohnortes legitimiren, sind hinsichtlich der A bga b e n e ntrichtun g ganz den Inländern gleich zu halten.
§. 5.
Die vorerwähnten Zeugnisse der Behörden «er# den stempel- und gebührenfrei ertheilt.
§. ö.
Die Mmtsterralansfchreiben vom 2& April 1832,
vom 3. Nov. 1832 und vom 31. Dez. 1833 sind ] aufgehoben. Cassel am 29. März 1834.
Kurfürstliches Ministerium des der Innern. Finanzen. Hassenpflug. Meisterlin.
Gesetz
vom 9. April 1834, die Behandlung der Retour- (Rebüt») Uud poste restante-Brie fc betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitre- gent von Hessen rc. re.
haben aussen Antrag Unseres GesammtstaatS- Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände, in Rücksicht auf den §. 38 der Der- fassungsurkunde Folgendes.gesetzlich zu bestimmen, Uns bewogen gefunden.
§. 1.
Diejenigen Briefe, welche an den Adressaten nicht anzubringen stehen, sind, sofern .der Absender ohne deren Eröffnung mit Gewißheit zu ermitteln ist, an denselben, so bald als möglich, zurück» z u geben.
Ist dieses nicht der Fall, so werden dieselben ' an das Oberp ostam t in Cassel eingesandt, durch eine Kommission, zu deren Mitgliedern, wel, che sämmtlich auf Verschwiegenheit zu verpflichten i sind, auch eine ri ch t e r l i ch e Person gehören muß, Behufs der Ermrittelung des Absenders, mit sorgfältiger Vermeidung der Einsicht ihres weiteren Inhaltes eröffnet, und an den solchergestalt ermittelten Absender, mit dem G erich tssieg el verschlossen, zurückgeschickt.
Sollte auch dieses nicht zu bewerkstelligen stehen, i so hat die Kommission eine deßhalbige offen tlü che Bekanntmachung mit Bestimmung einer angemessenen Frist zur Empfangnahme zu erlassen, nach deren fruchtlosem Verlauf alle dem Briefe anliegenden Dokumente und Werthpapiere g c, richtlich zu deponiren, die Briefe aber im Beifeyn der Kommission zu verbrennen sind. Ueber diesen Akt wird ein Protokoll ausgenommen.
§. 2.
Poste roolante-Briefe, welche drei Moltate um i abgeholt liegen geblieben sind, werden auf gleiche ■ Weise behandelt.
Die betreffenden Behörden und sonst Alle, welche gegenwärtiges Gesetz augchet, haben sich danach gebührend zu achten.