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Nr. 15.

Hanau. — Donnerstag, den 10. April 1834.

Kurfürstliche Ernennungen.

Sr. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben ' gnädigst geruhet:

den Stadt- urd Fruchtrentmeister Thomas in Fulda als Rentmeister nach Großenluder, und

den Rentmeister Comltti in Großenluder als Stadt / und Fruchtrentmeister nach Fulda zu ver, setzen, auch

den Lieutenant Craß zum Rentmeister nach Bie­der zu ernennen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

dem ehemaligen Wachtmeister Grau vom Leib, dragonerregiment, nunmehr Landbereiter zu Fran, kenbcrg, das silberne Verdienstkreuz huldreichst zu verleihen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

dem bisherigen zweiten Pfarrer der wallonischen Gemeinde zu Hanau, August Touchon, die gebetene Entlassung von seinem Amte, und

dem an dessen Stelle erwählten Pfarrer Elie Geif- sendorf 'aus Genf, die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen,

den Oberbaurath Dr. Friedrich Fick in Cassel zum Geheimenoberbaurath /Und

den Baurath Johann Jakob Heer daselbst zum Oberbaurath zu ernennen, und

dem Obergerichtsanwalts Joseph Henning in Ful­da das Prädikat „Nach" zu verleihen.

I Gesetzgebung.

Die Nr. V. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Ausschreiben der Ministerien der Ju­stiz und der Finanzen.

Vom 8. März 1834, betreffend die näheren Bestimmungen, welche bei den Wa arenversendungen in die zollvereinten Staaten zu beob­achten sind.

In Gemäßheit höchsten Beschlusses werden hier­mit, nach vorgängiger weiteren Vereinbarung zwi­schen den Zollvereinsstaaten, Unter Bezugnahme auf den Inhalt der am 23. Dez. v. I. verkündigten Zollverträge, mit Hinweisung auf den §. 2 deS Ge­setzes vom 6. Dez. v. I., folgende nähere Bestim­mungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche bei den Waarenv^rsendungen in die zoll­vereinten Staaten zu beobachten sind.

I. Uebergang von Waaren, welche einer Ausgleichungssteuer nicht unterliegen.

§. 1.

Dem Artikel 8 des Zollvereinsvertrages vom 22. März v. I. und den gleichlautenden Bestimmungen der in Folge jenes ersteren weiter abgeschlossenen Verträge mit dem Königreiche Sachsen und mit den Staaten des thüringischen Zoll- und Handelsvereins gemäß