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Hanau. Donnerstag, den 1. Mai 1834».

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben des regierenden Herzogs von Anhalt- Därnburg, hochfürstliche Durchlaucht, das Großkreuz des Haus- ordens vom golduen Löwen huldreichst verliehen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: dem Regierungsrathe Ungewitler zu Marburg das Direktorium des Konsistoriums daselbst zu übertragen,

zur Bestellung des Pfarrgehülfen Balthasar Mu- trlsee in Johannisberg zum Kaplan der Dompfar­rei in Fulda, die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen,

den Professor der Theologie, Dr. Hupfeld in Marburg, zum Ephorus der Stipendiatenanstalt daselbst zu bestellen,

den zum Amtsphysikus für das Amt Wächters- dach vorgeschlagenen praktischen Arzt Dr. Friedrich Bonhard zu bestätigen,

den Obergerichtsrath Casselmann kn Rinteln zum Mitgliede der Hauptdepositenkommission daselbst, sowie

den Amtsphysikus Dr. Schröder in Friedewald zum außerordentlichen Mitgliede der Polizeikom­mission in Schenklengsfeld zu ernennen, und den Polizeisekretar und Kommissar Stamm all- hier in den Ruhestand zu versetzen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben

-Ȋdigst geruhet: j

den bisherigen Kastellan Dimme zn Wabern zum Hoffourier, den bisherigen Hoffourier Ackermann zum Mundschenk, und den Kastellan Helmuth zu Naumburg zum Kastellan des Schlosses Wabern zu ernennen.

G e s e H g e b u n g.

Die Nr. VI des Gesetzblattes von diese« Jahr enthält:

Ausschreiben der Ministerien des In­nern und der Fiuanzen.

vom 29. März 1834, die Legitimation der Handeln und Ge- , werd treib enden bei' Geschäftsreisen und demDesuchevon Messe n und Märk­ten in den zum Zollvereine gehörigen Staaten. u

Zufolge höchsten Beschlusses werden hiermit die- l'enigen Bestimmungen zur öffentlichen Kunde ge. bracht , welche nach getroffener weiterer Verein­barung mit den Zollvereinsstaaten von den Han, del- und Gewerbtreibenden beobachtet werden tol­len, wenn dieselben auf die Begünstigung d.o 18 der Zollvereinignngsverträge Anspruch machen wollen.

§. 1.

Kurhessische Handel, und Gewerbtrek« bende, welche in den Staaten des Zollvereins