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Wochenölatt

Hanau. Donnerstag, den 2. Januar 1834

Kurfürstlich- Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent habe« gnädigst geruhet:

den außerordentliche« Lauhgerichtsaffessor gerbi» «and Eggena zu Kassel, in gleicher Eigenschaft zu dem Landgerichte allhier zu versetzen, und

dem Amtsadvokaren Gustav Hartert in Nieder« aula auch die Advokatur bei dem Landgerichte Hers« seid zu gestatten.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: den Kapitän Schulz, vom 1. zum 2» Schützenbataillon, den Kapitän Brandau vom Regiment vakant Prinz von Solms, zum Regi« ment Landgraf Karl, und

den Preinierlieutenant Bennecke, vom" Leibregi, Dient unter Ernennung zum Kapitän, zum Regi­ment vakant Prinz von Solms zu trausferiren, sowie

die Premierlieutenants: Schaumburg, im Regi­ment vakant Prinz von Solms, Veit, im Öle# giment Landgraf Karl, von Borck, im Regi« ment Leibgarde, Schwarzenberg, im 2., und Schnackenberg, im 1. Schützenbataillon, zu Kapi­täns:

die Sekondlieutenants: von Todtenwarth, im 2- Schützenbataillon, von Gironcourt im General« staabe, Schwaner und von Sturmfeder vom Regiment Prinz von Solms, letzteren mittelst Ver­setzung zum Regiment Leibgarde, und Franke, im Regiment Landgraf Karl zu Premierlieutenants zu befördern, und

den Selondlieutenaut Karl von Sturmfeder vom Regiment Leibgarde, zum Regiment vakant Prinz von Solms, sowie den Sekondlieutenant Ba­denhausen vom Leibregiment zum 1. Schützrubatail» lou zu versetzen.

Allgemeine Verfiigungen und Bekanntmachungen der Oberbeyörden.

1. In Gemäßheit einer Verfügung kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 22. v. M. wer­den sämmtliche Vasallen des hiesigen Lehnhofs hierdurch aufgefordert, im Falle zu Stand kom- menden Ablösung solcher Grundzinsen, Zehnten, Dienste und anderer Reallasten, welche einen Ge, genstand ihrer Belehnung ausmachen, davon dem unterzeichneten Lehenhofe, zu Wahrung der lehns- herrlichen Rechte in Beziehung auf die, an die Stelle der abgelöseten Leistungen tretenden , Ka­pitalien ii. s. w. Anzeige zu machen.

Die Unterlassung dieser Anzeige wird als Verlez- zung der dem allerhöchsten Lehnsherrn schuldigen Lehnstreue angesehen und geahndet werden. Zugleich werden die Pflichtigen, welche dergleichen imjLehnsverbande befindliche Berechtigungen ab­lösen, aufgefordert, das rücksichtlich der letzteren thuen bekannte Lehnsverhältniß dem, die Ablö­sung leitenden, Gerichte anzuzeigen, und solcher­gestalt zu veranlassen, daß die Gerechtsame des Lehnsherrn und der Agnaten gehörig gewahrt