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Hanau. — Donnerstag, den 1. Mai 1834».

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben des regierenden Herzogs von Anhalt- Därnburg, hochfürstliche Durchlaucht, das Großkreuz des Haus- ordens vom golduen Löwen huldreichst verliehen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: dem Regierungsrathe Ungewitler zu Marburg das Direktorium des Konsistoriums daselbst zu übertragen,

zur Bestellung des Pfarrgehülfen Balthasar Mu- trlsee in Johannisberg zum Kaplan der Dompfar­rei in Fulda, die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen,

den Professor der Theologie, Dr. Hupfeld in Marburg, zum Ephorus der Stipendiatenanstalt daselbst zu bestellen,

den zum Amtsphysikus für das Amt Wächters- dach vorgeschlagenen praktischen Arzt Dr. Friedrich Bonhard zu bestätigen,

den Obergerichtsrath Casselmann kn Rinteln zum Mitgliede der Hauptdepositenkommission daselbst, — sowie

den Amtsphysikus Dr. Schröder in Friedewald zum außerordentlichen Mitgliede der Polizeikom­mission in Schenklengsfeld zu ernennen, und den Polizeisekretar und Kommissar Stamm all- hier in den Ruhestand zu versetzen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben

-Ȋdigst geruhet: j

den bisherigen Kastellan Dimme zn Wabern zum Hoffourier, den bisherigen Hoffourier Ackermann zum Mundschenk, und den Kastellan Helmuth zu Naumburg zum Kastellan des Schlosses Wabern zu ernennen.

G e s e H g e b u n g.

Die Nr. VI des Gesetzblattes von diese« Jahr enthält:

Ausschreiben der Ministerien des In­nern und der Fiuanzen.

vom 29. März 1834, die Legitimation der Handeln und Ge- , werd treib enden bei' Geschäftsreisen und demDesuchevon Messe n und Märk­ten in den zum Zollvereine gehörigen Staaten. u

Zufolge höchsten Beschlusses werden hiermit die- l'enigen Bestimmungen zur öffentlichen Kunde ge. bracht , welche nach getroffener weiterer Verein­barung mit den Zollvereinsstaaten von den Han, del- und Gewerbtreibenden beobachtet werden tol­len, wenn dieselben auf die Begünstigung d.o 18 der Zollvereinignngsverträge Anspruch machen wollen.

§. 1.

Kurhessische Handel, und Gewerbtrek« bende, welche in den Staaten des Zollvereins