Nr. 15.
Hanau. — Donnerstag, den 10. April 1834.
Kurfürstliche Ernennungen.
Sr. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben ' gnädigst geruhet:
den Stadt- urd Fruchtrentmeister Thomas in Fulda als Rentmeister nach Großenluder, und
den Rentmeister Comltti in Großenluder als Stadt / und Fruchtrentmeister nach Fulda zu ver, setzen, auch
den Lieutenant Craß zum Rentmeister nach Bieder zu ernennen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
dem ehemaligen Wachtmeister Grau vom Leib, dragonerregiment, nunmehr Landbereiter zu Fran, kenbcrg, das silberne Verdienstkreuz huldreichst zu verleihen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:
dem bisherigen zweiten Pfarrer der wallonischen Gemeinde zu Hanau, August Touchon, die gebetene Entlassung von seinem Amte, und
dem an dessen Stelle erwählten Pfarrer Elie Geif- sendorf 'aus Genf, die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen,
den Oberbaurath Dr. Friedrich Fick in Cassel zum Geheimenoberbaurath /Und
den Baurath Johann Jakob Heer daselbst zum Oberbaurath zu ernennen, und
dem Obergerichtsanwalts Joseph Henning in Fulda das Prädikat „Nach" zu verleihen.
I Gesetzgebung.
Die Nr. V. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:
Ausschreiben der Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Vom 8. März 1834, betreffend die näheren Bestimmungen, welche bei den Wa arenversendungen in die zollvereinten Staaten zu beobachten sind.
In Gemäßheit höchsten Beschlusses werden hiermit, nach vorgängiger weiteren Vereinbarung zwischen den Zollvereinsstaaten, Unter Bezugnahme auf den Inhalt der am 23. Dez. v. I. verkündigten Zollverträge, mit Hinweisung auf den §. 2 deS Gesetzes vom 6. Dez. v. I., folgende nähere Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche bei den Waarenv^rsendungen in die zollvereinten Staaten zu beobachten sind.
I. Uebergang von Waaren, welche einer Ausgleichungssteuer nicht unterliegen.
§. 1.
Dem Artikel 8 des Zollvereinsvertrages vom 22. März v. I. und den gleichlautenden Bestimmungen der in Folge jenes ersteren weiter abgeschlossenen Verträge mit dem Königreiche Sachsen und mit den Staaten des thüringischen Zoll- und Handelsvereins gemäß