Wochenblatt
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Hanau. — Donnerstag, den 16. Januar 1834.
Gesetzgebung.
Die Nr. XXIII. des Gesetzblattes vom vorigen Jahre enthält:
Ausschreiben des Finanzministeriums vom 23. Dezember 1833, betreffend die Abänderungen der Zoll- erhebungSrolle vom 30. Dezember 1831.
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 6. d. M. «erben hierdurch diejenigen Abänderungen in der übrigens fortbestehenden ZollerhebungSzolle vom 30. Dezember 1831 (s. Nr. XXII der Gesetzsammlung
vom Jahre 1831) zur allgemeinen Machachtung bekannt gemacht, welche als Folge der mir anderen deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen Zollvereini- gungsverträge, deren Publikation sofort geschehen wird, vom 1. Januar 1834 an in Kraft treten.
Von demselben Zeitpunkte an ist in unmittelbarer Folge der geschlossenen Verträge die Erhebung des Eingangszolls von den aus dem freien Verkehre der zollvereinten Staaten nach Kurhessen eingehenden, ingleichem des Ausgaygözvlls für die nach solchen Staaten ausgehenden, endlich der Durchgangsabgaben für die aus den Bereinslandern nach dem AuSlande durchgeführten »ber vom Auslande ab dorthin gelangenden Gegenstände einzusteUen.
Diese ^lbanderungen bei der Erhebung der Ein-, Aus - und Durchfuhrabgaben sind folgende:
Zur ersten Abtheilung der Erhebungsrolle vom so. Dezember 1831
werben den Gegenständen, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind, ferner beizerechnet.:
zu Art, 12. Frische Krapp wurzeln, auch Feuerschwamm, unbearbeitet, wie -er VW den Bäumen kommt;
zu Art. 16- Neue Kleider, Wäsche und Effekten, in so fern sie AusDttungSgegen.stä,nde von Ausländern sind, welch« sich aus Veranlassung ihrer Kerheirathung im Lande niederlassen;
zu Art. 18. Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, «auch M.uste^karteN Md MM st e r, welche Handelsreisende mit sich führen.